Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 09.07.2024 folgende
erlassen:
| (1) | Die Stadt Ortenberg stellt nachfolgende Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser |
| 1. | Dorfgemeinschaftshaus Bergheim |
| 2. | Alte Schule / Dorfzentrum Bleichenbach |
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| a. ausgenommen der Vereinsräumlichkeiten in der Alten Schule |
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| b. ausgenommen der Bücherei im Dorfzentrum |
| 3. | Dorfgemeinschaftshaus Eckartsborn |
| 4. | Alte Schule und Turnhalle Effolderbach |
| 5. | Bürgerhaus Gelnhaar |
| 6. | Burghalle Lißberg |
| 7. | Bürgerhaus Ortenberg |
| 8. | Altes Rathaus Ortenberg |
| 9. | Dorfgemeinschaftshaus Selters |
| 10. | Dorfgemeinschaftshaus Usenborn |
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| a. ausgenommen der Räumlichkeiten der Kirchengemeinde |
| 11. | Alte Schule Wippenbach |
| 12. | Gymnastikhalle Ortenberg |
als wirtschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle öffentliche Einrichtungen zur Benutzung durch die Einwohner sowie Gewerbetreibende und zur Durchführung von Veranstaltungen und Sitzungen der Stadt Ortenberg und ihrer Organe und Hilfsorgane bereit.
Die Gymnastikhalle Ortenberg steht ausschließlich dem Schulsport und sporttreibenden Vereinen für sportliche Veranstaltungen zur Verfügung.
| (1) | Jeder Einwohner der Stadt Ortenberg ist zur Benutzung der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser nach Maßgabe dieser Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. |
| (2) | Grundbesitzer und Gewerbetreibende, deren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in der Stadt Ortenberg gelegen ist und die nicht in der Stadt Ortenberg wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt; Entsprechendes gilt für in der Stadt Ortenberg ansässige juristische Personen und Personenvereinigungen. |
| (3) | Der Magistrat kann andere als die in Abs. 1 und 2 genannten Personen als Benutzer zulassen, wenn für die beanspruchten Nutzungszeiten keine Belegung erfolgt ist. |
| (1) | Die Zulassung zur Benutzung der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser erfolgt auf Antrag durch den Magistrat unter Vorgabe der höchstzulässigen Zahl der nutzenden Personen. Im Antrag sind Name und Anschrift des Nutzers, Zweck und Dauer der beabsichtigten Nutzung sowie die erwartete Teilnehmerzahl anzugeben. |
| (2) | Die Zulassung erfolgt durch Verwaltungsakt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen verbunden und von der Leistung von Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr und angemessener Sicherheitsleistungen (§ 8) abhängig gemacht werden. |
| (3) | Personen nach § 2 Abs. 3 müssen die Nutzung mindestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn anmelden; der Magistrat kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. |
| (4) | Der Magistrat kann die Verwendung von Vordrucken für die Antragstellung vorschreiben. |
| (5) | Die Benutzungszeiten richten sich nach der Reihenfolge der Anmeldungen; Einzelnutzungen gehen vor Dauernutzungen. |
| (1) | Der Magistrat entscheidet über Rücknahme und Widerruf der Zulassung. |
| (2) | Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten sich nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit diese Satzung keine Bestimmungen trifft. |
| (3) | Auf Antrag des zugelassenen Nutzers kann die erteilte Zulassung aufgehoben werden. Sollte dies eine Woche vor Veranstaltungsbeginn geschehen, werden 15 % der angemeldeten Nutzungszeit in Rechnung gestellt. |
| (1) | Die Nutzer unterliegen bei der Ausübung der Nutzung den Weisungen des Magistrats und seiner Beauftragten; insbesondere hat der Nutzer die Einhaltung der Vorgaben der Bestuhlungspläne und der Weisungen zum Lärmschutz sicher zu stellen und für Freihaltung der Rettungswege zu sorgen. |
| (2) | Nach Beendigung der Nutzung sind die überlassenen Räumlichkeiten zu reinigen. Die überlassenen Räumlichkeiten sind besenrein an den Beauftragten der Stadt Ortenberg zu übergeben. Tische und Stühle sind vor dem Verräumen zu reinigen. |
