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Amtsblatt Blickpunkt Petersberg
Ausgabe 17/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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BAULEITPLANUNG DER GEMEINDE PETERSBERG

Bebauungsplan Nr. 11, OT Steinau, „Gewerbegebiet Am Rabenstein/Steinauer Straße“, 1. Änderung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbach (BauGB) - Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petersberg hat in ihrer Sitzung am 30.03.2023 den Bebauungsplan Nr. 11, OT Steinau, „Gewerbegebiet Am Rabenstein/Steinauer Straße“, 1. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt. Weiterhin wurden die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 5 HGO (Hessische Gemeindeordnung) und § 91 HBO (Hessische Bauordnung) beschlossen. Die Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht.

Das Planänderungsgebiet befindet sich südlich der Ortslage Steinau, die südöstliche Begrenzung bildet die „Steinauer Straße“ (K 1) und die westliche die Straße „Am Rabenstein“. Im nördlichen und nordöstlichen Anschluss befinden Bauflächen die durch den Ursprungsbebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzt sind. Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 3.500 m², er ist auf der nachfolgenden Abbildung dargestellt.

Abbildung: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11, OT Steinau, „Gewerbegebiet Am Rabenstein/Steinauer Straße“, 1. Änderung (Abbildung: unmaßstäblich, genordet)

Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 11, OT Steinau, „Gewerbegebiet Am Rabenstein/Steinauer Straße“, 1. Änderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan mit den dazugehörigen textlichen Festsetzungen sowie die Begründung werden im Rathaus Petersberg (36100 Petersberg, Rathausplatz 1, Bauabteilung), während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der Bebauungsplan ist auch auf der Internetseite der Gemeinde Petersberg unter „www.petersberg.de“ (Rubrik: Leben & Wohnen/Bauen in Petersberg/BürgerGIS) einsehbar. Weiterhin sind die Unterlagen über das Bauleitplanungsportal Hessen unter „https://bauleitplanung.hessen.de/bauleitplanung/bebauungsplan“ aufrufbar.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind; § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Petersberg, 26.04.2023

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Petersberg
Froß
Bürgermeister