2. Änderung des Bebauungsplans der Gemeinde Petersberg, Ortsteil Marbach Nr. 7 „Haunesee“
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petersberg hat in ihrer Sitzung am 22.05.2025 über die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden und die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 im Ortsteil Marbach „Haunesee“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen in der Gemarkung Marbach (Petersberg), Flur 8, die Flurstücke 5/2 (tlw. Wegeparzelle), 51/3, 51/4, 52/1, 52/2, 53/4, 53/8/, 53/6, 54/1, 55/3, 55/4, 55/5, 56/1, 56/3, 57/1, 58/1 und 58/2.
In der Gemarkung Steinau (Petersberg), Flur 1 liegen folgende Flurstücke
65/1, 66/1, 66/3 sowie die Wegeparzelle Flurstück 23.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 36,59 ha und ist in der nachstehenden Abbildung dargestellt.
Abbildung: | Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Haunesee “ |
(Abbildung ohne Maßstab, genordet; Quelle: amtl. Kataster mit Eintragung Geltungsbereich)
Die als Satzung beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplans der Gemeinde Petersberg, Ortsteil Marbach Nr. 7 „Haunesee“, die Begründung mit integriertem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung können im Rathaus Petersberg (36100 Petersberg, Rathausplatz 1, Foyer Erdgeschoss) während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden von jedermann eingesehen werden:
| Montag - Donnerstag | von 08;00 Uhr | - | 12:00 Uhr |
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| von 14:00 Uhr | - | 15:30 Uhr |
| Mittwoch zusätzlich | von 15:30 Uhr | - | 18:00 Uhr |
| Freitag | von 08:00 Uhr | - | 12.00 Uhr |
sowie nach Terminvereinbarung, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.
Im Falle einer geplanten Einsichtnahme bitten wir um vorherige telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer 0661/ 620634.
Des Weiteren kann der rechtskräftige Bebauungsplan über die Internetadresse der Gemeinde Petersberg unter http://www.petersberg.de (Rubrik: Leben & Wohnen / Bauen in Peterberg / Bauleitplanung) eingesehen, gedruckt und als Datei gespeichert werden.
Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch im Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z/d-f.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs-plans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Petersberg, den 18.06.2025