Auf Grund des § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) ergeht auf Grund der derzeitigen Witterung und der Einschätzungen des Deutschen Wetterdienstes zur Wald- und Graslandfeuer-Gefahrenlage zum Schutz der Allgemeinheit vor Wald- und Flächenbränden folgende Allgemeinverfügung für das Stadtgebiet Ortenberg:
| 1. | Die Gültigkeit der Allgemeinverfügung der Bürgermeisterin der Stadt Ortenberg als örtliche Ordnungsbehörde vom 15.06.2023 (Verbot von Zweck- und Reisigfeuern in der Stadt Ortenberg) wird bis zum Ablauf des 31.07.2023 verlängert. |
| 2. | Sollte sich die Witterungslage zwischenzeitlich nachhaltig ändern, kann obenstehende Allgemeinverfügung vorzeitig außer Kraft gesetzt werden. |
Die Bürgermeisterin als örtliche Ordnungsbehörde Ortenberg, den 29.06.2023