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Amtsblatt Blickpunkt Petersberg
Ausgabe 28/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Gefahrenabwehrverordnung

über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen, Plätzen, Anlagen und Einrichtungen im Gemeindegebiet der Gemeinde Petersberg

Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBI. I 2005, S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Petersberg am 25.06.2026 folgende Gefahrenabwehrverordnung für das Gebiet der Gemeinde Petersberg beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)

Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen im Bereich der Gemeinde Petersberg.

(2)

Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere die Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehäuschen, Fußgängerunterführungen, Durchlasse, Brücken, Tunnels, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Straßenböschungen und Stützmauern.

(3)

Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und öffentlich zugängliche Kinderspielplätze und Bolzplätze.

(4)

Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Flächen und Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Parkhäuser, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler, Litfaßsäulen, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Wartehäuschen, Briefkästen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden.

§ 2

Verbot von gefährdendem und grob störendem Verhalten

(1)

Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des § 1 ist untersagt:

1.

das Zelten oder Nächtigen außerhalb von hierfür ausdrücklich vorgesehenen Plätzen,

2.

das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln,

3.

das Verrichten der Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen,

4.

das alkohol- oder rauschbedingte Belästigen oder Behindern Anderer, soweit dieses nach den Umständen vermeidbar ist,

5.

der Konsum von Betäubungsmitteln.

(2)

Es ist ferner verboten,

1.

auf Kinderspiel- oder Bolzplätzen sowie im unmittelbaren Umfeld hierzu alkoholische Getränke zu verzehren oder diese anderen zum Verzehr zu überlassen oder Betäubungsmittel zu konsumieren,

2.

auf Kinderspiel-, Bolz und Sportplätzen/Sportanlagen sowie in Buswartehäuschen/Buswartehallen oder dem öffentlichen Aufenthalt dienenden Hütten zu kampieren und zu nächtigen,

3.

auf allen gemeindlichen Friedhöfen gemäß der Friedhofsordnung für die Gemeinde Petersberg alkoholische Getränke zu verzehren oder zum Verzehr zu überlassen oder Betäubungsmittel zu konsumieren.

§ 3

Schutz der öffentlichen Anlagen und des Naherholungsgebiets „Rauschenberg“

(1)

Pflanzungen dürfen in öffentlichen Anlagen nicht betreten werden.

(2)

In öffentlichen Anlagen dürfen Bäume und deren Wurzelbereiche, Pflanzungen, Pflanzenteile, Baulichkeiten, Wege, Springbrunnen, Weiher- und Wasserbecken, Kinderspielplätze einschließlich ihrer Spielgeräte und Spielanlagen, Ruhebänke, Papierkörbe sowie sonstige ähnliche Einrichtungen nicht beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich genutzt werden.

(3)

Öffentliche Anlagen dürfen nicht mit Kraftfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen - ausgenommen Kinderwagen, Kinderspielgeräte, Krankenfahrstühle, Einsatzfahrzeuge der Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste im dienstlichen Einsatz sowie Fahrzeuge zur Pflege und/oder Entsorgung öffentlicher Anlagen - befahren werden. Die Gemeinde Petersberg kann für bestimmte Teile öffentlicher Anlagen das Befahren mit Fahrrädern gestatten.

(4)

In öffentlichen Anlagen dürfen Schaustellungen, gewerbliche Feilbietungen von Waren oder Leistungen aller Art ohne besondere Erlaubnis der Gemeinde Petersberg nicht durchgeführt werden.

(5)

Grillen und Abbrennen von Lagerfeuern ist in öffentlichen Anlagen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.

(6)

Hunde sind von Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art, Liegewiesen und Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Weihern und Wasserbecken sowie Friedhöfen fernzuhalten.

(7)

In den Grünanlagen und im Naherholungsgebiet „Rauschenberg“ ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften weiter untersagt,

1.

Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten,

2.

sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern,

3.

außerhalb der Kinderspielplätze oder der ausdrücklich hierfür vorgesehenen Sport- und Trainingsflächen zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden können,

4.

Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu machen,

5.

Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen,

6.

Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, außerhalb der zum Freilauf ausdrücklich freigegebenen Bereiche unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden,

7.

Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen,

8.

Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen, Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Skating zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren,

9.

Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.

