Gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 und § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 43 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HeNatG) vom 25.05.2023 (GVBI I. S. 379) erlässt die Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege beim Kreisausschuss des Wetteraukreises als untere Naturschutzbehörde folgende
Bekassine, Kiebitz, Weißstorch, Zwergtaucher, Graugans; Zwergsumpfhuhn und Tüpfelsumpfhuhn brüten im Feuchtwiesengebiet zwischen Nidder, B 275 und Effolderbach und ziehen dort auch ihre Jungen auf. Das Gebiet stellt ein bedeutendes Brutgebiet für diese Arten in Hessen und für den Wetteraukreis dar. Bekassine, Kiebitz, Weißstorch, Zwergtaucher, Graugans, Zwergsumpfhuhn und Tüpfelsumpfhuhn reagieren sehr sensibel auf Störungen durch Spaziergänger, Freizeitsportler oder freilaufende Hunde. Während der Reviergründung und der Brut- und Aufzuchtszeit können Störungen zur Aufgabe des Reviers oder der Gelege führen. Das Feuchtwiesengebiet zwischen Nidder, B 275 und Effolderbach hat durch seine Nähe zur Ortslage Effolderbach eine hohe Bedeutung für die Naherholung. So können jederzeit Freizeitsportler, Spaziergänger und Hundehalter in diesem Bereich angetroffen werden. Während sich die Mehrzahl der Erholungssuchenden auf den umliegenden befestigten Wegen aufhält und auch ihre Hunde nicht in den Wiesen laufen lässt, sind doch immer wieder freilaufende Hunde, Spaziergänger und Jogger mitten im Wiesengebiet zu sehen. In den zurückliegenden Jahren konnten durch die Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege beim Kreisausschuss des Wetteraukreises regelmäßig erhebliche Störungen der oben genannten Vogelarten durch freilaufende Hunde, Spaziergänger und Jogger beobachtet werden.
Da auf umliegenden befestigten Wegen jederzeit die Möglichkeit zur Naherholung besteht und das Betretungsverbot des Feuchtwiesengebietes nur auf den Zeitraum vom 01. März bis zum 30. Juni 2025 beschränkt wird, ist es für Spaziergänger, Jogger und Hundehalter zumutbar, für den begrenzten Zeitraum die Flächen nicht zu betreten und Hunde nicht frei laufen zu lassen. In der verordneten Zeit hat die Sicherung der oben genannten Arten ein höheres öffentliches Interesse als die ungehinderte Nutzung der Landschaft für Freizeit- und Erholungszwecke.