Auf Grund des § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) ergeht auf Grund der derzeitigen Witterung und den Einschätzungen des Deutschen Wetterdienstes zur Wald- und Graslandfeuer-Gefahrenlage zum Schutz der Allgemeinheit vor Wald- und Flächenbränden folgende Allgemeinverfügung für das Stadtgebiet Ortenberg:
| 1. | Das Abbrennen von Zweck- und Reisigfeuern nach der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen wird untersagt. |
| 2. | Die Allgemeinverfügung gilt bis zum Ablauf des 02.07.2023. |
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| Sollte sich die Witterungslage zwischenzeitlich nachhaltig ändern, kann obenstehende Allgemeinverfügung vorzeitig außer Kraft gesetzt werden. |
Die Bürgermeisterin als örtliche Ordnungsbehörde
Ortenberg, den 15.06.2023