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Amtsblatt Blickpunkt Petersberg
Ausgabe 48/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Petersberg

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Petersberg am 14. November 2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet Petersberg.

§ 2

Steuerpflicht

(1)

Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.

(2)

Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt.

Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3)

Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.

(4)

Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.

§ 3

Entstehung und Ende der Steuerpflicht

(1)

Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2)

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Die Hundehaltung gilt mit dem Ablauf des Kalendermonats als beendet, in dem die Meldung nach §10 Abs. 2 dieser Satzung erfolgt.

§ 4

Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer

(1)

Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2)

Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

§5

Steuersatz

(1)

Die Steuer beträgt jährlich

für den ersten Hund

60,00 EURO

für den zweiten Hund

120,00 EURO

für jeden dritten und jeden weiteren Hund

150,00 EURO

(2)

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.

(3)

Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 600,00 EURO.

(4)

Als gefährliche Hunde gelten:

1.

Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,

2.

Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,

3.

Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

4.

Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen, oder

5.

aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.

(5)

Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:

1.

Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,

2.

American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,

3.

Staffordshire-Bullterrier,

4.

Bullterrier,

5.

American Bulldog,

6.

Dogo Argentino,

7.

Kangal (Karabash),

8.

Kaukasischer Owtscharka und

9.

Rottweiler; dies gilt nicht, soweit Hunde dieser Rasse schon vor dem 31.12.2008 gehalten wurden oder Nachkömmlinge dieser Rasse am 31.12.2008 bereits erzeugt waren und ihre Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30.06.2009 bei der nach § 16 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (v. 22.03.2003, GVBl. I S. 54; zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.10.2010 (GVBl. I S. 328) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde schriftlich angezeigt worden ist.

§ 6

Steuerbefreiungen

(1)

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen, in Verbindung mit der erforderlichen Prüfung (z.B. Blindenhund) und der Maßgabe, dass ein Nachweis über die abgelegte Prüfung vorgelegt wird.

Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „G" oder „H“ besitzen.

(2)

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

1.

Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,

2.

Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung

a)

von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden,

b)

von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben und

c)

von Hunden, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.

§ 7

Steuerermäßigung

(1)

Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für die Gemeinde nach § 5 Abs. 1 und 2 dieser Satzung geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für

a)

Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;

b)

Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf 50 v. H. des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1 und 2 zu ermäßigen.

c)

Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.

§ 8

Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen

(1)

Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

1.

die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,

2.

die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,

3.

die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.

(2)

Der Steuerpflichtige hat für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nach §§ 6, 7, 8 Abs. 1 erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel vorzulegen.

§ 9

Festsetzung und Fälligkeit

(1)

Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

(2)

Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.

Erfolgt die Hundesteuerveranlagung in Verbindung mit weiteren Gemeindeabgaben ist die Hundesteuer jeweils in vierteljährlichen Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

§ 10

Meldepflicht

(1)

Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde Petersberg unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.

(2)

Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

(3)

Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.

§ 11

Hundesteuermarken

(1)

Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben.

(2)

Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung, längstens bis zur Ausgabe neuer Marken, gültig.

(3)

Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.

(4)

Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Gemeinde zurückzugeben.

(5)

Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Verwaltungskostensatzung ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.

§ 12

Datenschutz

(1)

Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 12 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) durch die Gemeinde Petersberg zulässig:

Personenbezogene Daten werden erhoben über

-

Name, Vorname(n),

-

Anschrift,

-

Geburtsdatum,

-

Daten über Heirat bzw. Daten über den Wohnungseinzug

-

Bankverbindung

-

Anzahl der gehaltenen Hunde

-

Hunderasse der gehaltenen Hunde.

durch Erhebung bei den Steuerpflichtigen und Mitteilung bzw. Übermittlung von

-

Polizeidienststellen,

-

Strafverfolgungsbehörden,

-

Ordnungsämtern,

-

Sozialämtern,

-

Einwohnermeldeämtern,

-

Gemeindekassen,

-

Kontrollmitteilungen anderer Kommunen,

-

Tierschutzvereinen,

-

Bundeszentralregister,

-

allgemeinen Anzeigern,

-

Grundstückseigentümern,

-

anderen Behörden.

(2)

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Erhebung der Hundesteuer weiterverarbeitet oder an andere öffentliche Stellen übermittelt werden.

§ 13

Steueraufsicht

(1)

Auf die Steuerschuldner finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung.

(2)

Die Gemeinde ist befugt, die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten in seinen Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen.

(3)

Der Gemeindevorstand kann allgemeine Aufnahmen des Hundebestandes anordnen.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

Wann ein Verstoß gegen diese Satzung eine Ordnungswidrigkeit oder eine strafbare Handlung darstellt, ist in § 5 (Abgabenhinterziehung) und § 5a (Bußgeldvorschriften) des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) geregelt.

§ 15

Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Gemeinde bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 02.11.2011 außer Kraft.

Petersberg, den 27.11.2024

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Petersberg
(Siegel)
gez. Brandes, Bürgermeisterin