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Amtsblatt Blickpunkt Petersberg
Ausgabe 38/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Friedhofswesen - Neufassung der Friedhofsordnung

Zu Gunsten der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf die gleichzeitige Verwendung verschiedener Sprachformen verzichtet (m/w/d). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für jedes Geschlecht.

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) und § 2 Absatz 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 16.12.2025 (GVBl. 2025 Nr. 110), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Petersberg in der Sitzung am 27.08.2026 für die Friedhöfe der Gemeinde Petersberg folgende

FRIEDHOFSORDNUNG

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Petersberg:

a)

Friedhof Petersberg

(Friedenstraße 34 - 36)

b)

Friedhof Almendorf

(Almendorfer Straße 23)

c)

Friedhof Marbach

(Wilhelm-Fröhlich-Straße 1)

d)

Friedhof Margretenhaun

(Kriesmühle)

e)

Friedhof Steinau

(Hauptstraße 50)

f)

Friedhof Steinhaus

(Am Holzgrund 10)

§ 2

Verwaltung des Friedhofs

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3

Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1)

Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Grabstätten im Andenken an die Verstorbenen.

(2)

Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a)

die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Petersberg waren oder

b)

die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c)

die innerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde Petersberg bestattet werden oder

d)

die früher Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde Petersberg gelebt haben oder

e)

totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 g oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3)

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Absatz 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4

Begriffsbestimmungen

(1)

Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.

(2)

Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3)

Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Absatz 2 FBG.

(4)

Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5)

Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6)

Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1)

Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2)

Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Bestattungen abgelaufen sind.

(3)

Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7

Nutzungsumfang

(1)

Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2)

Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a)

das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i. S. d. § 9,

b)

Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d)

die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e)

Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f)

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g)

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

i)

abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3)

Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8

Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1)

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere von Steinmetzen, Steinbildhauern, Gärtnern, Bestattern und Tischlern) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2)

Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a)

in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b)

diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3)

Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4)

Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5)

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6)

Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7)

Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8)

Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9)

Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10

Bestattungen

(1)

Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2)

Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3)

Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4)

Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11

Leichenhalle sowie Beschaffenheit der Särge und Urnen

(1)

Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2)

Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheins oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.

(3)

Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu bringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelungen des § 15 Satz 2 FBG bleiben hiervon unberührt.

(4)

Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gemäß § 18 Absatz 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5)

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6)

Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Friedhofshalle, an einer Grabstätte oder einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7)

Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.

(8)

Der Transport des Sargs zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiter eines beauftragten Bestattungsinstituts oder durch von den Angehörigen des Verstorbenen beauftragten Personen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9)

Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit des Bodens sowie des Grundwassers nicht nachteilig verändert und die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird. Aschenkapseln und Überurnen, die nicht in Urnenkammern in einer Urnenwand beigesetzt werden sollen, müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.

§ 12

Grabstätte und Ruhefrist

(1)

Die Grabstätten werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2)

Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3)

Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle der neuen Grabstätte zu verlegen oder gemäß § 6 Absatz 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z. B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Aschenurnen.

(4)

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

§ 13

Totenruhe und Umbettung

(1)

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)

Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelungen in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grunds erteilt werden. Umbettungen aus einer (Urnen-)Reihengrabstätte in eine andere (Urnen-)Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde Petersberg nicht zulässig. Ferner sind Umbettungen von Aschen in die Urnenkammern in einer Urnenwand nicht zulässig.

(3)

Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen werden aus hygienischen Gründen in der Regel nur in den Monaten November bis April vorgenommen. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter bzw. Dritten erfolgen.

(4)

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(5)

Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14

Grabarten

(1)

Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a)

Reihengrabstätten (sh. § 18)

b)

Rasenreihengrabstätten (sh. § 21)

c)

Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle (sh. § 23)

d)

Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen (sh. § 23)

e)

Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle (sh. § 23)

f)

Urnenreihengrabstätten (sh. § 26)

g)

Urnenwahlgrabstätten (sh. § 27)

h)

Urnenkammern in einer Urnenwand (sh. § 33)

(2)

Auf dem Friedhof in Petersberg werden zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Grabarten folgende Grabarten zur Verfügung gestellt:

a)

Urnenrasenreihengrabstätten mit Einzelgedenkplatte (sh. § 29)

b)

Halbanonyme Urnenrasenreihengrabstätten (sh. § 31)

c)

Anonyme Urnenrasenreihengrabstätten (sh. § 32)

d)

Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (sh. § 34)

(3)

Auf dem Friedhof in Almendorf wird zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Grabarten folgende Grabart zur Verfügung gestellt: Halbanonyme Urnenrasenreihengrabstätten (sh. § 31).

(4)

Auf dem Friedhof in Margretenhaun wird zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Grabarten folgende Grabart zur Verfügung gestellt: Urnenrasenreihengrabstätten im Umfeld eines Baums (sh. § 30).

(5)

Auf dem Friedhof in Steinau wird zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Grabarten folgende Grabart zur Verfügung gestellt: Anonyme Rasenreihengrabstätten (sh. § 22).

(6)

Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15

Nutzungsrechte an Grabstätten

(1)

Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2)

Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16

Grabbelegung

(1)

In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erd- oder Urnenbestattung vorgenommen werden.

(2)

Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg zu bestatten.

(3)

In bestehenden Wahlgrabstätten dürfen Aschenurnen hinzubestattet werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.

