1. | Welche fachlichen und persönlichen Qualifikationen sind für die Tätigkeit des „Klima schutz-Controllings“ erforderlich? |
Die Kommunalrichtlinie schreibt selbst keine Qualifikation vor.
Nach Auffassung des Gemeindevorstands sind für die effektive Wahrnehmung der Aufgaben des Klimaschutz-Controllings jedoch folgende Qualifikationen erforderlich:
Fachliche Qualifikationen:
| ● | Abgeschlossenes Hochschulstudium (Bachelor/Master) in einem klimaschutz- bzw. umweltrelevanten Fach, z. B. Umweltwissenschaften, Umweltmanagement, Energie- und Ressourcenmanagement, Geografie, Raum- oder Regionalplanung, Ingenieurwesen mit Schwerpunkt Energie/Umwelt oder eine vergleichbare Qualifikation, |
| ● | Kenntnisse in der Treibhausgasbilanzierung (u. a. BISKO-Systematik) sowie in Monitoring- und Controlling-Methoden, |
| ● | Kenntnisse im Förderrecht, insbesondere der Kommunalrichtlinie und angrenzender Förderprogramme, |
| ● | Grundkenntnisse im Haushalts- und Vergaberecht der öffentlichen Verwaltung, |
| ● | Erfahrung im Projektmanagement und in der Steuerung von Maßnahmen. |
| Persönliche Qualifikationen: | |
| ● | Analytisches und strukturiertes Arbeiten, Zahlenaffinität, |
| ● | Kommunikationsstärke gegenüber Politik, Verwaltung, Fachbereichen und Bürgerschaft, |
| ● | Eigenständige, koordinierende Arbeitsweise, da es sich beim Klimaschutz-Controlling um eine Querschnittsaufgabe handelt. |
2. | Für die Tätigkeit des „Klimaschutz-Controllings“ soll die „Anschlussförderung für das bestehende Klimaschutzmanagement“ beantragt werden; können aus Sicht des Gemeindevorstands die entsprechenden Aufgaben auch durch bestehende Organisationseinheiten der Verwaltung wahrgenommen werden? Falls ja, durch welche? |
Bei dem Rückgriff auf vorhandene Personalressourcen entfällt die Förderfähigkeit, und zwar auch hinsichtlich der Sachkosten. Beide Kostenarten sind im Rahmen der Kommunalrichtlinie untrennbar an die Schaffung einer zusätzlichen, befristeten Stelle gekoppelt. Zudem sind alle vorhandenen Organisationseinheiten ausgelastet, sodass die für das Klimaschutz-Controlling erforderlichen Ressourcen nicht zur Verfügung stehen.
3. | Mit welchen zukünftigen Personal- und Sachkosten ist für die Stelle „Klimaschutz-Management einschließlich Klimaschutz-Controlling“ zu rechnen (bitte jährliche Kosten sowie die vorgesehene Eingruppierung angeben)? |
Es ist davon auszugehen, dass die Stelle aufgrund der erwarteten Ausbildung und Tätigkeitsmerkmale nach dem Tarifvertrag TVöD VKA der Entgeltgruppe 11 oder 12 zuzuordnen ist.
Dies bedeutet nach der derzeit geltenden Entgeltordnung jährliche Personalkosten (je nach Qualifikation und Erfahrung) in Höhe von 70.000,00 bis 115.000,00 €. Sozialversicherungsabgaben und Zusatzversorgungsbeiträge sind in den genannten Beträgen bereits enthalten. Die geplante Förderquote von 40% (siehe Antwort 5b) ist hier noch gegenzurechnen.
Hinsichtlich der Sachkosten wird auf die Anlage zur Beschlussvorlage Nr. 271/2026 verwiesen („Maßnahmen Katalog“). Valide Aussagen zu den Gesamtsachkosten sind aktuell nicht möglich, da der notwendige Umsetzungsbeschluss der Gemeindevertretung erst in der Sitzung am 27.08.2026 zur Beratung und Beschlussfassung ansteht.
4. | Welche fachlichen Qualifikationen, Ausbildungen und gegebenenfalls Zusatzqualifikationen besitzt die derzeitige Klimaschutzmanagerin, die sie für die Wahrnehmung eines Klima schutz-Controllings qualifizieren? |
Die derzeitige Klimaschutzmanagerin verfügt über einen universitären Abschluss als Master of Science im Fach Environmental Governance und somit über die für das Klimaschutz-Controlling notwendige Qualifikation. Zusätzliche Verwaltungserfahrungen und erforderliche verwaltungsspezifische Kenntnisse hat sie sich in der bisherigen Tätigkeit als Klimaschutzmanagerin aneignen können. Inwiefern die aktuelle Klimaschutzmanagerin tatsächlich auch das Klimaschutz-Controlling durchführen wird, obliegt der Personalentscheidung des Gemeindevorstands.
5. | Nach Kenntnis der FDP-Bündnis-C-Fraktion ist beabsichtigt, die Anschlussförderung für das bestehende Klimaschutzmanagement nach Abschnitt 4.1.8, Buchstabe b, der Kommunalrichtlinie bei der Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gGmbH, Berlin, fristgerecht zu beantragen. Hierzu bitten wir um Beantwortung der folgenden Fragen: |
a) Bis zu welchem Zeitpunkt muss der Förderantrag spätestens eingereicht werden?
Nach den Regelungen der Kommunalrichtlinie ist der Antrag für ein Anschlussvorhaben Klimaschutzmanagement spätestens sechs Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums des laufenden Erstvorhabens beim Projektträger (ZUG gGmbH) einzureichen, mithin bis zum 31.08.2026.
b) Mit welcher Förderhöhe rechnet der Gemeindevorstand?
Nach den Fördersätzen der Kommunalrichtlinie erwarten wir für das Anschlussvorhaben im Klimaschutzmanagement eine Erstattung von bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (Personal- und Sachkosten).
c) Wie bewertet der Gemeindevorstand die Wahrscheinlichkeit einer Bewilligung und Auszahlung der beantragten Fördermittel?
Anträge, die formal vollständig und fristgerecht eingereicht werden und alle Fördervoraussetzungen erfüllen (u. a. Nachweis der Zusätzlichkeit und Befristung der Stelle, Umsetzung eines Klimaschutz-Controllings), gelten in der Förderpraxis der Kommunalrichtlinie als vergleichsweise antragssicher, da es sich um ein etabliertes, planbares Förderinstrument handelt. Eine Gewähr für die Bewilligung besteht dennoch nicht, zumal dem Gemeindevorstand keinerlei Informationen zur Verfügbarkeit der notwendigen Bundesmittel vorliegen. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht ebenso wenig.
d) Zu welchem Zeitpunkt ist nach den bisherigen Erfahrungen mit einer Entscheidung über den Förderantrag und einer Auszahlung der Fördermittel zu rechnen?
Angesichts der Antragsfrist von sechs Monaten geht die Kommunalrichtlinie offenbar von einem Entscheidungszeitraum von maximal sechs Monaten aus. Ein solcher Zeitraum war auch bei dem Erstvorhaben angekündigt. Letztendlich lagen zwischen der Antragstellung auf Förderung des Erstvorhabens und dem Bewilligungsbescheid jedoch fast volle zwei Jahre.