Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petersberg hat in ihrer Sitzung am 25.06.2026 über die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden und den Bebauungsplan Nr. 65 im Ortsteil Petersberg „Wohnentwicklung im Dillenroth“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt in der Flur 2, Gemarkung Petersberg und umfasst eine Fläche von ca. 2.875 m².
Die Lage des Geltungsbereiches ist aus der Abbildung ersichtlich:
| Abbildung: | Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65 „Wohnentwicklung“ im Ortsteil Petersberg |
| (unmaßstäblich, genordet) |
Der als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan der Gemeinde Petersberg, Ortsteil Petersberg, Nr. 65 „Wohnentwicklung im Dillenroth“, die Begründung mit integriertem Umweltsteckbrief können im Rathaus Petersberg (36100 Petersberg, Rathausplatz 1, Foyer Erdgeschoss) während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden von jedermann eingesehen werden:
| Montag - Freitag | von 08:00 Uhr | - | 12:00 Uhr |
| Montag | von 13:30 Uhr | - | 15:30 Uhr |
| Mittwoch | von 14:00 Uhr | - | 18:00 Uhr |
sowie nach Terminvereinbarung eingesehen werden, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.
Im Falle einer geplanten Einsichtnahme bitten wir um vorherige telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer 0661/ 620634.
Des Weiteren kann der rechtskräftige Bebauungsplan über die Internetadresse der Gemeinde Petersberg unter http://www.petersberg.de (Rubrik: Leben & Wohnen / Bauen in Peterberg / Bauleitplanung) eingesehen, gedruckt und als Datei gespeichert werden.
Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch im Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z/d-f.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Petersberg, den 15.07.2026