(4)

In bestehenden Reihengrabstätten dürfen Aschenurnen hinzubestattet werden, wenn die Einhaltung der Ruhefrist gewährleistet ist. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.

§ 17

Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 18

Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19

Maße der Reihengrabstätte

(1)

Es werden eingerichtet:

a)

Reihengrabstätten für die Bestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b)

Reihengrabstätten für die Bestattung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

(2)

Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

1.

Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge:

1,00 m

Breite:

0,60 m

Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m.

2.

Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

Länge:

1,80 m

Breite:

0,90 m

Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m.

(3)

Die Grabfelder für Reihengrabstätten und deren Gestaltungsvorschriften sind in den jeweiligen Belegungsplänen, die Bestandteile dieser Satzung sind, festgelegt.

§ 20

Wiederbelegung und Abräumung

(1)

Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2)

Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist drei Monate vorher öffentlich in der Gemeindezeitung, Amtsblatt der Gemeinde Petersberg, und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 21

Feld für Rasenreihengrabstätten

(1)

Ein Grabfeld für Rasenreihengrabstätten wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Jedem Sarg wird eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(2)

Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt mit einem stehenden Grabmal. Grabeinfassungen und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Grabschmuck darf nur auf der Einfassung des Grabmals abgestellt werden.

(3)

Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, gelten die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihengrabstätten für Rasenreihengrabstätten entsprechend.

§ 22

Feld für anonyme Rasenreihengrabstätten

(1)

Ein Grabfeld für anonyme Rasenreihengrabstätten wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Jedem Sarg wird eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(2)

Nach der Bestattung eines Sargs in einem Feld für anonyme Rasenreihengrabstätten wird die Bestattungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Ein besonderer Hinweis auf den Bestatteten durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

(3)

Die Bestattung eines Verstorbenen in eine anonyme Rasenreihengrabstätte findet ohne Angehörige statt.

(4)

Die Bestattung einer Aschenurne in eine anonyme Rasenreihengrabstätte ist nicht möglich.

(5)

Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, gelten die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihengrabstätten für anonyme Rasenreihengrabstätten entsprechend.

B. Wahlgrabstätten

§ 23

Definition der Wahlgrabstätte sowie Entstehung und Übergang des Nutzungsrechts

(1)

Wahlgrabstätten sind Grabstätten für eine oder zwei Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalls und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2)

Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung abhängig.

(3)

Es werden Wahlgrabstätten mit einer oder mit zwei Grabstellen abgegeben. Die Grabstellen befinden sich entweder nebeneinander (Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen) oder übereinander (Wahlgrabstätte mit einer Tiefgrabstelle). Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in einer Wahlgrabstätte eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4)

Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Bestattung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Bestattung seiner verstorbenen Angehörigen in der Wahlgrabstätte. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

1.

Ehegatten,

2.

Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,

3.

Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

4.

Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Personen.

Die Bestattung anderer Personen in einer Wahlgrabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5)

Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des Absatzes 4 übertragen werden.

(6)

Der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem in Absatz 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, geht das Nutzungsrecht in der in Absatz 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7)

Das Recht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Bestattung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Bestattung verlängert worden ist.

§ 24

Maße der Wahlgrabstätte

(1)

Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle haben folgende Maße:

Länge:

2,00 m

Breite:

1,00 m

Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m.

(2)

Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen haben folgende Maße:

Länge:

2,00 m

Breite:

2,00 m

Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m.

(3)

Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle haben folgende Maße:

Länge:

2,00 m

Breite:

1,00 m

Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m.

(4)

Die Grabfelder für Wahlgrabstätten und deren Gestaltungsvorschriften sind in den jeweiligen Belegungsplänen, die Bestandteile dieser Satzung sind, festgelegt.

C. Urnengrabstätten

§ 25

Formen der Aschenbestattung

(1)

Aschen dürfen bestattet werden in

a)

Reihen- und Wahlgrabstätten, wenn die Einhaltung der Ruhefrist gewährleistet ist,

b)

Urnenreihengrabstätten,

c)

Urnenwahlgrabstätten,

d)

Urnenrasenreihengrabstätten mit Einzelgedenkplatte,

e)

Urnenrasenreihengrabstätten im Umfeld eines Baums,

f)

halbanonymen Urnenrasenreihengrabstätten,

g)

anonymen Urnenrasenreihengrabstätten und

h)

Urnenkammern in einer Urnenwand.

(2)

In den in Absatz 1 a) bis g) genannten Grabstätten können Aschenurnen nur unterirdisch bestattet werden.

§ 26

Definition der Urnenreihengrabstätte

(1)

Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2)

Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge:

0,60 m

Breite:

0,50 m

Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m.

§ 27

Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1)

Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2)

Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge:

0,60 m

Breite:

1,00 m

Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m.

§ 28

Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vor- bzw. nachstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 29

Feld für Urnenrasenreihengrabstätten mit Einzelgedenkplatte

(1)

Ein Grabfeld für Urnenrasenreihengrabstätten mit Einzelgedenkplatte wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Jeder Urne wird eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(2)

Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt mit einheitlichen Einzelgedenkplatten aus Granit (Marke: Bianco Cristall, Oberfläche: Matt, Maße: 0,50 m x 0,50 m, Mindeststärke: 0,04 m), die bodengleich in die Rasenfläche eingelassen werden. Das Material ist einheitlich vorgeschrieben. Es sind nur vertiefte Inschriften zugelassen. Die Gedenkplatten müssen von einer von den Angehörigen beauftragten Fachfirma (z. B. einem Steinmetz) gesetzt bzw. verlegt werden. Auf den Gedenkplatten ist in den Monaten April bis November das Abstellen von Grabschmuck nicht gestattet. In der Nähe des Grabfelds wird eine Gedenkfläche angelegt. Auf dieser können Gegenstände und Botschaften der persönlichen Erinnerung abgelegt werden.

