Der Gemeindewahlleiter der Stadt Ortenberg
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026
Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen zur/zum
| - | Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ortenberg |
| - | Ortsbeirat Bergheim |
| - | Ortsbeirat Bleichenbach |
| - | Ortsbeirat Eckartsborn |
| - | Ortsbeirat Effolderbach |
| - | Ortsbeirat Gelnhaar |
| - | Ortsbeirat Lißberg |
| - | Ortsbeirat Ortenberg |
| - | Ortsbeirat Selters |
| - | Ortsbeirat Usenborn |
| - | Ortsbeirat Wippenbach |
auf.
Wählbar als Gemeindevertreter sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Ortenberg ihren Wohnsitz haben; Entsprechendes gilt für den Ortsbezirk.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen.
Er muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten.
Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Tages der Geburt, Geburtsorts, Berufs- oder Standes und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Sie müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Der Wahlvorschlag muss Namen und Anschrift der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters enthalten.
Nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Mitglieder zu wählen sind (§11 Abs. 4 KWG).
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppen in der Stadt oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Stadt aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer/Teilnehmerin der Versammlung; den Bewerbern und Bewerberinnen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen.
Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden war, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
| Die Stadtteile sind wie folgt benannt: | |
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| Ortenberg-Bergheim |
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| Ortenberg-Bleichenbach |
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| Ortenberg-Eckartsborn |
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| Ortenberg-Effolderbach |
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| Ortenberg-Gelnhaar |
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| Ortenberg-Lißberg |
|
| Ortenberg |
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| Ortenberg-Selters |
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| Ortenberg-Usenborn |
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| Ortenberg-Wippenbach |
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 05. Januar 2026 bis 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) schriftlich beim Gemeindewahlleiter in Ortenberg, Rathaus, Lauterbacher Straße 2, 63683 Ortenberg, einzureichen.
Hinweis: Die Einreichung der Wahlvorschläge kann zu den regulären Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Ortenberg oder nach Terminvereinbarung erfolgen. Am 24.12. und am 31.12.2025 sowie an gesetzlichen Feiertagen ist die Verwaltung geschlossen.
| Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen: | |
| a) | schriftliche Erklärung der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung im Wahlvorschlag einverstanden sind, |
| b) | Bescheinigung des Gemeindevorstandes, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen, |
| c) | die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden, |
| d) | Name, Vorname und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer der Wahlvorschläge (falls erforderlich) sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes über ihre Wahlberechtigung, |
| e) | die amtlichen Formblätter hierzu werden von mir kostenfrei ausgegeben; bei Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. |
Hinweis: Parteivordrucke für die Kommunalwahlen finden sich auch im Internetangebot des Landeswahlleiters unter www.wahlen.hessen.de
Hinweis: Der Gemeindewahlleiter stellt für die Erstellung der notwendigen Formulare eine digitale Lösung (Votemanager-Parteienkomponente) zur Verfügung. Diese ist unter www.ortenberg.net -> Digitales Rathaus -> Formulare - Links - Downloads - Online-Dienste -> Wahlvorschläge Kommunalwahl erreichbar. Hier wird auch eine Anleitung zur Verfügung gestellt.
Ein Wahlvorschlag kann spätestens bis zur Zulassungssitzung des Gemeindewahlausschusses durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 05. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Maßgebliche Einwohnerzahl für die Stadt Ortenberg: 8.478
| Zahl der zu wählenden: | ||
| - | Stadtverordneten | 31 |
| - | Ortsbeiratsmitglieder in | |
|
| - Ortenberg-Bergheim | 7 |
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| - Ortenberg-Bleichenbach | 9 |
|
| - Ortenberg-Eckartsborn | 9 |
|
| - Ortenberg-Effolderbach | 7 |
|
| - Ortenberg-Gelnhaar | 9 |
|
| - Ortenberg-Lißberg | 7 |
|
| - Ortenberg | 9 |
|
| - Ortenberg-Selters | 7 |
|
| - Ortenberg-Usenborn | 7 |
|
| - Ortenberg-Wippenbach | 5 |
Ortenberg, den 02.10.2025