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Amtsblatt Blickpunkt Petersberg
Ausgabe 38/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Friedhofswesen - Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Zu Gunsten der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf die gleichzeitige Verwendung verschiedener Sprachformen verzichtet (m/w/d). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für jedes Geschlecht.

Aufgrund der §§ 5 und 93 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), der §§ 1 bis 6 a sowie 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), mehrfach geändert und § 6 b neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und des § 47 der Friedhofsordnung der Gemeinde Petersberg vom 27.08.2026 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Petersberg in der Sitzung am 27.08.2026 für die Friedhöfe der Gemeinde Petersberg folgende

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Petersberg vom 27.08.2026 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1)

Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a)

Der Antragsteller.

b)

Bei Bestattungen: Die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter dieser Einrichtung oder dessen Beauftragter Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c)

Bei Umbettungen und Wiederbestattungen im Sinne von § 13 Absatz 3 der Friedhofsordnung: Ausschließlich der Antragsteller.

d)

Diejenige Person, die sich der Friedhofsverwaltung gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2)

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2)

Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1)

Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)

Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HVwVG) in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle sowie der Kühlanlage

(1)

Benutzung der Friedhofshalle:

0.200,00 Euro

Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofshalle umfasst auch die Reinigungskosten.

(2)

Benutzung der Kühlanlage (je angefangener Tag):

0.056,00 Euro

§ 6

Bestattungsgebühren

(1)

Für das Ausheben und Schließen eines Grabs, das Auflegen der Trauergebinde sowie die Erstformung eines Grabs werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Bei der Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

0.224,00 Euro

b)

Bei der Bestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:

1)

In einer Reihengrabstätte:

0.880,00 Euro

2)

In einer Wahlgrabstätte:

1.120,00 Euro

3)

In einer Tiefgrabstelle einer Wahlgrabstätte:

1.360,00 Euro

(2)

Bei der Bestattung einer Aschenurne werden für das Ausheben und Schließen eines Grabs, das Auflegen der Trauergebinde sowie die Erstformung eines Grabs folgende Gebühren erhoben:

0.360,00 Euro

(3)

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einer Urnenkammer in einer Urnenwand werden für das Öffnen und Schließen der Urnenkammer folgende Gebühren erhoben:

0.088,00 Euro

(4)

Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten nach § 10 Absatz 4 der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag von 50 Prozent der vollen Gebühr berechnet.

(5)

Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und Föten erfolgt gebührenfrei.

§ 7

Umbettungsgebühren

(1)

Um- und Ausbettungen von Leichen und Leichenresten, mit Ausnahme von Aschenurnen, sind von Bestattungsunternehmen auszuführen. Die Kosten sind dem Antragsteller unmittelbar in Rechnung zu stellen. Die Umbettungsgebühren der Gemeinde umfassen die Freilegung eines Grabs bis zur Sargoberkante und die anschließende Wiederverfüllung des Grabs.

(2)

Um-/ Ausbettung eines Sargs:

a)

Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

0.672,00 Euro

b)

Bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:

1)

Bei einer Reihengrabstätte:

1.360,00 Euro

2)

Bei einer Wahlgrabstätte:

1.360,00 Euro

3)

Bei einer Tiefgrabstelle einer Wahlgrabstätte:

1.520,00 Euro

(3)

Um- / Ausbettung einer Aschenurne:

0.360,00 Euro

(4)

Um- / Ausbettung einer Aschenurne aus einer Urnenkammer in einer Urnenwand:

0.088,00 Euro

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer (Urnen-)Reihengrabstätte

(1)

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrabstätte zur Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

(Nutzungszeit: 25 Jahre)

0.696,00 Euro

b)

Reihengrabstätte zur Bestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:

(Nutzungszeit: 30 Jahre)

1.128,00 Euro

c)

Rasenreihengrabstätte:

(Nutzungszeit: 30 Jahre)

2.400,00 Euro

d)

Anonyme Rasenreihengrabstätte:

(Nutzungszeit: 30 Jahre)

2.400,00 Euro

e)

Zusätzliche Urnenbestattung in eine vorhandene Grabstätte eines Angehörigen:

0.480,00 Euro

Die Nutzungsgebühren für Rasen- und anonyme Rasenreihengrabstätten umfassen auch die Kosten der Rasenpflege, Unterhaltung und sonstigen Bewirtschaftung der Grabfelder.

(2)

Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Urnenreihengrabstätte:

(Nutzungszeit: 20 Jahre)

0.480,00 Euro

b)

Urnenrasenreihengrabstätte mit Einzelgedenkplatte:

(Nutzungszeit: 20 Jahre)

1.336,00 Euro

c)

Urnenrasenreihengrabstätte im Umfeld eines Baums:

(Nutzungszeit: 20 Jahre)

1.336,00 Euro

d)

Halbanonyme Urnenrasenreihengrabstätte:

(Nutzungszeit: 20 Jahre)

1.336,00 Euro

e)

Anonyme Urnenrasenreihengrabstätte:

(Nutzungszeit: 20 Jahre)

1.336,00 Euro

Die Nutzungsgebühren für die verschiedenen Urnenrasenreihengrabstätten umfassen auch die Kosten der Rasenpflege, Unterhaltung und sonstigen Bewirtschaftung der Grabfelder. Die Kosten der Einzelgedenkplatte sind nicht in der Gebühr enthalten.