§ 4

Tiere

(1)

Der Halter oder Führer eines Hundes oder eines anderen Tieres hat unbeschadet der nachfolgenden Regelungen grundsätzlich dafür zu sorgen, dass seine Tiere nicht ohne Aufsicht in öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen umherlaufen. Er muss ferner jederzeit in der Lage sein, erzieherisch auf das Tier einwirken zu können. Sollte dies nicht möglich sein, besteht für das Tier auch außerhalb der nachfolgend genannten Bereiche eine Anleinpflicht.

(2)

Hunde sind an der Leine zu führen:

1.

in der Freizeitanlage „Waidesgrund“, OT Petersberg,

2.

in der „Grünen Lunge“, OT Petersberg,

3.

im Bereich des Haunestausees, OT Marbach,

4.

auf Waldwegen,

5.

in den durch gesonderte Beschilderung gekennzeichneten Bereichen.

(3)

Die zulässige Höchstlänge für Hundeleinen beträgt 2 m. Sofern die Leine mit einer selbsttätigen Aufrollvorrichtung versehen ist, sind als Höchstlänge 10 m zugelassen.

(4)

Der Leinenzwang gilt nicht für behördliche Diensthunde und für Jagd- und Blindenhunde im Einsatz.

(5)

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen verrichtet.

(6)

In öffentlichen Anlagen lebende Tiere, insbesondere Wasservögel und Fische, dürfen nicht gefangen, gejagt oder belästigt werden.

(7)

Es ist untersagt, öffentliche Straßen, Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 dieser Verordnung durch Hundekot, Pferdeäpfel oder sonstige Exkremente von Haus- und Nutztieren zu verunreinigen.

§ 5

Fütterungsverbot

Es ist verboten, in öffentlichen Anlagen und Gewässern verwilderte Tauben, Wasservögel und Fische zu füttern oder Futter auszustreuen, welches üblicherweise auch von Tauben aufgenommen wird.

§ 6

Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile

(1)

Motorwäsche von Autos, das Reparieren von Kraftfahrzeugen, das Ölwechseln und das Behandeln mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten ist auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht erlaubt. Dieses Verbot gilt auch auf befestigten Grundstücksflächen, die unmittelbar an die Straße angrenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden. Ausgenommen davon sind Reparaturarbeiten, die wegen plötzlicher Störung erforderlich sind.

(2)

Kraftfahrzeuge, Wohnwagen und sonstige Anhänger dürfen außerhalb von Zelt- oder sonst hierfür ausgewiesenen Plätzen nicht als Unterkünfte genutzt werden. Eine einzelne Übernachtung als notwendige Ruhepause zum Zwecke der Erhaltung oder der Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wird von dem Verbot nicht berührt.

§ 7

(Brauchtums-)Feuer

(1)

Wer ein Brauchtumsfeuer oder anderes offenes Feuer entzünden will, hat dies der örtlichen Ordnungsbehörde spätestens einen Monat vorher unter Benennung einer verantwortlichen Person schriftlich anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, die zum Zweck der Brauchtumspflege im Rahmen einer anzumeldenden Veranstaltung ausgerichtet werden.

(2)

Es dürfen nur Holz, Baum- und Strauchschnitte benutzt werden, die trocken und unbehandelt sind.

(3)

Leicht entzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe oder Flüssigkeiten, wie beispielsweise Benzin oder Petroleum, dürfen zum Entzünden des Feuers nicht verwendet werden.

(4)

Die verantwortliche Person hat die Beaufsichtigung des Feuers sicherzustellen. Das Feuer ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind das Feuer und die Glut so abzulöschen, dass ein unbeabsichtigtes Wiederaufflammen ausgeschlossen ist.

§ 8

Aufgrabungen und sonstige Arbeiten

Aufgrabungen und sonstige Arbeiten in öffentlichen Anlagen sowie im Wurzelbereich von gemeindlichen Bäumen (insbesondere von Straßenbäumen) dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Gemeinde Petersberg vorgenommen werden.

§ 9

Plakatieren, Beschriften und Bemalen

(1)

Es ist verboten, in öffentlichen Anlagen und an öffentlichen Einrichtungen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür bestimmten Einrichtungen anzubringen oder anbringen zu lassen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach § 10 der Hessischen Bauordnung.

(2)

Wer Plakate, bei denen eine Plakatierung im Gebiet der Gemeinde Petersberg nach den Umständen zu erwarten ist, anderen Personen überlässt, hat vor der Ausgabe diese Personen über das Plakatieren nach Absatz 1 zu belehren.