| (3) | Die Verwendung von Streudekoration (Konfetti etc.) ist untersagt. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Genehmigung des Magistrats. |
| (4) | Die Endreinigung erfolgt durch die Stadt Ortenberg auf Kosten des Nutzers. Hierbei werden 20,00 € für jede angefangene Reinigungsstunde berechnet. |
| (1) | Die Benutzer haben die Räume und Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln. |
| (2) | Das gesamte Geschirr in der Küche ist vor der Veranstaltung vom Hausmeister/ von der Hausmeisterin oder dem von der Stadt Beauftragten zu übernehmen und nach der Veranstaltung in sauberem Zustand zurückzugeben. Dabei werden der Fehlbestand und etwaige Beschädigungen festgehalten. |
| (3) | Für den Einsatz des Hausmeisters/ der Hausmeisterin auf Anforderung des Nutzers zwischen Übergabe und Abnahme der Halle kann dem Nutzer eine Gebühr in Höhe von 30,00 € pro angefangener Hausmeistereinsatzstunde in Rechnung gestellt werden. |
| (4) | Bühnen- und Saaldekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit Zustimmung der Stadtverwaltung angebracht werden. Sie sind nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen, sofern keine andere Absprache erfolgt. Das Einschlagen von Nägeln, Haken usw. in Fußboden, Wände, Decken und Einrichtungsgegenstände ist grundsätzlich nicht gestattet. |
| Wenn die Dekoration oder sonstige vom Benutzer angebrachten Gegenstände nicht rechtzeitig wie vereinbart entfernt werden, erfolgt die Entfernung ohne besondere Aufforderung durch die Stadt. Die entstandenen Kosten sind vom Veranstalter zu tragen. |
| (5) | Das Rauchen ist in den Bürger- und Dorfgemeinschaftshäusern nicht gestattet. |
| (6) | Der Benutzer bzw. Veranstalter ist zu allen Jahreszeiten verpflichtet, nach 22.00 Uhr die Fenster und Türen geschlossen zu halten. |
| (7) | Ballspielen ist verboten. |
| (1) | Der Benutzer haftet gegenüber der Stadt Ortenberg für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung entstanden sind, neben den Personen, die die Schäden verursacht haben. |
| (2) | Der Benutzer verpflichtet sich, Schäden, die während der Benutzung entstehen, unverzüglich dem Hausmeister/ der Hausmeisterin oder dem von der Stadt Beauftragten anzuzeigen. Das gleiche gilt für Schäden, die bei der Übernahme der Räume festgestellt werden. Werden bei der Übernahme der Räume keine Beanstandungen vorgebracht, gelten die Räume als einwandfrei übernommen. |
| (3) | Die Stadt Ortenberg haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die dem Benutzer oder sonstigen Personen aus der Benutzung der Räume oder ihrer Einrichtung, Geräte usw. entstehen. |
| (4) | Für entstandene Schäden haften die Personen, die die Schäden verursacht haben. Nehmen sie als Gäste an einer Veranstaltung teil, so haftet auch der Verein oder der betroffene Veranstalter. |
| (5) | Für Schäden, die während der Übungszeiten verursacht werden, haften die Vereine. |
| (1) | Die Stadt Ortenberg erhebt von den Nutzern Benutzungsgebühren nach Anlage 1 zu dieser Satzung, soweit diese nichts anderes bestimmt. |
| (2) | Der Magistrat setzt die Gebühren nach Prüfung des Antrags auf Zulassung fest; er kann angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe der entstehenden Benutzungsgebühren und im Einzelfall erforderliche angemessene Sicherheitsleistungen verlangen. Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung können nach Eingang des Antrags auf Zulassung (§ 3 Abs. 1) angefordert werden. |
| (3) | Die Benutzungsgebühr entsteht mit der Zulassung des Nutzers nach § 3. Sie ist einen Monat nach Festsetzung der Benutzungsgebühr fällig, soweit keine Voraus- und Sicherheitsleistungen angefordert werden oder per Verwaltungsakt kein anderes Zahlungsziel erlassen wurde. |
Der Nutzer trägt sämtliche Gebühren und Entgelte, die im Zusammenhang mit der Nutzung, insbesondere mit Blick auf vom Nutzer einzuholende Genehmigungen und Gestattungen, entstehen.
