1. | Wie ist der aktuelle Stand bezüglich der Entwicklung des Baugebietes am Riegelacker? |
Entsprechend der Mitteilungsvorlage zur Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Entwicklung eines Neubaugebiets in Marbach (Sitzung der Gemeindevertretung Petersberg vom 19.09.2024, TOP 4.8) wurden die Verhandlungen zum Kauf des Grundstücks Gemarkung Marbach, Flur 7, Flurstück 48 / 2 im Oktober 2024 aufgenommen.
Hierbei konnte bisher keine Einigung mit dem Grundstückseigentümer erzielt werden, weswegen die Planungen zur Entwicklung eines Neubaugebiets in diesem Bereich derzeit ruhen.
2. | Trifft es zu, dass das favorisierte Grundstück am Riegelacker der Gemeinde Petersberg nicht mehr zum Kauf zur Verfügung steht und somit die Entwicklung eines kleinen Neubaugebiets am Riegelacker nicht möglich ist? |
Inwieweit ein Grundstück zum Kauf zur Verfügung steht, entscheidet der Grundstückseigentümer. Kann keine Einigung mit ihm über die Verkaufsmodalitäten erzielt werden, kann ein Grundstück nicht erworben werden.
Das Grundstück Gemarkung Marbach, Flur 7, Flurstück 48 / 2 stand der Gemeinde Petersberg folglich noch nie zum Kauf zur Verfügung, da zu keinem Zeitpunkt eine Einigung mit dem Grundstückseigentümer erzielt werden konnte.
3. | Wenn ja, was ist der Grund dafür? |
Siehe Antwort zu Frage 2.
4. | Wurde versucht, ein Vorkaufsrecht für die Gemeinde Petersberg zu erwirken? |
Der Gemeinde Petersberg steht in den in §§ 24 f. Baugesetzbuch (BauGB) genannten Fällen ein Vorkaufsrecht zu.
Das Grundstück Gemarkung Marbach, Flur 7, Flurstück 48 / 2 befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB und ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Petersberg als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Folglich stünde der Gemeinde Petersberg bei einem Verkauf des Grundstücks kein Vorkaufsrecht zu, da in diesem Fall keine der in §§ 24 f. BauGB genannten Voraussetzung erfüllt wird.
5. | Wenn ja, welches Ergebnis wurde erzielt? |
Siehe Antwort zu Frage 4.
6. | Wenn nein, warum hat sich die Gemeinde sich nicht bemüht, ein Vorkaufsrecht geltend zu machen? |
Siehe Antwort zu Frage 4.