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Amtsblatt Blickpunkt Petersberg
Ausgabe 15/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachungen

Bebauungsplan der Gemeinde Petersberg, Ortsteil Steinau Nr. 17

„Flurlage Judenrain“

• Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petersberg hat in ihrer Sitzung am 20.03.2025 über die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden und den Bebauungsplan Nr. 17 im Ortsteil Steinau „Flurlage Judenrain“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich am westlichen Ortsrand von Steinau.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen in der Gemarkung Steinau, Flur 7, die Flurstücke 35/18 und 34/3 (Wegeparzelle).

Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 7.941 m² und ist in der nachstehenden Abbildung dargestellt.

Die Lage des Geltungsbereiches ist aus der Abbildung ersichtlich:

Abbildung: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 17 „Flurlage Judenrain“ im Ortsteil Steinau

(unmaßstäblich, genordet)

Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan der Gemeinde Petersberg, Ortsteil Steinau Nr. 17 „Flurlage Judenrain“, die Begründung mit integriertem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung können im Rathaus Petersberg (36100 Petersberg, Rathausplatz 1, Foyer Erdgeschoss) während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden von jedermann eingesehen werden:

Montag - Donnerstag

von 08;00 Uhr

-

12:00 Uhr

von 14:00 Uhr

-

15:30 Uhr

Mittwoch zusätzlich

von 15:30 Uhr

-

18:00 Uhr

Freitag

von 08:00 Uhr

-

12.00 Uhr

sowie nach Terminvereinbarung eingesehen werden, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.

Im Falle einer geplanten Einsichtnahme bitten wir um vorherige telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer 0661/ 620634.

Des Weiteren kann der rechtskräftige Bebauungsplan über die Internetadresse der Stadt Fulda unter http://www.petersberg.de (Rubrik: Leben & Wohnen / Bauen in Peterberg / Bauleitplanung) eingesehen, gedruckt und als Datei gespeichert werden.

Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch im Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z/d-f.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Petersberg, den 09.04.2025

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Petersberg
Brandes
Bürgermeisterin