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Ortenberger Stadtkurier
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Zeitlich befristete Schutzanordnung zum Schutz von Bekassine, Kiebitz, Weißstorch, Zwergtaucher, Graugans, Zwergsumpfhuhn und Tüpfelsumpfhuhn im GemarkungsbereichAuwiesenin Effolderbach

Gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 und § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 43 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HeNatG) vom 25.05.2023 (GVBI I. S. 379) erlässt die Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege beim Kreisausschuss des Wetteraukreises als untere Naturschutzbehörde folgende

Anordnung:

1.

Zum Schutz der frei lebenden, streng geschützten Arten Bekassine, Kiebitz, Weißstorch, Zwergtaucher, Graugans, Zwergsumpfhuhn und Tüpfelsumpfhuhn ist das Betreten des Feuchtwiesengebietes zwischen der Nidder, der B 275 und den Wegen am Auenrand öst lich der Ortslage Effolderbach in der Gemarkung Effolderbach sowie zwischen der Nidder und dem Vulkanradweg in der Zeit vom 01. März bis zum 30. Juni 2024 untersagt.

2.

Das Betretungsverbot bezieht sich auf die Grundstücke:

Gemarkung Effolderbach, Flur 5, Flurstück-Nr. 51-64, 65 (teilw.), 66 bis 68, 69 (teilw.), 70 bis 77;

Gemarkung Selters, Flur 4, 32, 247 (tw.), 248;

Gemarkung Stockheim, Flur 4, 35 bis 47.

Die Flächen sind in anhängender Karte schraffiert dargestellt.

3.

Ausgenommen von dem Betretungsverbot sind die befestigten Wege in der Aue und am Ortsrand von Effolderbach.

4.

Handlungen im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung und der Jagd, soweit hierbei die geschützten Vogelarten Bekassine, Kiebitz, Weißstorch, Zwergtaucher, Graugans, Zwergsumpfhuhn und Tüpfelsumpfhuhn nicht absichtlich beeinträchtigt werden, sind von dem Betretungsverbot ausgenommen, ebenso zwingend erforderliche Maßnahmen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen.

5.

Die sofortige Vollziehung der Anordnung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.

6.

Zuwiderhandlungen stellen nach § 69 Abs. 2 Ziffer 1 bis 3 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Bekassine, Kiebitz, Weißstorch, Zwergtaucher, Graugans; Zwergsumpfhuhn und Tüpfelsumpfhuhn brüten im Feuchtwiesengebiet zwischen Nidder, B 275 und Effolderbach und ziehen dort auch ihre Jungen auf. Das Gebiet stellt ein bedeutendes Brutgebiet für diese Arten in Hessen und für den Wetteraukreis dar. Bekassine, Kiebitz, Weißstorch, Zwergtaucher, Graugans, Zwergsumpfhuhn und Tüpfelsumpfhuhn reagieren sehr sensibel auf Störungen durch Spaziergänger, Freizeitsportler oder freilaufende Hunde. Während der Reviergründung und der Brut- und Aufzuchtszeit können Störungen zur Aufgabe des Reviers oder der Gelege führen. Das Feuchtwiesengebiet zwischen Nidder, B 275 und Effolderbach hat durch seine Nähe zur Ortslage Effolderbach eine hohe Bedeutung für die Naherholung. So können jederzeit Freizeitsportler, Spaziergänger und Hundehalter in diesem Bereich angetroffen werden. Während sich die Mehrzahl der Erholungssuchenden auf den umliegenden befestigten Wegen aufhält und auch ihre Hunde nicht in den Wiesen laufen lässt, sind doch immer wieder freilaufende Hunde, Spaziergänger und Jogger mitten im Wiesengebiet zu sehen. In den zurückliegenden Jahren konnten durch die Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege beim Kreisausschuss des Wetteraukreises regelmäßig erhebliche Störungen der oben genannten Vogelarten durch freilaufende Hunde, Spaziergänger und Jogger beobachtet werden.

Da auf umliegenden befestigten Wegen jederzeit die Möglichkeit zur Naherholung besteht und das Betretungsverbot des Feuchtwiesengebietes nur auf den Zeitraum vom 01. März bis zum 30. Juni 20241 beschränkt wird, ist es für Spaziergänger, Jogger und Hundehalter zumutbar, für den begrenzten Zeitraum die Flächen nicht zu betreten und Hunde nicht frei laufen zu lassen. In der verordneten Zeit hat die Sicherung der oben genannten Arten ein höheres öffentliches Interesse als die ungehinderte Nutzung der Landschaft für Freizeit- und Erholungszwecke.

Karte: Schraffierte Fläche des Betretungsverbots vom 01. März bis zum 30. Juni 2024