Auf Grund des § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) ergeht auf Grund der derzeitigen Witterung und den Einschätzungen des Deutschen Wetterdienstes zur Wald- und Graslandfeuer-Gefahrenlage zum Schutz der Allgemeinheit vor Wald- und Flächenbränden folgende Allgemeinverfügung für das Stadtgebiet Ortenberg:
Das Abbrennen von Zweck- und Reisigfeuern nach der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen wird untersagt.
Auf allen öffentlichen Grillplätzen im Gebiet der Stadt Ortenberg ist das Entzünden, Unterhalten und Betreiben offener Feuer untersagt.
Außerhalb der geschlossenen Bebauung der Stadtteile der Stadt Ortenberg ist das Entzünden und Betreiben von Nutzfeuern und auch sog. Brauchtumsfeuern untersagt.
Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 31.08.2026
Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 -4 wird gem. § 80 Abs. 2 Nr.4 VwGO angeordnet.
Diese Verbote dienen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere der Verhütung von Vegetations- und Waldbränden sowie der Sicherstellung eines geordneten Betriebs der öffentlichen Anlagen.
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde
Ortenberg, den 28.07.2026