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Amtsblatt Blickpunkt Petersberg
Ausgabe 28/2025
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Ortsgerichtsmitglieder (m/w/d) für das Ortsgericht Petersberg II gesucht

Bei der Gemeinde Petersberg sind zwei Ortsgerichte eingerichtet. Das Ortsgericht Petersberg II ist zuständig für die Ortsbezirke Steinau, Steinhaus und Marbach.

Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz. Ihnen obliegen die durch Gesetz näher bezeichneten Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens. Sie führen das Landessiegel (§ 2 OGerG).

Ortsgerichtsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus und sind Ehrenbeamte. Sie werden nach Durchführung einer Wahl in der Gemeindevertretung auf Vorschlag der Gemeinde vom Direktor des Amtsgerichts für die Dauer von zehn Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf fünf Jahre begrenzt werden, wenn der/die Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat (§§ 6, 7 OGerG).

Im Ortsgericht Petersberg II sind wegen Ablaufs zweier Amtszeiten im Oktober 2025 ein 2. Vertreter des Ortsgerichtsvorsitzenden (m/w/d) sowie ein weiteres Ortsgerichtsmitglied (m/w/d) neu zu benennen.

Persönliche Voraussetzungen für die Ernennung nach § 8 OGerG

Zu Ortsgerichtsschöffen dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.

Zu Ortsgerichtsschöffen können Personen nicht ernannt werden, die

  1. ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichts nicht oder nicht mehr haben;
  2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;
  3. als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen sind.

Im Dienst befindliche Richter sowie Beamte im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, sollen nicht zu Ortsgerichtsschöffen ernannt werden. Personen, die miteinander im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsschöffen sein.

Die Aufgaben sind im Ortsgerichtsgesetz festgelegt und abschließend aufgezählt (§§ 13 ff. OGerG).

Diese sind:

  • Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften

  • Erteilung der Sterbefallanzeige an das Amtsgericht

  • Sicherung des Nachlasses

  • Mitwirkung des Ortsgerichts bei Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen

  • Schätzungen

Auf Grundlage dieser Maßgaben werden gesucht:

Interessenten (m/w/d) mit Wohnsitz in den o. g. Ortsbezirken und Vertrautheit in der Schätzung von Grundstücken.

Sollten Sie Interesse haben und die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, werden Sie gebeten, sich bis

31.07.2025

bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Petersberg, Rathausplatz 1, 36100 Petersberg, schriftlich mit Lebenslauf zu bewerben. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Hillenbrand unter Telefon (0661) 6206-20 oder unter g.hillenbrand@petersberg.de.