Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
auf Grund der gemeindlichen Straßenreinigungssatzung sind die Bürgerinnen und Bürger dazu verpflichtet, die öffentlichen Straßen zu reinigen. Zur Reinigungspflicht zählt u. a. der Winterdienst auf Gehwegen.
Verstöße gegen die Straßenreinigungssatzung können mit einer Geldstrafe belegt werden. Um dies zu vermeiden, bitten wir Sie, Ihrer Reinigungspflicht, insbesondere dem Winterdienst, regelmäßig nachzugehen.
Auf den folgenden Seiten werden wir Ihnen genauer erläutern, auf welche Art und Weise und zu welchen Zeiten der Winterdienst durchzuführen ist.
Die Straßenreinigungssatzung finden Sie in ihrer vollen Länge unter www.petersberg.de in der Rubrik „Rathaus & Bürgerservice“ (à „Rathaus“ à „Satzungen“).
Allgemein gilt:
Ein Grundstück löst an allen angrenzenden Geh-/ und Fußwegen den Winterdienst aus. Dies gilt auch, wenn in einer Straße nur ein Gehweg ist und sich dieser auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet.
Wer ist zum Winterdienst verpflichtet?
Zum Winterdienst sind Eigentümer, Besitzer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher, Wohnungsberechtigte sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, verpflichtet.
Die Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Gemeinde Petersberg gegenüber verantwortlich.
Was muss vom Schnee befreit werden?
Die Verpflichteten haben bei Schneefall die Geh- und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Die vom Schnee geräumten Flächen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 Metern zu räumen.
Wann muss geräumt werden?
Die Verpflichtung zur Schneeräumung gilt für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie ist bei Schneefall unverzüglich zu erfüllen.
Was ist bei Schnee- und Eisglätte zu tun?
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Geh- und Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.
Hierbei sind Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2,00 Metern abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche, ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile, müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 Metern, höchstens 2,00 Metern, an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden.
Welches Streumaterial darf verwendet werden?
Als Streumaterial sind Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden.
Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode vom dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
Wo sind abgetragene Eisflächen und Schnee zu lagern?
Grundsätzlich sind der zu beseitigende Schnee und die abzutragenden Eisflächen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums zu lagern.
Soweit den Verpflichteten dies nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Verpflichtete, die diese Regelung nicht beachten und Schnee und Eis vom Gehweg auf den öffentlichen Verkehrsflächen ablagern, müssen damit rechnen, dass Räumfahrzeuge diesen wieder zurück auf den Gehweg drängen.
Winterdienst bei Straßen mit einseitigem Gehweg
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind in Jahren mit gerader Endziffer (z. B. 2022 u. 2024) die Eigentümer / Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke und in Jahren mit ungerader Endziffer (z. B. 2021 u. 2023) die Eigentümer / Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehwegs verpflichtet.
Winterdienst bei Straßen ohne Gehweg
Bei Straßen ohne Gehweg kann der Winterdienst grundsätzlich nicht auf die Eigentümer / Besitzer der anliegenden Grundstücke übertragen werden.
Eine Ausnahme von dieser Regelung bilden nur Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche („Spielstraßen“). Hier gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 Metern Breite entlang der Grundstücksgrenze, sofern die Straße keinen Gehweg hat.
Wir bitten Sie darum, Ihrer Pflicht zum Winterdienst im eigenen Interesse und zur Sicherheit aller Fußgänger nachzukommen.
Im Folgenden versuchen wir, die vorstehenden Regelungen der Straßenreinigungssatzung anhand einiger Beispiele zu verdeutlichen.
Beispiel a)
Familie Müller besitzt ein Grundstück an einer Straße, die beidseitig Gehwege hat.
Familie Müller hat für den markierten Teil des Gehwegs in jedem Jahr den Winterdienst durchzuführen.
Beispiel b)
Familie Meier besitzt ein Eckgrundstück, das an zwei Straßen angrenzt. Beide Straßen haben jeweils beidseitige Gehwege.
