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Ortenberger Stadtkurier
Ausgabe 12/2025
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Urnenwände: Regelungen für Blumenschmuck und Grabschmuck

Sehr geehrte Angehörige sowie Besucherinnen und Besucher unserer Friedhöfe,

aus gegebenem Anlass möchten wir Sie erneut auf § 28 (5) unserer Friedhofsordnung hinweisen.

Vor den Urnenwänden dürfen ausschließlich Gestecke und Kränze nach einer Trauerfeier abgelegt werden. Diese müssen nach dem Verwelken von den Angehörigen entfernt werden. Sollte dies nicht geschehen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den verbliebenen Blumenschmuck ohne vorherige Ankündigung zu beseitigen.

Blumengestecke oder Schalen dürfen nur zu besonderen Anlässen - wie dem Geburts- oder Sterbetag - vor der Urnenwand abgestellt werden. Sie müssen jedoch spätestens nach vier Wochen durch die Angehörigen entfernt werden.

Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer haben Sie die Friedhofsordnung der Stadt Ortenberg anerkannt. Wir bitten Sie daher, die Vorschriften zu beachten. Nur durch deren Einhaltung kann das Gesamtbild des Friedhofs bewahrt und eine würdige sowie ordnungsgemäße Pflege der Anlage sichergestellt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe

Ihre Friedhofsverwaltung der Stadt Ortenberg