Im Vereinsverzeichnis der Stadt Ortenberg eingetragenen Vereinen mit Sitz in der Stadt Ortenberg stehen je Kalenderjahr zwei Veranstaltungstage gebührenfrei zur Verfügung. Die Verwendung der zwei gebührenfreien Veranstaltungstage muss der Stadt Ortenberg vor der Nutzung mitgeteilt werden.
Diese Veranstaltungen dürfen nicht auf Gewinn ausgerichtet sein.
Bei Vereinsveranstaltungen, die auf Gewinn ausgerichtet sind, jedoch für das Gemeinwohl dienlich sind, verringert sich die Gebühr jeweils um 50 %. Hierzu muss eine Gemeinnützigkeit gem. § 52 AO vorliegen.
Nebenbestimmungen und Sicherheitsleistungen können gefordert werden. Darüber hinaus ist ein Erlass der Benutzungsgebühren ausgeschlossen. Bei Dauernutzung durch Vereine (z.B. regelmäßige Übungs- und Trainingsstunden) wird statt der Nutzungsgebühr eine Energiekostenpauschale nach Anlage 1 dieser Satzung erhoben.
Für Veranstaltungen, die von dieser Satzung nicht erfasst sind, setzt der Magistrat die Gebühren im Einzelfall jeweils gesondert fest. In begründeten Härtefällen kann der Magistrat die zu zahlenden Gebühren ermäßigen.
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer als Nutzer entgegen | |
| 1. | § 3 Abs. 1 Satz 2 unrichtige Angaben zu Zweck und Dauer der Nutzung macht, |
| 2. | § 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung die Einhaltung der Vorgaben der Bestuhlungspläne nicht sicher stellt, |
| 3. | § 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung die Einhaltung der Weisungen des Magistrats oder seiner Beauftragten zum Lärmschutz nicht sicher stellt, | |
| 4. | § 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung die Freihaltung der Rettungswege nicht sicher stellt, |
| 5. | § 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung den Weisungen des Magistrats und seiner Beauftragten zuwiderhandelt. |
| 6. | § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu § 8 Abs. 1 unrichtige Angaben zu Zweck oder Dauer der Veranstaltung macht und dadurch Benutzungsgebühren verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt. |
| (2) | Die Geldbuße beträgt in den Fällen der Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 bis zu eintausend, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 6 bis zu zehntausend Euro. | |
| (1) | Die vorstehende Satzung tritt am 15.08.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die seitherige Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Ortenberg vom 01.06.2019 außer Kraft. |
| (2) | Zulassungen und Nutzungsverträge, welche vor dem Tag des Inkrafttretens datieren, behalten ihre Wirksamkeit. |
Für die Benutzung der Bürger- bzw. Dorfgemeinschaftshäuser (§ 1 Abs. 1 dieser Satzung) werden folgende Benutzungsgebühren erhoben
Benutzungsgebühren
* Für die Nutzung aller Räumlichkeiten fällt eine Nebenkostenpauschale von 10,00 € je Veranstaltungstag in den Wintermonaten (Oktober - März) an. In den Sommermonaten entfällt diese.