Familie Meier hat für die Gehwege entlang beider Straßen, die hier rot dargestellt sind, in jedem Jahr den Winterdienst durchzuführen.
Beispiel c)
Familie Schulz besitzt ein Grundstück, das an zwei zum Teil parallel verlaufene Straßen angrenzt. Beide Straßen haben beidseitige Gehwege.
Familie Schulz hat für die Gehwege entlang beider Straßen, wie hier rot dargestellt, in jedem Jahr den Winterdienst durchzuführen.
Beispiel d)
Die Familien Groß und Happ besitzen jeweils ein Eckgrundstück an einer Straße mit einseitigem Gehweg.
Beide Grundstücke befinden sich auf der gegenüberliegenden Seite des Gehwegs und somit müssen
beide Familien in den Jahren mit ungerader Endziffer (z. B. 2025 u. 2027) den Winterdienst durchführen.
Zusätzlich muss der Einmündungsbereich der kreuzenden Straße, wie es die oben abgebildete Skizze darstellt, jeweils von der Familie Groß bzw. Happ von Schnee und Eis geräumt werden.
Beispiel e)
Familie Klein besitzt ein Grundstück an einer Straße mit einseitigem Gehweg.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind in Jahren mit gerader Endziffer (z. B. 2024) die Eigentümer / Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet.
Aus diesem Grund hat Familie Klein in Jahren mit gerader Endziffer den Winterdienst auf der in der unten abgebildeten Skizze rot markierten Fläche durchzuführen.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind in Jahren mit ungerader Endziffer (z. B. 2025) die Eigentümer / Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet.
Aus diesem Grund hat Familie Klein in Jahren mit ungerader Endziffer keinen Winterdienst durchzuführen.
Beispiel f)
Die Familien Müller und Meier haben zwischen Ihren Häusern einen Gehweg. Beide Familien müssen auf diesem Weg bis zur Mitte Winterdienst durchführen.
Den in der Skizze markierten Bereich muss Familie Müller reinigen.
Den in der Skizze markierten Bereich muss Familie Meier schieben.
Sollten Sie noch Fragen zur Durchführung des Winterdienstes haben, kontaktieren Sie uns bitte.
| Herr Julian König | |
| Tel.: | 0661 / 62 06 - 16 |
| E-Mail: | j.koenig@petersberg.de |
| Frau Vanessa Erb | |
| Tel.: | 0661 / 62 06 - 17 |
| E-Mail: | v.erb@petersberg.de |
Abschließend erhalten Sie noch einige Informationen zum Winterdienst auf den Straßen.
Der Winterdienst auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen wird von der zuständigen Straßenmeisterei durchgeführt.
Die gemeindlichen Straßen sind nach Verkehrsbedeutung und Gefährdung in einem Räum- und Streuplan für den Winterdienst eingestuft. Im Grundsatz gilt, dass gefährliche und steigende Strecken, die ein besonderes Verkehrsaufkommen haben, in der höchsten Prioritätsstufe stehen und deshalb immer zuerst geräumt und gestreut werden. Ebenso werden Straßen, auf denen der öffentliche Personennahverkehr, der Schulbusverkehr oder die Rettungsdienste vorrangig verkehren, in diese hohe Priorität eingestuft. Dagegen werden ebene Straßen, insbesondere mit Anliegerverkehr (Wohnstraßen), nachrangig geräumt und gestreut. Eine gesetzliche Verpflichtung diese Straßen zu räumen besteht seitens der Gemeinde nicht.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass der Schneepflug der Gemeinde Petersberg in schmalen Straßen nur dann zum Einsatz kommen kann, wenn für das Räumfahrzeug, dessen Schild bereits eine Breite von 3,50 Metern hat, eine Fahrbahnbreite von mindestens 4,00 Metern verbleibt. Parkende Fahrzeuge sollten daher so abgestellt werden, dass der Schneepflug den Winterdienst problemlos durchführen kann.
| Herr Markus Hosenfeld | |
| Tel.: | 0661 / 62 06 - 56 |
| E-Mail: | m.hosenfeld@petersberg.de |