Ausgabe 25/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ortenberg
Anordnung eines Abbrennverbots für Feuerwerkskörper
Der Magistrat der Stadt Ortenberg als Ordnungsbehörde erlässt aufgrund von § 24 Abs. 2 i.V. mit § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I Seite 169) in der zurzeit geltenden Fassung folgende
Allgemeinverfügung
- Das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II (Kleinfeuerwerk, z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) ist über das vom 02.01. bis 31.12. bestehende Abbrennverbot hinaus auch am 31.12.2023 und 01.01.2024 im Bereich der Altstadt der Kernstadt und im Bereich des alten Ortskerns von Lißberg einschließlich der jeweiligen Straßenflächen (siehe Pläne) und in den Stadtteilen von Ortenberg mit alten historischen Dorfkernen (hohe Ansammlung von Fachwerk) verboten.
- Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet.
- Zuwiderhandlungen können nach § 46 Ziff. 9 der 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) vom 10.09.2002 (BGBl. I S. 3518) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
- Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HvwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Ortenberg, den 15.12.2023
Magistrat der Stadt Ortenberg
i. A. Lars Wagner
Leiter Haupt- und Ordnungsbehörde