Auf Grund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), und § 37 Absatz 4 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764, 766), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Petersberg in ihrer Sitzung am 21.03.2024 die folgende
beschlossen:
§ 1
Ziele der Satzung
Ziel dieser Satzung ist die Schonung des Wasserhaushaltes, die Vermeidung von Überschwemmungsgefahren und die Entlastung von Abwasseranlagen durch die Errichtung von Niederschlagswassernutzungsanlagen.
§ 2
Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Petersberg. Abweichende Festsetzungen in Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften bleiben unberührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
| (1) | Niederschlagswassernutzungsanlage | |
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| Die Niederschlagswassernutzungsanlage ist eine Anlage zur Sammlung, Speicherung und Nutzung des Niederschlagswassers von Auffangflächen. Die Anlage besteht mindestens aus | |
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| 1. | Anlagenbestandteilen zur Sammlung des Niederschlagswassers: Dachrinne, Fallrohr, Filter, Zisterne, Notüberlauf mit Anschluss an Versickerungsanlage oder Kanalisation und |
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| 2. | Anlagenbestandteilen zur Gartenbewässerung bzw. der Bewässerung von Grünanlagen: Verbrauchs-/ Zapfstellen. |
| (2) | Zisterne | |
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| Eine Zisterne ist ein fest installierter Behälter, der zur Speicherung von Niederschlagswasser dient. Zisternen werden in der Regel als Erd- oder Kellertanks errichtet, um aus hygienischen Gründen eine kühle und dunkle Lagerung des Wassers zu gewährleisten. | |
| (3) | Auffangfläche | |
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| Die Auffangfläche ist die Dachfläche als senkrechte Projektion der Oberfläche eines Gebäudes oder Gebäudeteils, auf der Niederschlagswasser anfällt. Flächen mit einer vegetationsfähigen Substratauflage von mindestens 6 cm Stärke (Gründächer) zählen nicht zu den Auffangflächen. | |
| (4) | Betriebswasser | |
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| Betriebswasser (umgangssprachlich: Brauchwasser) ist Wasser, das keine Trinkwasserqualität erfordert. Die Anforderungen an die Qualität des Betriebswassers werden durch die jeweilige Anwendung bestimmt. | |
§ 4
Herstellungspflicht
| (1) | Im Gebiet der Gemeinde Petersberg hat jede Verpflichtete und jeder Verpflichtete (Bauherrschaft) bei der Ausführung ihres Bauvorhabens eine Niederschlagswassernutzungsanlage nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 dieser Satzung zu errichten, sofern ein Gebäude oder Gebäudeteil mit einer neuen Auffangfläche von mehr als 50 m² errichtet wird. |
| (2) | Die Anzeigepflicht bei Nutzung des Betriebswassers im Haushalt gem. Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist zu beachten. Des Weiteren sind die besonderen Anforderungen an Nichttrinkwasseranlagen nach der TrinkwV zu beachten. |
§ 5
Ausnahmen und Befreiungen
Auf Antrag kann der Gemeindevorstand der Gemeinde Petersberg eine Befreiung von der Herstellungspflicht erteilen, wenn die Herstellung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder aus anderen Gründen im konkreten Einzelfall unzumutbar ist. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.
§ 6
Bemessungsvorschriften
Die Mindestgröße des nutzbaren Zisternenvolumens beträgt 40 Liter pro m² angeschlossene Auffangfläche im Sinne von § 4 Absatz 1.
§ 7
Bau und Unterhaltung
| (1) | Die Niederschlagswassernutzungsanlage muss in ihrer Ausführung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. |
| (2) | Die Niederschlagswassernutzungsanlage ist ordnungsgemäß zu unterhalten. |
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
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| a. | entgegen § 4 Absatz 1 der Herstellungspflicht nicht nachkommt, |
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| b. | das in § 6 festgelegte Mindestvolumen unterschreitet, |
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| c. | § 7 Absatz 1 zuwiderhandelt oder |
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| d. | der in § 7 Absatz 2 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachkommt. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden. | |
| (3) | Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. | |
| (4) | Die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Petersberg. | |
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Petersberg, den 21.07.2025
(Siegel)