(3)

Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, gelten die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Urnenreihengrabstätten für Urnenrasenreihengrabstätten mit Einzelgedenkplatte entsprechend.

§ 30

Feld für Urnenrasenreihengrabstätten im Umfeld eines Baums

(1)

Ein Grabfeld für Urnenrasenreihengrabstätten im Umfeld eines Baums wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Jeder Urne wird eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. Die Bestattung einer Aschenurne erfolgt im Wurzelbereich eines für diesen Zweck ausgewiesenen Baums. Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Friedhofsverwaltung zur Ersatzpflanzung eines neuen Baums verpflichtet.

(2)

Nach der Bestattung einer Aschenurne in einem Feld für Urnenrasenreihengrabstätten im Umfeld eines Baums wird die Bestattungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Bestatteten durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist an der Bestattungsstelle nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Es ist untersagt, den Baum zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. In der Nähe des Grabfelds wird eine Gedenktafel errichtet. An dieser werden auf Wunsch der Angehörigen Schilder mit dem Vor- und Nachname sowie dem Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen von der Friedhofsverwaltung angebracht.

(3)

Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, gelten die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Urnenreihengrabstätten für Urnenrasenreihengrabstätten im Umfeld eines Baums entsprechend.

§ 31

Feld für halbanonyme Urnenrasenreihengrabstätten

(1)

Ein Grabfeld für halbanonyme Urnenrasenreihengrabstätten wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Jeder Urne wird eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(2)

Nach der Bestattung einer Aschenurne in einem Feld für halbanonyme Urnenrasenreihengrabstätten wird die Bestattungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Bestatteten durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist an der Bestattungsstelle nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. In der Nähe des Grabfelds wird eine Gedenkfläche angelegt. Auf dieser können Gegenstände und Botschaften der persönlichen Erinnerung abgelegt werden.

(3)

Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, gelten die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Urnenreihengrabstätten für halbanonyme Urnenrasenreihengrabstätten entsprechend.

§ 32

Feld für anonyme Urnenrasenreihengrabstätten

(1)

Ein Grabfeld für anonyme Urnenrasenreihengrabstätten wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Jeder Urne wird eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(2)

Bei der Bestattung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Bestattungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Nach der Bestattung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Urnenrasenreihengrabstätten wird die Bestattungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Bestatteten durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

(3)

Die Bestattung eines Verstorbenen in eine anonyme Urnenrasenreihengrabstätte findet ohne Angehörige statt.

(4)

Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, gelten die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Urnenreihengrabstätten für anonyme Urnenrasenreihengrabstätten entsprechend.

§ 33

Urnenkammern in einer Urnenwand

(1)

Urnenkammern in einer Urnenwand werden auf allen Friedhöfen der Gemeinde Petersberg in unterschiedlicher Anzahl angeboten. Ein Rechtsanspruch auf Erweiterung der einzelnen Urnenwände besteht nicht. Die einzelnen Urnenkammern haben eine Größe von ca. 0,35 m Breite, ca. 0,35 m Höhe und ca. 0,41 m Tiefe.

(2)

Die Urnenkammern werden zunächst für 20 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von bis zu zwei Aschenurnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Eine Bestattung nur in der Aschenkapsel ist nicht gestattet. Die Verlängerung der Urnenkammer ist einmal möglich. Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung abhängig.

(3)

Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Aschen werden anschließend an einer geeigneten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

(4)

Jede Urnenkammer wird von der Friedhofsverwaltung mit einer Natursteinplatte dauerhaft verschlossen (Verschlussplatte). Die Gestaltung der Verschlussplatten erfolgt einheitlich und wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst.

(5)

Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Kränze, Blumengebinde, Blumenschalen oder ähnlicher Grabschmuck dürfen nur auf der Podeststufe unmittelbar vor der Urnenwand abgelegt werden und sind nach dem Verwelken von dem Nutzungsberechtigten zu entsorgen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung diese Gegenstände ohne Ankündigung beseitigen.

(6)

Beigaben in Urnenkammern sind nicht erlaubt.

(7)

Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, gelten die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Urnenwahlgrabstätten für Urnenkammern in einer Urnenwand entsprechend.

D. Weitere Grabarten

§ 34

Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten

(1)

Auf dem Friedhof in Petersberg hält die Friedhofsverwaltung ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 g gewogen haben, und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält eine zentrale Gedenkfläche. Auf der Gedenkfläche können Gegenstände und Botschaften der persönlichen Erinnerung abgelegt werden. Ein besonderer Hinweis auf das verstorbene Kind durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist an der Bestattungsstelle nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. In der Nähe des Grabfelds wird eine Gedenktafel errichtet. An dieser werden auf Wunsch der Angehörigen ein Stern mit dem Vor- oder einem Fantasienamen und dem Todestag des verstorbenen Kindes von der Friedhofsverwaltung angebracht.

