Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petersberg hat in ihrer Sitzung am 15.09.2022 über die im Rahmen der Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken entschieden und den Bebauungsplan Nr. 7 „Stöckelser Straße / Johann-Scheffer-Straße“ im Ortsteil Stöckels als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich am westlichen Ortsrand von Stöckels.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen in der Gemarkung Petersberg, Flur 2, die Flurstücke 29/1, 30/1, 47/1 (Wegeparzelle), sowie die Stöckelser Straße (K 4), Flurstück 41/4 (teilweise) und die Johann-Scheffer-Straße, Flurstück 46/2 (teilweise).
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 1.086 ha und ist in der nachstehenden Abbildung dargestellt.
Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan der Gemeinde Petersberg Nr. 7 „Stöckelser Straße / Johann-Scheffer-Straße“ kann im Rathaus Petersberg (36100 Petersberg, Rathausplatz 1, FB Bauen und Wohnen, Raum 2.11) während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden:
| Montag - Donnerstag | von 08;00 Uhr | - | 12:00 Uhr |
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| von 14:00 Uhr | - | 15:30 Uhr |
| Mittwoch zusätzlich | von 15:30 Uhr | - | 18:00 Uhr |
| Freitag | von 08:00 Uhr | - | 12:00 Uhr |
sowie nach Terminvereinbarung eingesehen werden, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.
Des Weiteren kann der rechtskräftige Bebauungsplan über die Internetseite der Gemeinde Petersberg unter „www.petersberg.de“ (Rubrik: Leben & Wohnen/ Bauen in Petersberg/ BürgerGIS) eingesehen und heruntergeladen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
Eine nach § 214, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214, Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44, Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Petersberg, den 28.09.2022