(gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch)
Nachstehender Beschluss (Umlegungsbeschluss) über die Umlegung der Grundstücke im Verfahrensgebiet „Auf dem Boden“ wird hiermit mit Hinweisen und Aufforderungen bekannt gemacht:
Nachdem durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 01.02.2022 die Baulandumlegung für das Baugebiet „Auf dem Boden“ in der Gemarkung Selters angeordnet worden ist, wurde am 17.05.2022 vom Magistrat der Stadt Ortenberg (Umlegungsstelle) Folgendes beschlossen:
Die Umlegung „Auf dem Boden“ für die folgenden, einzeln aufgeführten Flurstücke wird nach § 47 des Baugesetzbuches (BauGB) eingeleitet.
Flur 4
Flurstücke Nr. 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 206/3, 206/4, 207, 208, 276 und noch zu vermessende Teilflächen der Flurstücke 275, 277, 278, 280 und 281.
Das Umlegungsgebiet „Auf dem Boden“ und dessen Begrenzung ist aus dem folgenden Kartenauszug ersichtlich.
Umlegungsstelle ist der Magistrat der Stadt Ortenberg.
Mit der technischen Durchführung des Verfahrens ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Werner Vollmer, Straßheimer Straße 4, 61169 Friedberg beauftragt.
Gegen den Beschluss über die Einleitung der Umlegung (Umlegungsbeschluss) ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats, beginnend zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung, bei der Umlegungsstelle, dem Magistrat der Stadt Ortenberg, Lauterbacher Straße 2, 63683 Ortenberg, Zimmer Nr. 107, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Auszug aus § 48 Baugesetzbuch (BauGB)
| (1) | Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte |
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Für das Umlegungsverfahren sind insbesondere die Regelungen in den §§ 48, 50 und 51 BauGB von Bedeutung (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
Es wird hiermit bekannt gemacht, dass gemäß § 53 Abs. 2 BauGB die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis des Umlegungsgebietes „Auf dem Boden“ in der Zeit vom 11.09.2023 bis 11.10.2023 in der Stadtverwaltung der Stadt Ortenberg, Lauterbacher Str. 2, 63683 Ortenberg, Zimmer Nr.107, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausgelegt werden. Die Beteiligten im Umlegungsverfahren können während dieser Zeit die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis einsehen und gegebenenfalls Berichtigungen beantragen.
Die Bestandskarte weist die bisherige Lage und Form der Grundstücke des Umlegungsgebietes aus sowie die auf ihnen befindlichen Gebäude und bezeichnet die Eigentümerinnen und Eigentümer nach Ordnungsnummern.
In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes Grundstück aufgeführt:
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
Ortenberg, den 26.08.2023