(2)

Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(3)

Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechts erfolgt nicht.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 35

Wahlmöglichkeit

(1)

Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder für die allgemeine Gestaltungsvorschriften und Grabfelder für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.

(2)

Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 36

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

1.

Jede Grabstätte ist spätestens nach zwei Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten:

a)

anonyme Rasenreihengrabstätten,

b)

Urnenrasenreihengrabstätten im Umfeld eines Baums,

c)

halbanonyme Urnenrasenreihengrabstätten und

d)

anonyme Urnenrasenreihengrabstätten.

Urnenrasenreihengrabstätten mit Einzelgedenkplatte sind innerhalb der in Satz 1 genannten Frist lediglich mit einer Einzelgedenkplatte und Rasenreihengrabstätten lediglich mit einem stehenden Grabmal zu versehen. Urnenkammern in einer Urnenwand sind jederzeit mit einer Verschlussplatte zu versehen.

2.

Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 37) so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Orts und die Pietät gewahrt werden.

3.

Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

4.

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 40 sein.

5.

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

ab einer Höhe von 0,40 m bis 1,00 m

0,14 m,

ab einer Höhe von 1,00 m bis 1,50 m

0,16 m und

ab einer Höhe von 1,50 m

0,18 m.

6.

Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.

7.

Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise, seitlich angebracht werden.

§ 37

Besondere Gestaltungsvorschriften

(1)

Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a)

Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz naturfarben lasiert oder farblos lackiert, geschmiedetes oder gegossenes Metall und Findlinge verwendet werden.

b)

Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialen und Zutaten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, Farben und grellweiße Grabmale.

(2)

Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)

auf Reihengrabstätten für die Bestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

1)

stehende Grabmale:

Höhe:

0,60 m bis 0,80 m

Breite:

bis 0,45 m

Mindeststärke:

0,14 m

2)

liegende Grabmale:

Länge:

bis 1,00 m

Breite:

bis 0,60 m

Mindeststärke:

0,14 m

b)

auf Reihengrabstätten für die Bestattung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:

1)

stehende Grabmale:

Höhe:

bis 1,10 m

Ansichtsfläche:

bis 0,75 m²

Mindeststärke:

0,15 m

2)

liegende Grabmale:

Länge:

bis 1,80 m

Breite:

bis 0,90 m

Mindeststärke:

0,14 m

c)

auf Wahlgrabstätten:

1)

stehende Grabmale:

aa.

bei Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle:

Höhe:

bis 1,10 m

Ansichtsfläche:

bis 0,75 m²

Mindeststärke:

0,15 m

bb.

bei Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen sind auch folgende Maße zulässig:

Höhe:

bis 1,10 m

Ansichtsfläche:

bis 1,50 m²

Mindeststärke:

0,15 m

cc.

Säulen und Quader:

Höhe:

bis 1,40 m

2)

liegende Grabmale:

aa.

bei Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle:

Länge:

bis 2,00 m

Breite:

bis 1,00 m

Mindeststärke:

0,14 m

bb.

bei Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen sind auch folgende Maße zulässig:

Länge:

bis 2,00 m

Breite:

bis 2,00 m

Mindeststärke:

0,14 m

(3)

Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)

auf Urnenreihengrabstätten:

1)

stehende Grabmale:

Höhe:

bis 0,60 m

Breite:

bis 0,40 m

Mindeststärke:

0,14 m

2)

liegende Grabmale:

Länge:

bis 0,60 m

Breite:

bis 0,50 m

Mindeststärke:

0,14 m

b)

auf Urnenwahlgrabstätten:

1)

stehende Grabmale:

Höhe:

bis 0,60 m

Breite:

bis 0,80 m

Mindeststärke:

0,14 m

2)

liegende Grabmale:

Länge:

bis 0,60 m

Breite:

bis 1,00 m

Mindeststärke:

0,14 m

(4)

Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Grabstätten und vor den Grabstätten rote Wesersandsteinplatten, gelb-beige Betonplatten oder Pflastereinfassungen verlegt werden bzw. wurden.

(5)

Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht vollständig mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.

(6)

Unbeschadet der Vorschrift des § 36 kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zulassen.

§ 38

Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1)

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und deren Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben der jeweils gültigen Fassung des technischen Regelwerks „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V.“ entspricht. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach einer Bestattung provisorische Grabmale als Holzkreuze und Grabeinfassungen aus Holz zulässig.

(2)

Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen schriftlich oder elektronisch im Maßstab 1:10 zu beantragen. Die Friedhofsverwaltung kann die Vorlage einer Papierausfertigung verlangen, soweit dies für die Bearbeitung erforderlich ist. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3)

Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter oder besondere Steine für die Inschrift, bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4)

Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

(5)

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für eine Grabstätte Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind von dem Nutzungsberechtigten zu erstatten.

(6)

Das Anbringen von QR-Codes an Grabmalen ist grundsätzlich zulässig. Für die Inhalte der über den QR-Code abrufbaren Internetseiten ist ausschließlich der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für diese Inhalte. Führen die verlinkten Inhalte zu Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder beeinträchtigen sie die Würde des Friedhofs, kann die Entfernung des QR-Codes von der Friedhofsverwaltung angeordnet werden. Fällt eine unbefugte Manipulation auf (Fremdbespaßung, Betrugsversuche/Scamming), ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den QR-Code unverzüglich unschädlich zu machen oder zu entfernen.