(3)

Wer entgegen den Verboten in Absatz 1 Plakate, Anschläge oder Werbemittel anbringt, wer beschriftet, bemalt, besprüht oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft im gleichen Maße auch den Veranstalter, auf welchen in den jeweiligen Plakaten und Anschlägen hingewiesen wird.

(4)

Die Gemeinde Petersberg kann von den Bestimmungen nach Absatz 1 Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können mit Auflagen versehen werden. Die Vorschriften des Hessischen Straßengesetzes bleiben unberührt.

§ 10

Hausnummern

(1)

Grundstückseigentümer bzw. Grundstückseigentümerin sind verpflichtet, ihre bebauten Grundstücke mit der vom Gemeindevorstand der Gemeinde Petersberg zugeteilten Hausnummer zu kennzeichnen. Eigentümerinnen und Eigentümer neu errichteter Gebäude haben innerhalb von zwei Wochen nach der Nutzungsaufnahme die Zuteilung einer Hausnummer schriftlich zu beantragen.

(2)

Die Hausnummer muss in arabischen Ziffern an dem Grundstück so angebracht sein, dass sie vom öffentlichen Straßenraum eindeutig zu sehen und lesbar ist und

1.

dem betreffenden Gebäude eindeutig zuzuordnen ist und

2.

nach Möglichkeit von der öffentlichen Straße der postalischen Anschrift zu sehen ist.

(3)

Zur eindeutigen Zuordnung der Hausnummer zu einem Straßennamen kann zusätzlich die Anbringung des Straßennamens an die Hausnummer angeordnet werden.

(4)

Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Hausnummern auf ihre Kosten anzuschaffen, anzubringen und zu erhalten, auch dann, wenn die Anschaffung durch eine Änderung in der Zählweise erforderlich wurde.

§ 11

Ausnahmen

(1)

Der Gemeindevorstand kann von den Bestimmungen dieser Gefahrenabwehrverordnung Ausnahmen zulassen, wenn die Durchführung der Verordnung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliches Interesse, insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung, nicht entgegenstehen.

(2)

Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erteilen und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze zeltet oder nächtigt;

2.

entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 durch Suche der körperlichen Nähe oder auf sonst besonders aufdringliche Art bettelt;

3.

entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 seine Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen verrichtet;

4.

entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 alkohol- oder rauschbedingt Andere über das nach den Umständen vermeidbare Maß belästigt oder behindert;

5.

entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 5 Betäubungsmittel konsumiert;

6.

entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 alkoholische Getränke verzehrt oder anderen zum Verzehr überlässt oder Betäubungsmittel konsumiert;

7.

entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 kampiert oder nächtigt;

8.

entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 alkoholische Getränke verzehrt oder diese anderen zum Verzehr überlässt oder Betäubungsmittel konsumiert;

9.

entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzungen in öffentlichen Anlagen betritt;

10.

entgegen § 3 Abs. 2 Bäume und deren Wurzelbereiche, Pflanzungen, Pflanzenteile, Baulichkeiten, Wege, Springbrunnen, Weiher- und Wasserbecken, Kinderspielplätze einschließlich ihrer Spielgeräte und Spielanlagen, Ruhebänke, Papierkörbe sowie sonstige ähnliche Einrichtungen beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt;

11.

entgegen § 3 Abs. 3 öffentliche Anlagen mit Kraftfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen befährt;

12.

entgegen § 3 Abs. 4 Schaustellungen, gewerbliche Feilbietungen von Waren oder Leistungen aller Art ohne besondere Erlaubnis der Gemeinde Petersberg durchführt;

13.

entgegen § 3 Abs. 5 grillt oder Lagerfeuer abbrennt;

14.

entgegen § 3 Abs. 6 Hunde nicht von Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art, Liegewiesen und Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Weihern und Wasserbecken sowie Friedhöfen fernhält;

15.

entgegen § 3 Abs. 7 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlageflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen betritt;

16.

entgegen § 3 Abs. 7 Nr. 2 sich aufhält, Wegsperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen oder Sperren überklettert;

17.

entgegen § 3 Abs. 7 Nr. 3 spielt oder sportliche Übung treibt;

18.

entgegen § 3 Abs. 7 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht;

19.

entgegen § 3 Abs. 7 Nr. 5 Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt;

