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Amtsblatt Blickpunkt Petersberg
Ausgabe 30/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Förderrichtlinie für den Bau von Zisternen

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petersberg hat in ihrer Sitzung am 20.03.2025 die folgende

Förderrichtlinie für den Bau von Zisternen

beschlossen:

§ 1

Förderung

Das vorliegende Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Petersberg. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Die Förderung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Sofern diese aufgebraucht sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.

§ 2

Förderfähige Anlagen

(1)

Gefördert wird der Bau von Zisternen i. S. d. § 3 Absatz 2 der gemeindlichen Zisternensatzung vom 21.03.2024, die die im Folgenden genannten Kriterien erfüllen.

a)

Das Fassungsvermögen (Volumen) der Zisterne muss mindestens 2.000 Liter betragen. Die Anlage darf jedoch nicht aus Einzelbehältern mit einem Volumen von jeweils unter 2.000 Litern zusammengestellt werden.

b)

Beim Bau der Zisterne ist eine oberirdische Entnahme- bzw. Zapfstelle vorzusehen.

c)

Das Anschaffungsdatum der Zisterne muss nach dem Erlass dieser Förderrichtlinie liegen. Maßgeblich ist das Rechnungsdatum.

d)

Die Zisterne muss sich im Eigentum des bzw. der Antragstellenden befinden.

e)

Der Bau der Zisterne erfolgt nicht auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung, beispielsweise durch die Regelungen der gemeindlichen Zisternensatzung vom 21.03.2024 oder die Festsetzungen eines Bebauungsplans.

Ferner sind die Hinweise und Vorgaben des Abwasserverbandes Fulda zum Bau und Betrieb einer Zisterne zu beachten. Nähere Informationen hierzu können der Internetseite des Abwasserverbandes (www.abwasserverband-fulda.de) entnommen oder telefonisch (0661 / 83 97 - 0) erfragt werden.

(2)

Zusätzlich wird, sofern die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt werden, der Bau von Brauchwasseranlagen gefördert. Eine Brauchwasseranlage besteht mindestens aus den zur Verwendung des Niederschlagswassers innerhalb eines Gebäudes zur Textilwäsche oder zur Toilettenspülung benötigten Bestandteilen (Anlagensteuerung, Vorrichtung zur Nachspeisung von Trinkwasser, Betriebswasserpumpe und Betriebswasserleitungen).

§ 3

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind die jeweiligen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer. Dies können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Nicht antragsberechtigt sind hingegen Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden sowie deren Tochtergesellschaften.

§ 4

Höhe der Förderung

Die jeweilige Höhe der Förderung für den Bau einer Zisterne kann der folgenden Tabelle entnommen werden.

Zisternenvolumen

Höhe der Förderung

2.000 Liter bis 2.999 Liter

200,00 Euro

3.000 Liter bis 3.999 Liter

300,00 Euro

4.000 Liter bis 4.999 Liter

400,00 Euro

ab 5.000 Liter

500,00 Euro

Zusätzlich wird der Bau einer Brauchwasseranlage mit einem Betrag von 1.000,00 Euro gefördert.

§ 5

Verfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Förderung für den Bau einer Zisterne muss spätestens drei Monate nach der Anschaffung der Zisterne gestellt werden. Maßgeblich ist das Rechnungsdatum.

Für die Antragsstellung ist das Formular „Förderantrag für den Bau einer Zisterne“ online auf der Internetseite der Gemeinde Petersberg (Home-Rathaus & Bürgerservice-Bürgerservice-Digitales Rathaus) auszufüllen und abzusenden. Dem Antrag sind alle im Formular geforderten Unterlagen (Anschaffungsbeleg bzw. Rechnung, Lageplan, Genehmigung der Entwässerungsplanung durch den Abwasserverband Fulda) beizufügen.

Die Anträge werden erst bearbeitet, wenn alle Angaben und Anlagen vorliegen. Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Wenn sie danach nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang vollständig und mängelfrei sind, werden die Anträge unbearbeitet zurückgegeben.

Die Bearbeitung der vollständigen Förderanträge erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig eingegangen ist.

Sofern der Antrag den Vorgaben des Antragsformulars entspricht und noch Fördermittel vorhanden sind, erhält der Antragstellende einen Bewilligungsbescheid. Nach dem Versand des Bewilligungsbescheids erfolgt die Auszahlung der Förderung als einmaliger Zuschuss.

Die Bewilligung des Zuschusses kann, insbesondere im Falle falscher Angaben, widerrufen bzw. zurückgenommen werden. Bereits erbrachte Leistungen sind dann zurückzuerstatten.

§ 6

Haltedauer

Im Falle einer Förderung verpflichten sich die Fördermittelempfangenden gegenüber der Gemeinde Petersberg den Fördergegenstand über zehn Jahre Haltedauer im Gemeindegebiet zu nutzen und zu unterhalten. Die Haltedauer beginnt mit der Auszahlung der Förderung.

Der Ausbau bzw. die Außerbetriebnahme einer geförderten Anlage ist frühestens nach der festgelegten Haltedauer förderunschädlich zulässig. Die Fördermittelempfangenden sind dazu verpflichtet, der Gemeinde einen vorzeitigen Ausbau bzw. eine vorzeitige Außerbetriebnahme im Sinne dieser Regelung zu melden und den Förderbetrag anteilig (nach Monaten) zurückzuzahlen. Bei Nichteinhaltung erfolgt eine Rückforderung der gewährten Förderung.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum 31.12.2026 befristet.

Die Förderrichtlinie wird hiermit ausgefertigt.

36100 Petersberg, den 21.07.2025

Der Gemeindevorstand
Der Gemeinde Petersberg
gez. i. V. H. Blum

(Siegel)

Erster Beigeordneter