Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Petersberg am 8. Oktober 2023
In der Gemeinde Petersberg (16.451 Einwohner) ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters neu zu besetzen. Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe B3 bewertet.
Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 29. Februar 2024.
Die Amtszeit beträgt 6 Jahre.
Für diese Direktwahl gelten folgende Rechtsgrundlagen:
Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005
(GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl S. 90, 93),
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung vom 07.03.2005
(GVBl I S. 197) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2021 (GVBl I. S. 871) und
Hessische Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26.03.2000
(GVBl I. S. 233) zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.05.2020
(GVBl I. S. 367).
Nach § 39 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) wird die Bürgermeisterin/der Bürgermeister von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Bewerberin/keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet unter den zwei Bewerberinnen/Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Dann ist gewählt, wer von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält.
Nach dem Beschluss der Gemeindevertretung Petersberg vom 26.01.2023 findet die Wahl
am Sonntag, d. 8. Oktober 2023,
eine evtl. notwendige Stichwahl
am Sonntag, d. 5. November 2023 statt.
Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Gemeinde Petersberg aufgefordert.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hessischen Kommunalwahl-gesetzes entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist im Wahlvorschlag mit folgenden Angaben zu benennen: Familienname, Rufname, Zusatz „Frau“ oder „Herr“, Tag der Geburt, Geburtsort, Beruf oder Stand und der Anschrift (Hauptwohnung).
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Nicht wählbar ist, wer nach § 31 der HGO vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können unter folgender Adresse erfragt werden:
Der Gemeindevorstand Petersberg, -Wahlamt-,
Rathausplatz 1, 36100 Petersberg, Tel.: 0661/6206-19/-20
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die keine Bewerberinnen oder Bewerber sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.
Wahlvorschläge von Einzelbewerbern und von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat. Da die Gemeindevertretung Petersberg aus 37 Mitgliedern besteht, müssen mindestens 74 Wahlberechtigte diese Wahlvorschläge unterzeichnen.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde Petersberg) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde Petersberg) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen worden sein. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person ist Gelegenheit zu geben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren teilnehmenden Personen zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagene Person Gelegenheit hatte, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, d. 31. Juli 2023, 18.00 Uhr schriftlich bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Petersberg, Rathaus, Rathausplatz 1, Zimmer Nr. 1.20, 36100 Petersberg einzureichen.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 31.07.2023 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
Die Form und Frist des § 13 Abs. 1 KWG nicht gewahrt ist,
die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen (§ 11 Abs. 3 und 4 KWG),
der Nachweis über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber nicht erbracht ist (§12 Abs. 3 KWG),
der Nachweis über die Wahlberechtigung der Unterzeichner des Wahlvorschlags fehlt (§ 11 Abs. 4 KWG).
Fehlt die Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers nach § 11 Abs. 2 S. 3 KWG, ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Beim Gemeindewahlleiter sind die für die Einreichung eines Wahlvorschlages erforderlichen Vordrucke zu erhalten. Außerdem auf der Internetseite des Landeswahlleiters für Hessen (http://wahlen.hessen.de).
Mit dem Wahlvorschlag selbst (Anlage DW 2) sind weitere amtliche Unterlagen einzureichen:
eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist (Anlage DW 3),
eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (Anlage DW 5),
ggf. 74 Unterstützungsunterschriften mit Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung (Anlage DW 4),
bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde (Anlage DW 1); die Vorlage dieser Anlage entfällt bei Wahlvorschlägen von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (Mittwoch 11.08.2023, 17.30 Uhr).
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Petersberg, d. 25.05.2023