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Amtsblatt Blickpunkt Petersberg
Ausgabe 31/2022
Gestaltung Innenteil Seite 2
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ALLGEMEINVERFÜGUNG

Grill- und Feuerverbot in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Grillplätzen sowie in und an Waldgebieten

Aufgrund der aktuell anhaltenden Trockenheit und der damit verbundenen hohen Brandgefahr wird hiermit gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. In allen öffentlichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den öffentlichen Straßen und in den öffentlichen Anlagen der Gemeinde Petersberg vom 14.10.1998 in der Fassung vom 08.11.2001 ist das Grillen und offenes Feuer verboten. Offenes Feuer umfasst auch das Entzünden von Grills jedweder Art, das Entzünden von Kerzen, das Entzünden von Kohlen für z. B. Wasserpfeifen u. ä. sowie alle Handlungen, die geeignet sind, Brände auszulösen.
  2. Auf öffentlichen Grillplätzen und Feuerstellen auf dem Gebiet der Gemeinde Petersberg, die sich in einem Wald (§ 2 Abs. 1 des Hessischen Waldgesetzes) oder im Abstand von weniger als 100 Metern zum Waldrand befinden, ist das Grillen und offenes Feuer verboten. Dies gilt z. B. auch im Bereich des Rauschenbergs.
  3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt im besonderen öffentlichen Interesse zur Eindämmung der aktuellen und akuten Brandgefahren, die aus der andauernden Trockenheit resultieren.
  4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt bis auf Widerruf.
Hinweis:

Die Nichtbeachtung der Verbote kann gemäß § 20 Abs. 1, 2 der oben genannten Gefahrenabwehrverordnung mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR bzw. gem. § 29 Abs. 1 des Hessischen Waldgesetzes mit einem Bußgeld bis zu 25.000 EUR geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift Widerspruch bei der örtlichen Ordnungsbehörde, Rathausplatz 1, 36100 Petersberg, eingelegt werden.

Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann ein Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Kassel, Goethestraße 41-43, 34119 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden.

Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde

Petersberg, den 27.07.2022

i. V.
gez. Blum
Erster Beigeordneter