In der Vergangenheit haben wir im Amtsblatt bereits mehrfach auf die Probleme mit freilaufenden Hunden und Verschmutzungen durch Hunde in unserer Gemeinde hingewiesen. In letzter Zeit gingen wieder vermehrt Beschwerden von Bürgern bei der Verwaltung ein, dass sie von unbeaufsichtigten, freilaufenden Hunden belästigt worden sind.
Die Bandbreite der Vorkommnisse reicht von wildernden Hunden im Waldgebiet über die Verschmutzung von Wegen und öffentlichen Anlagen sowie privaten Grundstücken bis hin zur Bedrohung von Menschen und Jagen von anderen Tieren.
Die Hessische Hundeverordnung gibt den Kommunen weitgehende Befugnisse gegenüber Hundehaltern, die mit ihren Vierbeinern auffallen. So kann jede Gemeinde Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten und Bußgeldbescheide erlassen oder einen auffälligen Hund als gefährlich einstufen. In einem solchen Fall muss sich der Hund unter Umständen einem Wesenstest unterziehen.
Es vergeht fast keine Woche, in der nicht Anzeigen und Beschwerden eingehen, weil Bürger sich bedroht fühlen. Hunde springen Spaziergänger, Radfahrer oder Kinder an. Die Anzahl der Beschwerden steigt von Jahr zu Jahr. Deshalb wird an die Hundehalter appelliert, ihre Hunde nicht ohne Aufsicht umherlaufen zu lassen. Denn der Vierbeiner muss immer im Einwirkungsbereich des Halters sein, d.h. jederzeit zuverlässig gehorchen. Wer entgegen § 8 der Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Petersberg die festgelegten Verbote und Gebote zur Hundehaltung und Verunreinigungen durch Tiere nicht beachtet, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
| (1) | Der Halter oder Führer eines Hundes oder eines anderen Tieres hat dafür zu sorgen, dass seine Tiere nicht ohne Aufsicht in öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen umherlaufen. Er muss ferner jederzeit in der Lage sein, erzieherisch auf das Tier einwirken zu können. Sollte dies nicht möglich sein, besteht für das Tier eine Anleinpflicht. |
| (2) | … |
| (3) | Eine generelle Anleinpflicht für Hunde besteht in der Freizeitanlage Waidesgrund, im Haunestauseegelände, auf Waldwegen sowie in besonders gekennzeichneten Gebieten…(Anmerkung: dazu gehört unter Anderem auch die „Grüne Lunge“ in Petersberg). |
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| Außerdem gingen vermehrt Meldungen von Jagdpächtern ein, dass freilaufende Hunde dem Wild nachstellen und schon Fälle von getöteten Tieren vorliegen. Wildernde Hunde werden als Straftat geahndet und verfolgt. Folgende Bestimmungen gehen aus dem Hessischen Jagdgesetz hervor: |
(8) | Verboten ist, Hunde oder Katzen in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen zu lassen. |
| (1) | Die zur Ausübung des Jagdschutzes nach § 25 Abs. 1 Bundesjagdgesetz Berechtigten sind befugt, | |
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| 1. | Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Abwurfstangen, Eier und Waffen, zur Jagd taugliche Geräte oder zur Jagd abgerichtete oder geeignete Tiere abzunehmen und ihre Personalien festzustellen, |
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| 2. | Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung von Begleitpersonen Wild nachstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 500 Meter, im Zeitraum vom 1. März bis 31. August in einer Entfernung von mehr als 300 Meter von der nächsten Ansiedlung jagend angetroffen werden, zu töten. Die Tötung muss unterbleiben, wenn andere Maßnahmen ausreichen, um die Gefahr abzuwehren, die von dem Hund oder der Katze ausgeht. Das Tötungsrecht gilt nicht für Hirten-, Jagd-, Blinden-, Polizei- und Rettungshunde. Hunde und Katzen, die sich in Fanggeräten gefangen haben, sind als Fundtiere zu behandeln. |
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
| 10e) | entgegen § 23 Abs. 8 Hunde und Katzen unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt,… |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. |
Das Ordnungsamt sowie der Freiwillige Polizeidienst werden die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ab sofort verstärkt kontrollieren.