§ 39

Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1)

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2)

Die Nachweispflicht entfällt gemäß Artikel 42 des Ersten Bürokratieabbaugesetzes vom 16.12.2025.

§ 40

Standsicherheit

(1)

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen verkehrssicher sein. Grabsteine sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen bzw. es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Baukunst ist ausschließlich die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V.“ in der aktuellen Ausgabe. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung und Ausführung, die Abnahmeprüfung sowie die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

(2)

Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Vier Wochen nach Errichtung des Grabmals ist die Erstabnahmebescheinigung entsprechend der TA Grabmal der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die gleichwertige Qualifikation im Sinne von Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen.

(3)

Fachlich geeignet im Sinne von § 9 Absatz 2 sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Personen müssen in der Lage sein, für die Befestigungen der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen die Personen die Standsicherheit von Grabmalen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

(4)

Personen, die bei der Anzeige zur Beurteilung der Sicherheit der geplanten Grabanlage nach der TA Grabmal der Friedhofsverwaltung unvollständige Angaben einreichen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen benennen und / oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, sind als unzuverlässig anzusehen.

(5)

Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf seine Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf seine Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(6)

Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung in der Gemeindezeitung, Amtsblatt der Gemeinde Petersberg, und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. Die Friedhofsverwaltung kann in diesen Fällen das Grabmal oder Teile davon sichern, umlegen bzw. abnehmen. Hierdurch verursachte Schäden am Grabmal und an der Grabbepflanzung sowie an benachbarten Grabstätten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten.

(7)

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 41

Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1)

Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder durch von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden. Auf § 42 wird hingewiesen.

(2)

Nach Ablauf der Ruhefrist bei (Urnen-)Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei (Urnen-)Wahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen drei Monaten zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte der Grabstätte dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

(3)

Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Urnenkammern in einer Urnenwand werden die Verschlussplatten von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Der Nutzungsberechtigte erhält innerhalb einer gesetzten Frist von drei Monaten die Möglichkeit die Verschlussplatte und die Überurne an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Verschlussplatte und die Überurne über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Die Überurnen gehen anschließend entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über und werden von der Friedhofsverwaltung entsorgt.

§ 42

Vorzeitige Grabräumung

(1)

Eine Grabstätte darf nur dann vorzeitig abgeräumt werden (sh. § 41 Absatz 1), wenn der Nutzungsberechtigte der Grabstätte schriftlich gegenüber der Friedhofsverwaltung erklärt hat, dass er vorzeitig auf seine Rechte an der Grabstätte verzichtet und dass er die Gebühren für den Pflegeaufwand (Rasenfläche ohne Grabmal), der infolge der vorzeitigen Grabräumung entsteht, bis zum Ablauf der Ruhefrist an die Friedhofsverwaltung zahlen wird.

(2)

Eine vorzeitige Grabräumung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn seit der letzten Erdbestattung eine Mindestruhefrist von 25 Jahren und seit der letzten Urnenbestattung eine Mindestruhefrist von 15 Jahren eingehalten wurde.

(3)

Bei Vorliegen von triftigen Gründen kann die Friedhofsverwaltung auch bei einer Unterschreitung der Mindestruhefrist ausnahmsweise ihre Zustimmung zur vorzeitigen Grabräumung erteilen. Im Falle der vorzeitigen Grabräumung wird die Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht zeitanteilig erstattet.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 43

Bepflanzung von Grabstätten

(1)

Alle Grabstätten, mit Ausnahme der Rasenreihengrabstätten, der anonymen Rasenreihengrabstätten, der Urnenrasenreihengrabstätten mit Einzelgedenkplatte, der Urnenrasenreihengrabstätten im Umfeld eines Baums, der halbanonymen Urnenrasenreihengrabstätten, der anonymen Urnenrasenreihengrabstätten sowie der Urnenkammern in einer Urnenwand sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes, zu beachten. In Grabfeldern mit Grabstättenabgrenzungen durch rote Wesersandsteinplatten, gelb-beige Betonplatten oder Pflastersteine sind diese bei später auftretenden Absenkungen und Beschädigungen durch den Nutzungsberechtigten selbst zu richten bzw. durch eine Fachfirma richten zu lassen. In Grabfeldern, in denen Kies zwischen den Grabstätten und um die Grabstätte liegt, ist ebenfalls der Nutzungsberechtigte für die Besorgung, Beschaffung und Pflege zuständig.

(2)

Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Bäume und Pflanzen sollte 1,00 m nicht überschreiten. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haftet der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3)

Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4)

Verwelkte Blumen und Kränze sind durch den Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck darf nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. auf den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5)

Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6)

Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

(7)

Bei der Anlegung von neuen Urnengrabfeldern werden die Grabstättenabgrenzungen mit Pflastersteinen durch ein von der Friedhofsverwaltung beauftragtes Unternehmen verlegt.

(8)

Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 44

Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1)

Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 43 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2)

(Urnen-)Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, (Urnen-)Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Bestattung hergerichtet werden.

(3)

Wird eine (Urnen-)Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine (Urnen-)Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung in der Gemeindezeitung, Amtsblatt der Gemeinde Petersberg, und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 45

Übergangsregelung

(1)

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2)

Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihen- bzw. Wahlgrabstätten geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Bestattung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Bestattung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit zwölf Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3)

Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei (Urnen-)Reihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei (Urnen-)Wahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 46

Listen

(1)

Es werden folgende Listen geführt:

a)

ein Grabregister der bestatteten Personen mit den laufenden Nummern der Urnenkammern in Urnenwänden, der (Urnen-)Reihen- und (Urnen-)Wahlgrabstätten sowie der Positionierung innerhalb (halb-)anonymer Grabfelder,

b)

eine Namenskartei der bestatteten Personen unter Angabe des Bestattungszeitpunkts und

c)

ein Verzeichnis nach § 40 Absatz 7 dieser Friedhofsordnung.

