1. | Wie ist der aktuelle Sachstand bezüglich des Bebauungsplans Nr. 62 „Am Gehausküppel“? |
Das Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. 62, OT Petersberg „Am Gehausküppel“ (Bekanntmachung der Satzung am 10.07.2019) ist abgeschlossen.
2. | Gibt es in der Gemeinde Petersberg weitere Bebauungspläne, die auf der Grundlage des § 13b BauGB entwickelt wurden/werden - und wenn ja - welche? |
Ebenso sind der Bebauungsplan Nr. 7, OT Haunedorf „Stöckelser Straße / Johann-Scheffer-Straße“ (Bekanntmachung der Satzung am 28.09.2022) und der Bebauungsplan Nr. 20, OT Marbach „Bachstraße 49“ (Bekanntmachung der Satzung am 05.10.2022) betroffen. Weitere Bebauungsplanverfahren wurden nicht nach § 13b BauGB durchgeführt.
3. | Welche Konsequenzen zieht der Gemeindevorstand aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 bezüglich der Bebauungspläne, die in Petersberg auf der Grundlage von § 13b BauGB beschlossen und entwickelt wurden/werden - und nun im Lichte des o.g. Urteils unwirksam sind? |
Mit Urteil vom 18.07.2023 (Az.: 4 CN 3.22) hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen und die Vorschrift des § 13b Satz 1 BauGB nicht mit EU-Recht vereinbar sei.
Der Hessische Städte und Gemeindebund gibt für abgeschlossene Planverfahren nach § 13b BauGB folgende Handlungsempfehlung:
Wie sich aus den Entscheidungsgründen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, geht dieses davon aus, dass es die planende Gemeinde durch die Wahl des beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB rechtswidrig unterlassen hat, eine Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a S. 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der als Teil der Begründung nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Hierin sieht das Bundesverwaltungsgericht einen beachtlichen Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB. Aus den Urteilsgründen geht weiterhin hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer Anwendbarkeit der Unbeachtlichkeitsregelung des § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB ausgeht. Gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB wird ein Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht (gerügt) worden ist. Sobald die Jahresfrist verstrichen ist und der Verstoß gemäß § 214 Abs. 1 S.1 Nr. 3 BauGB nicht gerügt wurde, ist der Bebauungsplan nicht mehr im Wege des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angreifbar. Die sogenannten Planerhaltungsvorschriften nach §§ 214, 215 BauGB führen dazu, dass solche rechtswirksam gewordenen Bebauungspläne anzuwenden sind und nicht mehr angegriffen werden können. Baugenehmigungen können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen erteilt werden.
Da seit den Bekanntmachungen der Satzungen o.g. Bebauungspläne der Gemeinde Petersberg, welche nach dem beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB aufgestellt wurden, über ein Jahr vergangen ist und diese Pläne in diesem Zeitraum auch nicht gerügt worden sind, besteht für den Gemeindevorstand kein Handlungsbedarf.