20.

entgegen § 3 Abs. 7 Nr. 6 Hunde unangeleint herumlaufen lässt oder auf Kinderspielplätze oder Liegeweisen mitnimmt;

21.

entgegen § 3 Abs. 7 Nr. 7 beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt;

22.

entgegen § 3 Abs. 7 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt, fischt, Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt oder außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Flächen Skating treibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt;

23.

entgegen § 3 Abs. 7 Nr. 9 Parkwege befährt bzw. Fahrzeuge abstellt;

24.

entgegen § 4 Abs. 1 S. 3 ein Tier nicht anleint;

25.

entgegen § 4 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine führt;

26.

entgegen § 4 Abs. 3 eine zu lange Leine verwendet;

27.

entgegen § 4 Abs. 5 es als Hundeführer oder Hundehalter zulässt, dass der Hund auf Gehwegen oder in Grün- und Erholungsanlagen seine Notdurft verrichtet;

28.

entgegen § 4 Abs. 6 in öffentlichen Anlagen lebende Tiere, insbesondere Wasservögel und Fische, fängt, jagt oder belästigt;

29.

entgegen § 4 Abs. 7 öffentliche Straßen, Anlagen und Einrichtungen durch Hundekot, Pferdeäpfel oder sonstige Exkremente von Haus- und Nutztieren verunreinigt;

30.

entgegen § 5 verwilderte Tauben, Wasservögel oder Fische füttert oder Futter ausstreut, das üblicherweise auch von Tauben aufgenommen wird;

31.

entgegen § 6 Abs. 1 in öffentlichen Anlagen Motorwäschen von Autos durchführt, Kraftfahrzeuge repariert, Öl wechselt oder mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten behandelt;

32.

entgegen § 6 Abs. 2 Kraftfahrzeuge, Wohnwagen und sonstige Anhänger außerhalb von Zelt- oder sonst hierfür ausgewiesenen Plätzen als Unterkunft benutzt;

33.

entgegen § 7 Abs. 1 ein Brauchtumsfeuer oder anderes offenes Feuer nicht oder nicht rechtzeitig der örtlichen Ordnungsbehörde schriftlich anzeigt;

34.

entgegen § 7 Abs. 2 Materialien verbrennt, die nicht aus Holz, Baum- und Strauchschnitten bestehen und nicht trocken und unbehandelt sind;

35.

entgegen § 7 Abs. 3 leicht entzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe oder Flüssigkeiten zum Entzünden des Feuers verwendet;

36.

entgegen § 7 Abs. 4 die Beaufsichtigung des Feuers nicht sicherstellt und das Feuer nicht durch eine volljährige Person dauernd beaufsichtigen lässt bzw. vor Verlassen der Feuerstelle das Feuer und die Glut nicht so ablöscht, dass ein unbeabsichtigtes Wiederaufflammen ausgeschlossen ist;

37.

entgegen § 8 Aufgrabungen und sonstige Arbeiten in öffentlichen Anlagen sowie im Wurzelbereich von gemeindlichen Bäumen vornimmt;

38.

entgegen § 9 Abs. 1 in öffentlichen Anlagen und an öffentlichen Einrichtungen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür bestimmten Einrichtungen anbringt oder anbringen lässt;

39.

entgegen § 9 Abs. 2 Personen nicht über das Plakatieren gem. § 9 Abs. 1 belehrt;

40.

entgegen § 9 Abs. 3 Plakate, Anschläge, Werbemittel, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen nicht beseitigt;

41.

entgegen § 10 Abs. 1 bebaute Grundstücke nicht mit der zugeteilten Hausnummer kennzeichnet oder nicht oder nicht rechtzeitig die Zuteilung einer Hausnummer schriftlich beantragt;

42.

entgegen § 10 Abs. 2 die Hausnummer nicht in arabischen Ziffern am Grundstück so anbringt, dass sie vom öffentlichen Straßenraum eindeutig zu sehen und lesbar sowie dem Gebäude eindeutig zuzuordnen ist.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Gemeinde Petersberg als örtliche Ordnungsbehörde.

§ 13

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Petersberg vom 17.09.1998 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Gefahrenabwehrverordnung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung Petersberg übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Vorschriften eingehalten wurden.

Petersberg, den 25.06.2026

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Petersberg
gez. Brandes
Bürgermeisterin