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Amtsblatt Blickpunkt Petersberg
Ausgabe 17/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Vereinfachte Umlegung

Umlegungsstelle:

Gemeindevorstand der Gemeinde Petersberg

Vereinfachte Umlegung

(nach §§ 80 - 84 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung)

Verfahrensgebiet: „Steinauer Straße (K 1)“

Gemeinde: Petersberg

Gemarkung: Steinau (0239)

Flur: 10

Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit

Nach § 83 Absatz 1 BauGB wird bekannt gegeben, dass der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 05.03.2024 am 23.04.2024 unanfechtbar geworden ist.

Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der neuen Grundstücke ein (§ 83 Absatz 2 BauGB).

Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach § 80 Absatz 4 BauGB nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke (§ 83 Absatz 3 BauGB).

Die vereinbarten und festgestellten Ausgleichsleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die vorstehende Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gilt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Gemeindevorstand der Gemeinde Petersberg, Rathausplatz 1, 36100 Petersberg schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

Petersberg, 24.04.2024

Gemeindevorstand
der Gemeinde Petersberg

(DS)

gez. Brandes
Bürgermeisterin