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Ortenberger Stadtkurier
Ausgabe 25/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ortenberg

 Anordnung eines Abbrennverbots für Feuerwerkskörper

Der Magistrat der Stadt Ortenberg als Ordnungsbehörde erlässt aufgrund von § 24 Abs. 2 i.V. mit § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I Seite 169) in der zurzeit geltenden Fassung folgende

Allgemeinverfügung

  1. Das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II (Kleinfeuerwerk, z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) ist über das vom 02.01. bis 31.12. bestehende Abbrennverbot hinaus auch am 31.12.2025 und 01.01.2026 im Bereich der Altstadt der Kernstadt und im Bereich des alten Ortskerns von Lißberg einschließlich der jeweiligen Straßenflächen (siehe Pläne) und in den Stadtteilen von Ortenberg mit alten historischen Dorfkernen (hohe Ansammlung von Fachwerk) verboten.
  2. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet.
  3. Zuwiderhandlungen können nach § 46 Ziff. 9 der 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) vom 10.09.2002 (BGBl. I S. 3518) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
  4. Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HvwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Ortenberg, den 12.12.2025

Magistrat der Stadt Ortenberg
i. A. Lars Wagner
Leiter Haupt- und Ordnungsbehörde