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Amtsblatt Blickpunkt Petersberg
Ausgabe 48/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
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Neufassung der Friedhofsgebührenordnung

Aufgrund der §§ 5 und 93 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6 a sowie 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 46 der Friedhofsordnung der Gemeinde Petersberg vom 10.11.2022 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 10.11.2022 für die Friedhöfe der Gemeinde Petersberg folgende

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Petersberg vom 10.11.2022 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin / Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a)

Die Antragstellerin / der Antragsteller.

b)

Bei Bestattungen: Die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind die Ehegattin / der Ehegatte, die Lebenspartnerin / der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte die / der Verstorbene im Zeitpunkt ihres / seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist die Leiterin / der Leiter dieser Einrichtung oder deren Beauftragte / Beauftragter Verpflichtete / Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c)

Bei Umbettungen und Wiederbestattungen im Sinne von § 13 Absatz 3 der Friedhofsordnung: Ausschließlich die Antragstellerin / der Antragsteller.

d)

Diejenige Person, die sich der Friedhofsverwaltung gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2)

Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1)

Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)

Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HVwVG) in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle sowie der Kühlanlage

(1)

Inanspruchnahme der Leichen- und Aussegnungshalle:

160,00 Euro

(2)

Inanspruchnahme der Kühlanlage (je angefangener Tag):

28,00 Euro

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabs, das Auflegen der Trauergebinde sowie die Erstformung eines Grabs werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung einer / eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 205,00 Euro
b) Bei der Bestattung einer / eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:

1)

In einer Reihengrabstätte:

835,00 Euro

2)

In einer Wahlgrabstätte:

1.030,00 Euro

3)

In einer Tiefgrabstelle einer Wahlgrabstätte:

1.490,00 Euro

(2) Bei der Bestattung einer Aschenurne werden für das Ausheben und Schließen eines Grabs, das Auflegen der Trauergebinde sowie die Erstformung eines Grabs folgende Ge-bühren erhoben: 350,00 Euro

(3)

Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten nach § 10 Absatz 4 der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag von 50 Prozent der vollen Gebühr berechnet.

(4)

Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und Föten erfolgt kostenlos.

§ 7

Umbettungsgebühren

(1)

Um- und Ausbettungen von Leichen und Leichenresten, mit Ausnahme von Aschenurnen, sind von Bestattungsunternehmen auszuführen. Die Kosten sind der Antragstellerin / dem Antragsteller unmittelbar in Rechnung zu stellen. Die Umbettungsgebühren der Gemeinde umfassen die Freilegung eines Grabs bis zur Sargoberkante und die anschließende Wiederverfüllung des Grabs.

(2)

Um-/ Ausbettung eines Sargs:

a)

Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

640,00 Euro

b)

Bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:

1)

Bei einer Reihen- oder Wahlgrabstätte:

1.260,00 Euro

2)

Bei einer Tiefgrabstelle einer Wahlgrabstätte:

1.620,00 Euro

(3) Um- / Ausbettung einer Aschenurne:

350,00 Euro

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer (Urnen-)Reihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrabstätte zur Bestattung einer / eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

(Nutzungszeit: 25 Jahre) 450,00 Euro

b)

Reihengrabstätte zur Bestattung einer / eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:

(Nutzungszeit: 30 Jahre) 840,00 Euro

c)

Rasenreihengrabstätte: 2.005,00 Euro

(Nutzungszeit: 30 Jahre)

d)

Anonyme Rasenreihengrabstätte: 1.735,00 Euro

(Nutzungszeit: 30 Jahre)

e)

Zusätzliche Urnenbestattung in eine vorhandene Grabstätte eines Angehörigen:

410,00 Euro

Die Nutzungsgebühren für Rasen- und anonyme Rasenreihengrabstätten umfassen auch die Kosten der Rasenpflege, Unterhaltung und sonstigen Bewirtschaftung der Grabfelder.