(2)

Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift und Kontaktdaten geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem die Grabstätte geräumt wurde, gelöscht.

(3)

Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4)

Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 47

Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofsordnung zu entrichten.

§ 48

Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 49

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

außerhalb der gemäß § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b)

entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe a) ohne besondere Erlaubnis die Wege mit einem Fahrzeug befährt,

c)

entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

d)

entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

e)

entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

f)

entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

g)

entgegen § 9 Absatz 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

h)

entgegen § 9 Absatz 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro (§ 17 Absatz 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

(3)

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist der Gemeindevorstand.

§ 50

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.10.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 10.11.2022 außer Kraft. § 45 bleibt unberührt.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung über einstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Petersberg, den 09.09.2026

gez. Claudia Brandes
Bürgermeisterin

Friedhof Petersberg

(Belegungspläne)

Petersberg - Grabfeld A

Wahlgrabstätten

Grabmal, Einfassung: Rote Wesersandsteinplatten

(kleine zusätzliche Einfassung ist nicht erlaubt)

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle (Altfeld)

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 2 - 5

Reihe 7

Petersberg - Grabfeld B

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Einfassung: Rote Wesersandsteinplatten

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Kindergrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1 - 5, 9

Reihe 6, 10

Reihe 1a, 2a, 3a

Petersberg - Grabfeld C

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 6 - 9

Petersberg - Grabfeld C 1

Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Einfassung: Rote Wesersandsteinplatten

(kleine zusätzliche Einfassung in einer Breite von max. 5 cm ist erlaubt)

Reihe 1 - 5

Petersberg - Grabfeld D

Wahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihengrabstätten

Grabmal, Einfassung: Rote Wesersandsteinplatten

Reihe 0

Reihe 1 - 8

Petersberg - Grabfeld E

Wahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Wahlgrabstätten

Grabmal, Einfassung: Rote Wesersandsteinplatten

Reihe 1 - 5

Reihe 6 - 8

Petersberg - Grabfeld F

Wahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1

Petersberg - Grabfeld G

Urnenkammern

Wände 1 - 7

Petersberg - Grabfeld H

Wahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 9

Petersberg - Grabfeld J

Wahlgrabstätten

Grabmal, Einfassung: Rote Wesersandsteinplatten

(kleine zusätzliche Einfassung ist nicht erlaubt)

Reihe 1

Petersberg - Grabfeld K 1

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Einfassung: Rote Wesersandsteinplatten

Reihe 1 - 2

Reihe 3 - 8

Petersberg - Grabfeld K 2

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

(Belegungen nur noch im Außenbereich möglich)

Petersberg - Grabfeld K 3

Wahlgrabstätten, Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle und Reihen-grabstätten

Grabmal, Teil- und Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 2, 999

Petersberg - Grabfeld K 3 - EG

Urnenrasenreihengrabstätten mit Einzelgedenkplatten

Einzelgedenkplatten aus Granit (sh. § 29 Absatz 2 der Friedhofsordnung)

Reihe 1 - 8

Petersberg - Grabfeld K 4

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- und Vollabdeckung, Einfassung

Urnenwahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, bestehende Einfassung: Pflaster-steine (Provia Pronatura, Farbe: Basalt)

Reihe 0, 2 - 4

Reihe 5a - 5f

Petersberg - Grabfeld K 5 - Kapelle (Kirche)

Wahlgrabstätten

Grabmal, Teil- und Vollabdeckung, Einfassung: Rote Wesersandstein-platten

Petersberg - Grabfeld K 6

Wahlgrabstätten

Grabmal, Teil- und Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1 - 5, 999

Petersberg - Grabfeld K 7

Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

Grabmal, Teil- und Vollabdeckung, Einfassung: Rote Wesersandstein-platten

(Altfeld: 0,80 m x 1,20 m)

Reihengrabstätten

Grabmal, Einfassung: Rote Wesersandsteinplatten

Kriegsgräberanlage

Reihe 1 - 6

Reihe 7 - 13

Reihe 999

Petersberg - Grabfeld K 8

Wahlgrabstätten

Grabmal, Einfassung: Rote Wesersandsteinplatten

Reihengrabstätten

Grabmal, Einfassung: Rote Wesersandsteinplatten

Kriegsgräberanlage

Reihe 1

Reihe 2 - 9

Reihe 999

Petersberg - Grabfeld L

Wahlgrabstätten

Grabmal, Einfassung: Rote Wesersandsteinplatten

Reihe 0 - 4

Petersberg - Grabfeld M

Wahlgrabstätten

Grabmal, Teil- und Vollabdeckung, Einfassung

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Einfassung: Rote Wesersandsteinplatten

Reihe 0

Reihe 1 - 3

Petersberg - Grabfeld N

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Einfassung: Rote Wesersandsteinplatten

Reihe 0 - 10

Petersberg - Grabfeld O (Kindergrabstätten)

Kindergrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1 - 3

Petersberg - Grabfeld O (Sternenkinder)

Sternenkindergrabstätten

Einheitlich angelegte Rasenfläche mit Gedenkplatz

Reihe 1 - 20

Petersberg - Grabfeld P

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Einfassung: Rote Wesersandsteinplatten

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1 - 7

Reihe 8

Petersberg - Grabfeld Q

Reihengrabstätten (z. Zt. keine Belegungen)

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1 - 7

Petersberg - Grabfeld R

Wahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1 - 13

Petersberg - Grabfeld S

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1 - 7

Petersberg - Grabfeld T

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 10

Petersberg - Grabfeld U

Reihengrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1 - 25

Petersberg - Grabfeld U-R

Rasenreihengrabstätten

Stehendes Grabmal

Reihe 1 - 5

Petersberg - Grabfeld V

Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Einfassung: Rote Wesersandsteinplatten

(kleine zusätzliche Einfassung ist nicht erlaubt)

Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1

Reihe 2

Petersberg - Grabfeld V 1

Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1 - 4

Petersberg - Grabfeld V-R

Urnenrasenreihengrabstätten mit Einzelgedenkplatte

Einzelgedenkplatten aus Granit (sh. § 29 Absatz 2 der Friedhofsordnung)

Reihe 1 - 11

Petersberg - Grabfeld V-U

Urnenwahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, bestehende Einfassung: Pflaster-steine (Provia Pronatura, Farbe: Basalt)

Reihe 1 - 9

Petersberg - Grabfeld W 1

Halbanonyme Urnenrasenreihengrabstätten

Gemeinschaftsfeld ohne Kennzeichnung der Grabstätte mit zentraler Gedenkfläche

Reihe 1 - 9

Petersberg - Grabfeld W 2

Urnenrasenreihengrabstätten mit Einzelgedenkplatte

Einzelgedenkplatten aus Granit (sh. § 29 Absatz 2 der Friedhofsordnung)

Reihe 1 - 9

Petersberg - Grabfeld W 3

Urnenwahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, bestehende Einfassung: Pflaster-steine (Provia Pronatura, Farbe: Basalt)

Reihe 1 - 22

Petersberg - Grabfeld W 4

Urnenreihengrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, bestehende Einfassung: Pflaster-steine (Provia Pronatura, Farbe: Basalt)

Reihe 1 - 20

Petersberg - Grabfeld W 5

Urnenwahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, bestehende Einfassung: Pflaster-steine (Provia Pronatura, Farbe: Basalt)

Reihe 1 - 6

Petersberg - Grabfeld W 6

Urnenwahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, bestehende Einfassung: Pflaster-steine (Provia Pronatura, Farbe: Basalt)

Reihe 1 - 6

Friedhof Almendorf

(Belegungspläne)

Almendorf - Grabfeld A

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 999

Almendorf - Grabfeld A 1

Urnenwahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1

Almendorf - Grabfeld B

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 999

Almendorf - Grabfeld C

Wahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 999

Almendorf - Grabfeld D

Reihengrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1 - 4

Reihe 999

Almendorf - Grabfeld E

Wahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 999

Almendorf - Grabfeld F

Reihengrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Rasenreihengrabstätten

Stehendes Grabmal

Reihe 1 - 2

Reihe 1a - 2a

Almendorf - Grabfeld G

Wahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 999

Almendorf - Grabfeld H

Wahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1 - 2

Almendorf - Grabfeld H-U

Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, bestehende Einfassung: Pflaster-steine (Primavera Classic 8, Farbe: Dunkelgrau)

Reihe 1 - 5

Almendorf - Grabfeld I

Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

Grabmal, Einfassung: Rote Wesersandsteinplatten

Kindergrabstätten

Reihe 1 - 2, 999

Reihe 999

Almendorf - Grabfeld J

Urnenkammern

Wand 1

Almendorf - Grabfeld K

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 999

Almendorf - Grabfeld L

Wahlgrabstätten

Grabmal, Teil- und Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 999

Almendorf - Grabfeld M

Halbanonyme Urnenrasenreihengrabstätten

Gemeinschaftsfeld ohne Kennzeichnung der Grabstätte mit zentraler Gedenkfläche

Reihe 1 - 3

Friedhof Marbach

(Belegungspläne)

Marbach - Grabfeld A

Wahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung: Rote Wesersandstein-platten

Rasenreihengrabstätten

Stehendes Grabmal

Reihe 1 - 8

Reihe 1a

Marbach - Grabfeld A 1

Urnenkammern

Wand 1

Marbach - Grabfeld B

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Einfassung: Rote Wesersandsteinplatten

Reihengrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung: Rote Wesersandstein-platten

Reihe 1 - 2

Reihe 3 - 10

Marbach - Grabfeld B 2

Urnenwahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, bestehende Einfassung: Pflaster-steine (Provia Pronatura, Farbe: Basalt)

Reihe 1 - 4

Marbach - Grabfeld B 3

Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung: Rote Wesersandstein-platten

Reihe 1 - 5

Marbach - Grabfeld B 4

Kindergrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Kriegsgrab

Reihe 1 - 2, 999

Reihe 999

Marbach - Grabfeld C

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Einfassung: Rote Wesersandsteinplatten

(kleine zusätzliche Einfassung in einer Breite von max. 5 cm ist erlaubt)

