Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petersberg hat in ihrer Sitzung am 11.05.2023 den im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellten Bebauungsplan Nr. 9 „Flurlage Heiligengarten - Schmittsgarten“, 4. Änderung, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 91 Abs. 1 und 3 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes werden im Ortsteil Petersberg auf einer bislang unbebauten Freifläche innerhalb des geschlossenen Bebauungszusammenhanges südlich der Straße Nikolaus-von-Flüe-Weg die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Wohnanlage mit zugehöriger Tiefgarage und Freiflächen seitens eines privaten Vorhabenträgers m Sinne einer städtebaulichen Nachverdichtung geschaffen. Das Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie die Sicherung der verkehrlichen Erschließung im Bereich des Nikolaus-von-Flüe-Weges.
Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Petersberg, Flur 9, die Flurstücke 48/7 teilweise, 50/2 und 96/15 teilweise und kann der nachfolgenden Übersichtskarte entnommen werden.
Der Bebauungsplan mit Begründung wird im Bauamt der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Petersberg, Rathausplatz 1, 36100 Petersberg, zu den allgemeinen Dienststunden der Verwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Außerdem können die Planunterlagen unter der Adresse www.petersberg.de unter der Rubrik „Leben & Wohnen“ sowie anschließend „Bauen in Petersberg“ eingesehen und heruntergeladen werden.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Räumlicher Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9