hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ortenberg hat in ihrer Sitzung am 09.07.2024 den Bebauungsplan „Wasenstraße“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wasenstraße“ umfasst die Flurstücke 235, 236, 267/1, 268/1, 268/2, 269, 270, 432/1, 432/2 und 433, die Straßenflurstücke 554/1, 555 (tlw.), 563 (tlw.), 579 (tlw.), 600 (tlw.) sowie die Bachparzellen 591 (tlw.) und 594 (tlw.) in der Flur 1, Gemarkung Bleichenbach (siehe folgende Abbildung).
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit Begründung ab sofort zur Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Die Planungsunterlagen können in der Stadtverwaltung Ortenberg, Lauterbacher Straße 2, 63683 Ortenberg, während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Dienstag von 14:00 bis 16:00 Uhr und Freitag 09:00 - 12:30 Uhr) sowie nach Vereinbarung eingesehen werden.
Gemäß § 10a BauGB werden die Planunterlagen auch digital auf der Internetseite der Stadt Ortenberg unter der Rubrik „Politik & Verwaltung/ Stadtverwaltung/Bebauungspläne“ eingestellt.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Ortenberg beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Ortenberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Scan me
63683 Ortenberg, 20.07.2024