Bebauungsplan Nr. 20, Ortsteil Marbach, „Bachstraße 49“, Gemeinde Petersberg - im Planaufstellungsverfahren unter der Bezeichnung - Bebauungsplan Nr. 19, Ortsteil Marbach, „Bachstraße 49“, Gemeinde Petersberg - geführt
- Bebauungsplan nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) -
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petersberg hat in ihrer Sitzung am 21.07.2021 den Bebauungsplan Nr. 20, Ortsteil Marbach, „Bachstraße 49“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt. Weiterhin wurden die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 5 HGO (Hessische Gemeindeordnung) und § 91 HBO (Hessische Bauordnung) beschlossen. Die Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht.
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Baugebietes zur Deckung der Nachfrage auf Baugrundstücke für Wohnbauzwecke.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich am westlichen Ortsrand von Marbach. Von der Planung betroffen wird lediglich das Flurstück 90/1 (teilweise), in der Flur 1, Gemarkung Marbach. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 0,35 ha. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist auf der nachfolgenden Abbildung dargestellt.
| Abbildung: | Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 20, Ortsteil Marbach, „Bachstraße 49“ (Abbildung: unmaßstäblich, genordet) |
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 20, Ortsteil Marbach, „Bachstraße 49“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan mit den dazugehörigen textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche) und die Begründung werden im Rathaus Petersberg (36100 Petersberg, Rathausplatz 1, Bauabteilung), während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Aufgrund der Corona-Pandemie kann es zu Einschränkungen der Erreichbarkeit des Rathauses Petersberg kommen. Bitte achten Sie bei Ihrem Besuch auf die aktuellen Regelungen hinsichtlich der Zugänglichkeit des Rathauses.
Die o.a. Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Gemeinde Petersberg unter „www.petersberg.de“ (Rubrik: Bauen in Petersberg/Bauleitplanung) einsehbar. Weiterhin sind die Unterlagen über das Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter „https://bauleitplanung.hessen.de/sites/bauleitplanung.hessen.de“ aufrufbar.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind; § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Petersberg, 05.10.2022