| Bürgerhaus | Gebühr bis 4 Std. | Tagestarif | Wochenendtarif Fr. 15:00 Uhr - So 14:00 Uhr |
| DGH Bergheim (Saal / kompl.) Saal: 108 m² komplett: 187 m² | |||
| Privat | 95,00 € | 190,00 € | 285,00 € |
| Gemeinnützig | 75,00 € | 150,00 € | 225,00 € |
| Gewerblich / Gewinnorientiert | 125,00 € | 250,00 € | 375,00 € |
| DGH Bergheim (Thekenraum) 79 m² | |||
| Privat | 60,00 € | 120,00 € | 180,00 € |
| Gemeinnützig | 50,00 € | 100,00 € | 150,00 € |
| Gewerblich / Gewinnorientiert | 85,00 € | 170,00 € | 255,00 € |
| Dorfzentrum Bleichenbach (Saal/kompl.) Saal: 188 m² komplett: 240 m² | |||
| Privat | 110,00 € | 220,00 € | 330,00 € |
| Gemeinnützig | 80,00 € | 160,00 € | 240,00 € |
| Gewerblich / Gewinnorientiert | 125,00 € | 250,00 € | 375,00 € |
| Dorfzentrum Bleichenbach (Thekenraum) 52 m² | |||
| Privat | 60,00 € | 120,00 € | 180,00 € |
| Gemeinnützig | 40,00 € | 80,00 € | 120,00 € |
| Gewerblich / Gewinnorientiert | 70,00 € | 125,00 € | 195,00 € |
| Dorfzentrum Bleichenbach („Schulraum“) 65 m² | |||
| Privat | 30,00 € | 60,00 € | 90,00 € |
| Gemeinnützig | 28,00 € | 55,00 € | 83,00 € |
| Gewerblich / Gewinnorientiert | 45,00 € | 90,00 € | 135,00 € |
| DGH Eckartsborn 84 m² | |||
| Privat | 50,00 € | 100,00 € | 150,00 € |
| Gemeinnützig | 40,00 € | 80,00 € | 120,00 € |
| Gewerblich / Gewinnorientiert | 80,00 € | 160,00 € | 240,00 € |
| Alte Schule und Turnhalle Effolderbach Alte Schule 64 m² Turnhalle 85 m² | |||
| Privat | 50,00 € | 100,00 € | 150,00 € |
| Gemeinnützig | 40,00 € | 80,00 € | 120,00 € |
| Gewerblich / Gewinnorientiert | 80,00 € | 160,00 € | 240,00 € |
| BGH Gelnhaar (Saal/kompl.) Saal: 222 m² + Bühne 60 m² komplett: 347 m² | |||
| Privat | 95,00 € | 190,00 € | 285,00 € |
| Gemeinnützig | 75,00 € | 150,00 € | 225,00 € |
| Gewerblich / Gewinnorientiert | 125,00 € | 250,00 € | 375,00 € |
| BGH Gelnhaar (Bauernstube) 65 m² | |||
| Privat | 50,00 € | 100,00 € | 150,00 € |
| Gemeinnützig | 40,00 € | 80,00 € | 120,00 € |
| Gewerblich / Gewinnorientiert | 80,00 € | 160,00 € | 240,00 € |
| Burghalle Lißberg 149 m ² | |||
| Privat | 120,00 € | 240,00 € | 360,00 € |
| Gemeinnützig | 90,00 € | 180,00 € | 270,00 € |
| Gewerblich / Gewinnorientiert | 150,00 € | 300,00 € | 450,00 € |
| BGH Ortenberg (Saal/kompl.) Saal: 273 m² + Bühne 89 m² komplett: 622 m² | |||
| Privat | 120,00 € | 240,00 € | 360,00 € |
| Gemeinnützig | 90,00 € | 180,00 € | 270,00 € |
| Gewerblich / Gewinnorientiert | 150,00 € | 300,00 € | 450,00 € |
| BGH Ortenberg (Foyer) 183 m² | |||
| Privat | 75,00 € | 150,00 € | 225,00 € |
| Gemeinnützig | 65,00 € | 130,00 € | 195,00 € |
| Gewerblich / Gewinnorientiert | 100,00 € | 200,00 € | 300,00 € |
| BGH Ortenberg (Thekenraum) 77 m² | |||
| Privat | 50,00 € | 100,00 € | 150,00 € |
| Gemeinnützig | 40,00 € | 80,00 € | 120,00 € |
| Gewerblich / Gewinnorientiert | 80,00 € | 160,00 € | 240,00 € |
| BGH Ortenberg („Altenraum“) 99 m² | |||
| Privat | 50,00 € | 100,00 € | 150,00 € |
| Gemeinnützig | 40,00 € | 80,00 € | 120,00 € |
| Gewerblich / Gewinnorientiert | 80,00 € | 160,00 € | 240,00 € |
| DGH Selters Saal: 176 m² komplett: 216 m² | |||
| Privat | 95,00 € | 190,00 € | 285,00 € |
| Gemeinnützig | 75,00 € | 150,00 € | 225,00 € |
| Gewerblich / Gewinnorientiert | 125,00 € | 250,00 € | 375,00 € |
