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Ortenberger Stadtkurier
Ausgabe 17/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Baulandumlegung „Auf dem Boden“

Bekanntmachung Umlegungsbeschluss

(gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch)

Nachstehender Beschluss (Umlegungsbeschluss) über die Umlegung der Grundstücke im Verfahrensgebiet „Auf dem Boden“ wird hiermit mit Hinweisen und Aufforderungen bekannt gemacht:

Nachdem durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 01.02.2022 die Baulandumlegung für das Baugebiet „Auf dem Boden“ in der Gemarkung Selters angeordnet worden ist, wurde am 17.05.2022 vom Magistrat der Stadt Ortenberg (Umlegungsstelle) Folgendes beschlossen:

Die Umlegung „Auf dem Boden“ für die folgenden, einzeln aufgeführten Flurstücke wird nach § 47 des Baugesetzbuches (BauGB) eingeleitet.

Grundstücke im Umlegungsgebiet

Gemarkung Selters

Flur 4

Flurstücke Nr. 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 206/3, 206/4, 207, 208, 276 und noch zu vermessende Teilflächen der Flurstücke 275, 277, 278, 280 und 281.

Das Umlegungsgebiet „Auf dem Boden“ und dessen Begrenzung ist aus dem folgenden Kartenauszug ersichtlich.

Umlegungsstelle ist der Magistrat der Stadt Ortenberg.

Mit der technischen Durchführung des Verfahrens ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Werner Vollmer, Straßheimer Straße 4, 61169 Friedberg beauftragt.

Belehrung über den Rechtsbehelf

Gegen den Beschluss über die Einleitung der Umlegung (Umlegungsbeschluss) ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats, beginnend zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung, bei der Umlegungsstelle, dem Magistrat der Stadt Ortenberg, Lauterbacher Straße 2, 63683 Ortenberg, Zimmer Nr. 107, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Beteiligte

Auszug aus § 48 Baugesetzbuch (BauGB)

(1)

Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte

  1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
  2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
  3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
  4. die Gemeinde,
  5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die Bedarfsträger und
  6. die Erschließungsträger.

Aufforderung und Hinweise

  1. Es ergeht hiermit die Aufforderung, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden (§ 50 Abs. 2 BauGB).
  2. Werden Rechte erst nach Ablauf der in § 50 Abs. 2 BauGB bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt (§ 50 Abs. 3 BauGB).
  3. Der Inhaber eines aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 50 Abs. 4 BauGB).
  4. Auf die rechtlichen Wirkungen nach § 50 Abs. 3 und 4 BauGB sowie nach § 51 BauGB wird hingewiesen (§ 50 Abs. 5 BauGB).
  5. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unterliegen die in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke für die Dauer des Umlegungsverfahrens dem Vorkaufsrecht der Stadt Ortenberg.

Erläuterungen

Für das Umlegungsverfahren sind insbesondere die Regelungen in den §§ 48, 50 und 51 BauGB von Bedeutung (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).

Auslegung Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass gemäß § 53 Abs. 2 BauGB die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis des Umlegungsgebietes „Auf dem Boden“ in der Zeit vom 11.09.2023 bis 11.10.2023 in der Stadtverwaltung der Stadt Ortenberg, Lauterbacher Str. 2, 63683 Ortenberg, Zimmer Nr.107, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausgelegt werden. Die Beteiligten im Umlegungsverfahren können während dieser Zeit die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis einsehen und gegebenenfalls Berichtigungen beantragen.

Die Bestandskarte weist die bisherige Lage und Form der Grundstücke des Umlegungsgebietes aus sowie die auf ihnen befindlichen Gebäude und bezeichnet die Eigentümerinnen und Eigentümer nach Ordnungsnummern.

In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes Grundstück aufgeführt:

  1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümerinnen und Eigentümer,
  2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung der Grundstücke unter Angabe von Größe und Nutzungsart sowie der Lage und
  3. die im Grundbuch eingetragenen Lasten und Beschränkungen.

Vorarbeiten auf Grundstücken

Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

Ortenberg, den 26.08.2023

gez. Ulrike Pfeiffer-Pantring, Bürgermeisterin