Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petersberg hat in ihrer Sitzung am 20.07.2023 den Bebauungsplan Nr. 59.2, Ortsteil Petersberg „Wohngebiet Hutweide“, Gemeinde Petersberg gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt. Weiterhin wurden die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 5 HGO (Hessische Gemeindeordnung) und § 91 HBO (Hessische Bauordnung) beschlossen. Die Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 2,5 ha, die Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in der nachstehenden Abbildung dargestellt.
Abbildung 2: | Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 59.2 „Wohngebiet Hutweide“ im Ortsteil Petersberg (unmaßstäbliche Abbildung, genordet) |
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist vorrangig die Ausweisung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ zur Deckung des dringenden Wohnbedarfes.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 59.2 im Ortsteil Petersberg gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan mit den dazugehörigen textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche), die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung, werden im Rathaus Petersberg (36100 Petersberg, Rathausplatz 1, Bauabteilung), während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind; § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Petersberg, 04.10.2023