(2)

Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Urnenreihengrabstätte: 410,00 Euro

(Nutzungszeit: 20 Jahre)

b)

Urnenrasenreihengrabstätte mit Einzelgedenkplatte: 840,00 Euro

(Nutzungszeit: 20 Jahre)

c)

Urnenrasenreihengrabstätte im Umfeld eines Baums: 870,00 Euro

(Nutzungszeit: 20 Jahre)

d)

Halbanonyme Urnenrasenreihengrabstätte: 870,00 Euro

(Nutzungszeit: 20 Jahre)

e)

Anonyme Urnenrasenreihengrabstätte: 870,00 Euro

(Nutzungszeit: 20 Jahre)

Die Nutzungsgebühren für die verschiedenen Urnenrasenreihengrabstätten umfassen auch die Kosten der Rasenpflege, Unterhaltung und sonstigen Bewirtschaftung der Grab-felder.

§ 9

Erwerb des Nutzungsrechts an einer (Urnen-)Wahlgrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit nach § 23 Absatz 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Wahlgrabstätte mit einer Grabstelle:

1.340,00 Euro

b)

Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen:

2.680,00 Euro

c)

Wahlgrabstätte mit einer Tiefgrabstelle:

1.935,00 Euro

(2)

Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit nach § 27 Absatz 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: 705,00 Euro

(3)

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer (Urnen-)Wahlgrabstätte (§ 23 Ab-sätze 1 und 3, § 27 Absatz 1 und § 28 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Wahlgrabstätte (je Grabstelle und Jahr der Verlängerung): 33,50 Euro

b)

Wahlgrabstätte mit einer Tiefgrabstelle (je Jahr der Verlängerung): 48,38 Euro

c)

Urnenwahlgrabstätte (je Jahr der Verlängerung): 23,50 Euro

(4)

Für den Wiedererwerb einer (Urnen-)Wahlgrabstätte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 10

Gebühren für die vorzeitige Räumung einer Grabstätte

Für die vorzeitige Räumung einer Grabstätte (§ 41 Absatz 1 und § 42 der Friedhofsordnung) werden pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist folgende Gebühren für den Pflegeaufwand der Rasenfläche ohne Grabstein sowie das Neuverlegen, Setzen und Anheben einer eventuell vorhandenen Einfassung aus roten Wesersandsteinplatten, gelb-beigen Betonplatten oder Pflastersteinen erhoben:

a)

Reihengrabstätte:

195,00 Euro

b)

Wahlgrabstätte mit einer Grabstelle:

240,00 Euro

c)

Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen:

480,00 Euro

d)

Wahlgrabstätte mit einer Tiefgrabstelle:

240,00 Euro

e)

Urnenreihengrabstätte:

35,00 Euro

f)

Urnenwahlgrabstätte:

70,00 Euro

§ 11

Gebühren für sonstige Leistungen

Für sonstige Leistungen, die nicht Gegenstand dieser Gebührenordnung sind, werden die Gebühren in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.

§ 12

Verwaltungsgebühren

(1)

Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde die folgenden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a)

Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung):

1)

Einmalig: 20,00 Euro

2)

Für die Dauer von einem Jahr: 50,00 Euro

3)

Für die Dauer von fünf Jahren: 200,00 Euro

b)

Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 38 der Friedhofsordnung): 55,00 Euro

c)

Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Absatz 2 der Friedhofsordnung): 55,00 Euro

(2)

Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrags. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.

(3)

Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4)

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a)

wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b)

wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c)

wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hier ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung überstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Ver-fahrensvorschriften eingehalten wurden.

Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 07.05.2015 außer Kraft.

Die Satzung (Gebührenordnung zur Friedhofsordnung) der Gemeinde Petersberg wird hiermit ausgefertigt.

Petersberg, 10.11.2022

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Petersberg
(Siegel)
gez. Carsten Froß
Bürgermeister