§ 9

Erwerb des Nutzungsrechts an einer (Urnen-)Wahlgrabstätte sowie einer Urnenkammer einer Urnenwand

(1)

Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit nach § 23 Absatz 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Wahlgrabstätte mit einer Grabstelle:

1.624,00 Euro

b)

Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen:

3.000,00 Euro

c)

Wahlgrabstätte mit drei Grabstellen:

4.376,00 Euro

d)

Wahlgrabstätte mit vier Grabstellen:

5.752,00 Euro

e)

Wahlgrabstätte mit fünf Grabstellen:

7.120,00 Euro

f)

Wahlgrabstätte mit einer Tiefgrabstelle:

2.376,00 Euro

(2)

Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit nach § 27 Absatz 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

1.392,00 Euro

(3)

Für die Überlassung einer Urnenkammer in einer Urnenwand für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit nach § 33 Absatz 2 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

3.672,00 Euro

Die Nutzungsgebühren für die Urnenkammern in einer Urnenwand umfassen auch die Kosten der Rasenpflege, Unterhaltung und sonstigen Bewirtschaftung der Grabfelder sowie die Kosten für die Verschlussplatte und deren Beschriftung.

(4)

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer (Urnen-)Wahlgrabstätte (§ 23 Absätze 1 und 3, § 27 Absatz 1 und § 28 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Wahlgrabstätte mit einer Grabstelle

(je Jahr der Verlängerung):

0.040,80 Euro

b)

Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen

(je Jahr der Verlängerung):

0.075,20 Euro

c)

Wahlgrabstätte mit drei Grabstellen

(je Jahr der Verlängerung):

0.109,60 Euro

d)

Wahlgrabstätte mit vier Grabstellen

(je Jahr der Verlängerung):

0.144,00 Euro

e)

Wahlgrabstätte mit fünf Grabstellen

(je Jahr der Verlängerung):

0.178,40 Euro

f)

Wahlgrabstätte mit einer Tiefgrabstelle

(je Jahr der Verlängerung):

0.059,20 Euro

g)

Urnenwahlgrabstätte (je Jahr der Verlängerung):

0.046,40 Euro

(5)

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer in einer Urnenwand (§ 33 Absatz 2 der Friedhofsordnung) werden je Jahr der Verlängerung folgende Gebühren erhoben:

0.184,00 Euro

(6)

Für den Wiedererwerb einer (Urnen-)Wahlgrabstätte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Der Wiedererwerb einer Urnenkammer in einer Urnenwand ist nicht möglich.

§ 10

Gebühren für die Räumung einer Grabstätte

(1)

Bei der Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 41 Absatz 1 der Friedhofsordnung) werden für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen sowie Gewächsen folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrabstätte:

0.320,00 Euro

b)

Wahlgrabstätte mit einer Grabstelle:

0.400,00 Euro

c)

Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen:

1.800,00 Euro

d)

Wahlgrabstätte mit drei Grabstellen:

1.200,00 Euro

e)

Wahlgrabstätte mit vier Grabstellen:

1.600,00 Euro

f)

Wahlgrabstätte mit fünf Grabstellen:

2.000,00 Euro

g)

Wahlgrabstätte mit einer Tiefgrabstelle:

0.400,00 Euro

h)

Urnenreihengrabstätte:

0.064,00 Euro

i)

Urnenwahlgrabstätte:

0.128,00 Euro

j)

Urnenkammer in einer Urnenwand:

0.048,00 Euro

Die Gebühren für die Grabräumung entstehen abweichend von § 3 Absatz 1 bei der Überlassung der Grabstätte.

(2)

Bei der vorzeitigen Räumung einer Grabstätte (§ 41 Absatz 1 und § 42 der Friedhofsordnung) werden zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 je Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist folgende Gebühren für den Pflegeaufwand der Rasenfläche ohne Grabstein sowie das Neuverlegen, Setzen und Anheben einer eventuell vorhandenen Einfassung aus roten Wesersandsteinplatten, gelb-beigen Betonplatten oder Pflastersteinen erhoben:

a)

Reihengrabstätte:

0.160,00 Euro

b)

Wahlgrabstätte mit einer Grabstelle:

0.200,00 Euro

c)

Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen:

0.400,00 Euro

d)

Wahlgrabstätte mit drei Grabstellen:

0.600,00 Euro

e)

Wahlgrabstätte mit vier Grabstellen:

1.800,00 Euro

f)

Wahlgrabstätte mit fünf Grabstellen:

1.000,00 Euro

g)

Wahlgrabstätte mit einer Tiefgrabstelle:

0.200,00 Euro

h)

Urnenreihengrabstätte:

0.040,00 Euro

i)

Urnenwahlgrabstätte:

0.080,00 Euro

§ 11

Gebühren für sonstige Leistungen

Für sonstige Leistungen, die nicht Gegenstand dieser Gebührenordnung sind, werden die Gebühren in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.

§ 12

Verwaltungsgebühren

(1)

Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde die folgenden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a)

Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung):

1)

Einmalig:

0.020,00 Euro

2)

Für die Dauer von einem Jahr:

0.050,00 Euro

3)

Für die Dauer von fünf Jahren:

0.200,00 Euro

b)

Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Absatz 2 der Friedhofsordnung):

0.055,00 Euro

c)

Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 38 der Friedhofsordnung):

0.055,00 Euro

(2)

Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrags. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.

(3)

Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4)

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a)

wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b)

wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c)

wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.10.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 10.11.2022 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung über einstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Petersberg, den 09.09.2026

gez. Claudia Brandes
Bürgermeisterin