Reihe 1 - 5

Marbach - Grabfeld D

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1 - 11

Friedhof Margretenhaun

(Belegungspläne)

Margretenhaun - Grabfeld A

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung: Rote Wesersandstein-platten

Reihe 999

Margretenhaun - Grabfeld B

Rasenreihengrabstätten

Stehendes Grabmal

Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung: Rote Wesersandstein-platten

Reihe 1 - 4

Reihe 1a - 4a

Margretenhaun - Grabfeld B 1

Urnenkammern

Wand 1

Margretenhaun - Grabfeld B - „Baumgrabfeld“

Urnenrasenreihengrabstätten im Umfeld eines Baums

Gemeinschaftsfeld ohne Kennzeichnung der Grabstätte mit zentraler Gedenkfläche

Baum 1 - 5

Margretenhaun - Grabfeld C

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Einfassung: Rote Wesersandsteinplatten

Reihe 1 - 2

Margretenhaun - Grabfeld D

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Einfassung: Rote Wesersandsteinplatten

Reihe 999

Margretenhaun - Grabfeld E

Kindergrabstätten, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung: Rote Wesersandstein-platten

Reihe 1 - 2

Margretenhaun - Grabfeld E 1

Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, bestehende Einfassung: Pflaster-steine (Provia Pronatura, Farbe: Basalt)

Reihe 1 - 16

Margretenhaun - Grabfeld E 2

Urnenwahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, bestehende Einfassung: Pflaster-steine (Provia Pronatura, Farbe: Basalt)

Reihe 1 - 5

Margretenhaun - Grabfeld G

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung: Rote Wesersandstein-platten

Reihe 999

Margretenhaun - Grabfeld H

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung: Rote Wesersandstein-platten

Reihe 9 - 13

Margretenhaun - Grabfeld J

Reihengrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung: Rote Wesersandstein-platten

Reihe 3 - 9

Margretenhaun - Grabfeld K

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1

Margretenhaun - Grabfeld KG

Kindergrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1

Margretenhaun - Grabfeld R

Reihengrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1

Friedhof Steinau

(Belegungspläne)

Steinau - Grabfeld 999

Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 2, 3, 999

Steinau - Grabfeld A

Urnenreihengrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, bestehende Einfassung: Pflaster-steine (Primavera Classic 8, Farbe: Dunkelgrau)

Urnenwahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, bestehende Einfassung: Pflaster-steine (Primavera Classic 8, Farbe: Dunkelgrau)

Reihe 1 - 5

Reihe 1a - 9a, 6 - 10

Steinau - Grabfeld B

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung: Rote Wesersandstein-platten

Reihengrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung: Rote Wesersandstein-platten

Reihe 1, 5, 6

Reihe 2

Steinau - Grabfeld C

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1 - 6

Steinau - Grabfeld D

Wahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 999

Steinau - Grabfeld E

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung: Rote Wesersandstein-platten

Reihengrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung: Rote Wesersandstein-platten

Reihe 1 - 5

Reihe 8 - 9

Steinau - Grabfeld F

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 999

Steinau - Grabfeld G

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 999

Steinau - Grabfeld H

Rasenreihengrabstätten

Stehendes Grabmal

Reihe 999

Steinau - Grabfeld I

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 999

Steinau - Grabfeld J

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 999

Steinau - Grabfeld L

Kindergrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1 - 2

Steinau - Grabfeld R

Anonyme Rasenreihengrabstätten

Steinau - Grabfeld S

Urnenkammern

Wand 1

Steinau - Grabfeld T

Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1 - 6

Steinau - Grabfeld U 1

Urnenreihengrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, bestehende Einfassung: Pflaster-steine (Provia Pronatura, Farbe: Basalt)

Reihe 1 - 4

Steinau - Grabfeld U 2

Urnenwahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, bestehende Einfassung: Pflaster-steine (Provia Pronatura, Farbe: Basalt)

Reihe 1 - 3

Steinau - Grabfeld U 3

Urnenwahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, bestehende Einfassung: Pflaster-steine (Provia Pronatura, Farbe: Basalt)

Reihe 1 - 3

Friedhof Steinhaus

(Belegungspläne)

Steinhaus - Grabfeld A

Wahlgrabstätten (z. Zt. keine Belegungen mehr)

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1 - 9

Steinhaus - Grabfeld B-U

Urnenreihengrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, bestehende Einfassung: Pflaster-steine (Primavera Classic 8, Farbe: Dunkelgrau)

Urnenwahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, bestehende Einfassung: Pflaster-steine (Primavera Classic 8, Farbe: Dunkelgrau)

Reihe 1

Reihe 2 - 6

Steinhaus - Grabfeld C

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1 - 5

Steinhaus - Grabfeld H

Reihengrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung: Rote Wesersandstein-platten

Reihe 1 - 2

Steinhaus - Grabfeld H 1

Urnenkammern

Wand 1

Steinhaus - Grabfeld I

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung: Rote Wesersandstein-platten

Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung: Rote Wesersandstein-platten

Reihe 1 - 6

Reihe 7 - 8

Steinhaus - Grabfeld J

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit einer Tiefgrabstelle

Grabmal, Teil- bzw. Vollabdeckung, Einfassung

Reihe 1

Steinhaus - Grabfeld J 1

Rasenreihengrabstätten

Stehendes Grabmal

Reihe 1