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Amtsblatt Blickpunkt Petersberg
Ausgabe 44/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Hinweis auf das Widerspruchsrecht hinsichtlich der Übermittlung von Daten aus dem Melderegister an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen sowie an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, eine etwaigen Doktorgrad, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.

Altersjubiläen im Sinne des Gesetzes sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Im Melderegister der Gemeinde Petersberg eingetragene Personen haben gem. § 50 Abs. 5 S. 1 HS. 1 des Bundesmeldegesetzes das Recht, den vorgenannten Datenübermittlungen zu widersprechen. Auf dieses Widerspruchsrecht wird hiermit gem. § 50 Abs. 5 S. 1 HS. 2 des Bundesmeldegesetzes durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeitenden des Melde- und Passamtes der Gemeindebehörde Petersberg, Rathausplatz 1, 36100 Petersberg zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses oder senden Sie eine E-Mail an melde-passamt@petersberg.de.

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Petersberg
Im Auftrag
gez. Hillenbrand