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Amtsblatt Blickpunkt Petersberg
Ausgabe 24/2026
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Benutzungspflicht eines Radweges

VZ 237

VZ 240

VZ 241

Unser Ordnungsamt erreichen immer wieder Anfragen, ob und wann Radfahrerinnen und Radfahrer verpflichtet sind, einen Radweg zu nutzen. Deswegen haben wir hier die Rechtslage nach Straßenverkehrsordnung kurz zusammengefasst.

1.) Benutzungspflicht bei Vekehrszeichen (VZ) 237 („Radweg“)

Reiner Radweg, benutzungspflichtig in der ausgeschilderten Fahrtrichtung, sofern der Weg benutzbar und zumutbar ist

2.) Benutzungspflicht bei Vekehrszeichen (VZ) 240 („Gemeinsamer Geh- und Radweg“)

Ein Radweg mit Zeichen 240 als gemeinsame Nutzung mit zu Fuß Gehenden ist benutzungspflichtig.

Das heißt: Wenn er in deiner Fahrtrichtung mit VZ 240 ausgeschildert ist und tatsächlich benutzbar ist, musst du ihn benutzen und darfst in der Regel nicht auf der Fahrbahn fahren.

Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob du innerorts oder außerorts unterwegs bist.

3.) Benutzungspflicht bei Verkehrszeichen (VZ) 241 („Getrennter Geh- und Radweg“)

Getrennte Bereiche für Fußgänger und Radfahrer (meist durch Linie oder unterschiedliche Beläge), Radwegteil benutzungspflichtig, Fußweg tabu für Radfahrende.

4.) Wann darfst du trotzdem auf die Fahrbahn ausweichen?

Du darfst ausnahmsweise auf die Fahrbahn, wenn z.B.:

  • der Weg unbenutzbar oder unzumutbar ist (z.B. komplett zugeparkt, extreme Schäden, Glatteis, akute Unfallgefahr),
  • der Weg tatsächlich nicht in deiner Fahrtrichtung benutzungspflichtig ausgeschildert ist (z.B. nur auf der anderen Straßenseite und ohne Freigabe in deine Richtung),
  • du mit einem Fahrradanhänger, Lastenrad o.Ä. unterwegs bist und der Weg objektiv zu schmal ist.

Das sind aber Ausnahmen, die du im Zweifel begründen können musst.

5.) Ab wann wird das geahndet?

Die Pflichtverletzung ist eine Ordnungswidrigkeit nach StVO.

Laut aktuellem Bußgeldkatalog (kann sich ändern, daher ohne Gewähr):

„Radwegbenutzungspflicht nicht beachtet“  in der Regel ein Verwarngeld (meist 20-30 €).

Wenn dadurch eine konkrete Gefährdung oder ein Unfall entsteht, können die Beträge höher ausfallen.

Geahndet wird ab dem Moment, in dem du ohne rechtfertigenden Grund trotz klarer Benutzungspflicht auf der Fahrbahn fährst - es braucht keine vorherige Ermahnung; die Polizei kann sofort ein Verwarnungsgeld erheben.

6.) Woran du dich orientieren kannst

Steht ein blaues Rundschild mit Fahrrad (und ggf. Fußgänger) - VZ 237, 240 oder 241 - und ist der Weg benutzbar, dann:

Radweg benutzen

=

korrekt

Fahrbahn benutzen

=

grundsätzlich ordnungswidrig

Nur bei nicht benutzungspflichtigen Radwegen (ohne solche blauen Schilder, nur Piktogramme/Markierung) hast du freie Wahl: Fahrbahn oder Radweg.

Fazit:

Steht eines dieser blauen Rundschilder für den Radweg in deiner Fahrtrichtung und der Weg ist verkehrssicher benutzbar, musst du ihn nutzen und darfst grundsätzlich nicht auf der Fahrbahn fahren.