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Amtsblatt Blickpunkt Petersberg
Ausgabe 50/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
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BAULEITPLANUNG DER GEMEINDE PETERSBERG

Bebauungsplan Nr. 51, OT Petersberg, „Flurlage Dillenroth“, 1. Änderung im Bereich „Geisaer Weg/Waidesweg“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbach (BauGB) - Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petersberg hat in ihrer Sitzung am 10.11.2022 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 „Flurlage Dillenroth“ im Ortsteil Petersberg gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt. Weiterhin wurden die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 5 HGO (Hessische Gemeindeordnung) und § 91 HBO (Hessische Bauordnung) beschlossen. Die Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich der Änderungsplanung umfasst einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 51 „Flurlage Dillenroth“ von 2007 (sog. Ursprungsbebauungsplan), der durch die Anliegerstraßen „Im Dillenroth“ (im Norden), „Turmstraße“ (im Osten), „Eisenacher Straße“ sowie „Geisaer Weg“ (im Süden) und „Bergstraße“ (im Westen) räumlich begrenzt wird. Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 1,2 ha, er ist auf der nachstehenden Abbildung dargestellt.

Abbildung: Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 im Ortsteil Petersberg (Abbildung: unmaßstäblich, genordet)

Mit der Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 „Flurlage Dillenroth“ im Ortsteil Petersberg gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan mit den dazugehörigen textlichen Festsetzungen sowie die Begründung werden im Rathaus Petersberg (36100 Petersberg, Rathausplatz 1, Bauabteilung), während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Die o.a. Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Gemeinde Petersberg unter „www.petersberg.de“ (Rubrik: Leben & Wohnen/Bauen in Petersberg/Bauleitplanung) einsehbar. Weiterhin sind die Unterlagen über das Bauleitplanungsportal Hessen unter

„https://bauleitplanung.hessen.de/bauleitplanung/bebauungsplan“

aufrufbar.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind; § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Petersberg, 14.12.2022

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Petersberg
Froß
Bürgermeister