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Ortenberger Stadtkurier
Ausgabe 2/2026
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Verpflichtung zur Durchführung von Schneeräumung und Winterdienst

Laut Straßenreinigungssatzung der Stadt Ortenberg ist jeder Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke verpflichtet, bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor seinen Grundstücken von Schnee zu räumen. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke (in geraden Jahren) als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke (in ungeraden Jahren) zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 Metern zu räumen. Die Verpflichtung zur Schneeräumung erstreckt sich auf die Zeit von 7 bis 20 Uhr. Bei Schneefall ist diese unverzüglich durchzuführen. Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.

Bei Schnee- und Eisglätte sind die Bürgersteige in voller Breite und Tiefe sowie Überwege in einer Breite von 2 Metern zu bestreuen, noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende Straßenteile in einer Mindesttiefe von 1,50 Metern, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Split und ähnlich abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden.

Wer seiner Schneeräumpflicht nicht nachkommt, riskiert ein Ordnungswidrigkeitsverfahren und ist außerdem für eventuell auftretende Personenschäden im Bereich seines Grundstücks durch nicht ordnungsgemäße Räumung haftbar.