| DGH Selters (kl. Saal) 40 m² | |||
| Privat | 50,00 € | 100,00 € | 150,00 € |
| Gemeinnützig | 40,00 € | 80,00 € | 120,00 € |
| Gewerblich / Gewinnorientiert | 80,00 € | 160,00 € | 240,00 € |
| DGH Usenborn 160 m² | |||
| Privat | 95,00 € | 190,00 € | 285,00 € |
| Gemeinnützig | 75,00 € | 150,00 € | 225,00 € |
| Gewerblich / Gewinnorientiert | 125,00 € | 250,00 € | 375,00 € |
| DGH Wippenbach 53 m² | |||
| Privat | 50,00 € | 100,00 € | 150,00 € |
| Gemeinnützig | 40,00 € | 80,00 € | 120,00 € |
| Gewerblich / Gewinnorientiert | 80,00 € | 160,00 € | 240,00 € |
| Altes Rathaus Ortenberg 52 m² | |||
| Privat | 50,00 € | 100,00 € | 150,00 € |
| Gemeinnützig | 40,00 € | 80,00 € | 160,00 € |
| Gewerblich / Gewinnorientiert | 80,00 € | 160,00 € | 240,00 € |
Besondere Gebührentatbestände
| a. | Bei umsatzsteuerpflichtigen Veranstaltungen wird die Umsatzsteuer nach den jeweils geltenden Steuersätzen auf die Benutzungsgebühr aufgeschlagen. |
| b. | Für die Durchführung eines Trösters / Trauerfeier verringert sich die Gebühr um 50%. |
| c. | Für die Durchführung von Kindergeburtstagen (bis zum 12 Lebensjahr) verringert sich die Gebühr um 25 %. |
| d. | Für die Nutzung der Bühnen- / Eventtechnik pro Tag 100,00 €. Die Nutzung der Bühnen- und Eventtechnik ist nur möglich, soweit der Veranstalter sachkundiges Personal für deren Bedienung nachweisen kann. |
| e. | Für die ausschließliche Nutzung der Sanitärräume sowie der Küche eines Bürger- und Dorfgemeinschaftshauses wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 € je Veranstaltungstag erhoben. |
| f. | Die Benutzungsgebühren für die Kegelbahn im Bürgerhaus Gelnhaar werden als Pauschalbeträge festgesetzt und erhoben. Für Kegelclubs beträgt diese Benutzungsgebühr je Bahn und je für 2 Stunden 11,00 €. Für andere Benutzer der Kegelbahnen wird eine pauschale Gebühr je Stunde und je Bahn in Höhe von 6,00 € erhoben. |
| g. | Für die Nutzung des Alten Rathauses anlässlich einer standesamtlichen Trauung über das Trauzimmer hinaus wird eine pauschale Gebühr in Höhe von 30,00 € erhoben. |
| h. | Kurse und Seminare der Volkshochschule, von Musikschulen oder Sprachschulen etc. werden mit pauschal 10,00 € je Stunde berechnet. |
| i. | Für die Ausleihung von Inventar außerhalb der städtischen Einrichtungen werden folgende |
| Gebühren erhoben: |
|
| 1. 1 Tisch 20,00 € |
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| 2. 1 Stuhl 10,00 € |
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| 3. 1 Gedeck (= 1 Speiseteller, 1 Suppenteller, 1 Dessert-/Kuchenteller, 1 Kaffeetasse, 1 Kaffeeuntertasse, 1 Suppenlöffel, 1 Gabel, 1 Messer, 1 Kaffeelöffel, 1 Kuchengabel) 10,00 € |
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| 4. bei Einzelteilen jeweils (Gläser, Schälchen, etc.) 1,00 € |
| j. |
Regelnutzung für Übungs- und Trainingsstunden
Nutzen Vereine die Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser für regelmäßig stattfindende Trainings und Übungsstunden, so ist durch den durchführenden Verein eine monatliche Energiekostenpauschale
a) von 20,00 € bei bis zu drei Tagen wöchentlicher Nutzung
b) von 40,00 € ab vier Tagen wöchentlicher Nutzung
zu zahlen.
63683 Ortenberg, 31.07.2024
Der Magistrat der Stadt Ortenberg