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Amtsblatt Blickpunkt Petersberg
Ausgabe 51/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
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Entgeltverzeichnis für das Propsteihaus Petersberg und die Gemeinschaftshäuser der Gemeinde Petersberg

Gemäß § 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318) und § 5 Abs. 3 der Benutzungsordnung für das Propsteihaus und die Gemeinschaftshäuser vom 28.05.2020 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Petersberg in ihrer Sitzung am 15.12.2022 folgendes Entgeltverzeichnis beschlossen:

§ 1

Entgeltpflichtige, Entstehung und Fälligkeit der Entgelte

1)

Entgeltpflichtig ist derjenige, der die Nutzung anmeldet; mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.

2)

Die Entgeltpflicht entsteht mit Abschluss des Benutzungsvertrages. Tritt der Mieter bis 8 Wochen vor dem Nutzungstermin von dem Vertrag zurück, sind 50 %, bis 14 Tage vor dem Nutzungstermin 80 % des vereinbarten Entgeltes und nach diesem Termin das volle Benutzungsentgelt als Ausfallentschädigung zu zahlen.

3)

Das Benutzungsentgelt sowie die anfallenden Nebenkosten werden durch Rechnung festgesetzt und innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe an den Pflichtigen zur Zahlung fällig.

4)

Wird für die Benutzung der Kegelbahnen ein Dauer-Mietvertrag abgeschlossen, erhält der Benutzer eine Jahresrechnung, die innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe an den Pflichtigen zur Zahlung fällig wird. Die Berechnung erfolgt für alle Kegelabende, an denen die Kegelbahn lt. Vertrag vergeben ist, sofern sie nicht auf einen Feiertag oder in die Betriebsferien fallen.

§ 2

Benutzungsentgelte

Für Veranstaltungen im Propsteihaus und den Gemeinschaftshäusern der Gemeinde Petersberg (gem. § 1 Benutzungsordnung) werden je Veranstaltung, bei mehrtägigen Veranstaltungen pro Tag, Benutzungsentgelte entsprechend der nachstehenden Aufstellungen erhoben.

Bei Kurzveranstaltungen bis zu einer Dauer von drei Stunden wird das Benutzungsentgelt und evtl. Heizkosten um 30 % ermäßigt, die sonstigen Nebenkosten bleiben unberührt.

Bei umsatzsteuerpflichtigen Veranstaltungen wird die Mehrwertsteuer nach dem jeweils gültigen % - Satz hinzugerechnet.

1.) Propsteihaus

2.) Bürgerstuben

Weitere Nebenkosten für Nutzung Propsteihaus mit Bürgerstuben:

Dienstleistungen aller Art der Hausmeister/Bühnentechniker, auch bei Übergabe / Rücknahme der Räumlichkeiten einschließlich evtl. Wartezeiten, werden nach dem Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

Nutzung Internet/WLAN

50,00 € für

private Nutzer kostenfrei;

bei gewerblicher Nutzung

kostenpflichtig

Nutzung Tonanlage:

100,00 €

Nutzung Beleuchtungsanlag

100,00 €

Nutzung Beamer Saal / RBZ

50,00 €/ 25,00 €

Nutzung Digital-Rednerpult

50,00 €

Nutzung Schankanlage

15,00 €

Benutzung Tischdecken:

Nach Aufwand

Nutzung Platznummerierung

25,00 je Veranstaltung

Nutzung Nebelmaschine

20,00 €

Multitouchdisplay

50,00 €

Nutzung Parkhaus

Tarif 1

max. 6 Std.

bis 50 PKW :

30,00 €

Tarif 2

max. 12 Std.

über 50 PKW

60,00 €

Tarif 3

über 12 Std.

über 50 PKW

120,00 €

Sobald die Parkzeit oder die Zahl der PKW eines Tarifs überschritten wird, ist der nächst höhere Tarif zu berechnen.

3.) Gemeinschaftshaus Haunedorf

4.) Konrad-Trageser-Haus Marbach

5.) Turnhalle Margretenhaun

6.) Dreschhalle Böckels

7.) Gemeinschaftshaus - Giso-von-Steinau-Haus

8.) Gemeinschaftshaus Götzenhof

9.) Gemeinschaftshaus Steinhaus -Dragebodo-Haus

§ 3

Sonstige Bestimmungen

1)

Ortsansässige Personen, Gruppen und Vereine sind natürliche oder juristische Personen und Vereinigungen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Gemeinde Petersberg.

2)

Die Stundensätze für die Inanspruchnahme der Gemeindemitarbeiter werden jährlich vom Gemeindevorstand für Reinigungsarbeiten, für Betreuung der Haustechnik und für sonstige Hausmeisterarbeiten (Bestuhlung u.a.) festgesetzt.

3)

Sofern Reinigungsarbeiten von Fachfirmen durchgeführt werden (z.B. im Propsteihaus- Saal), werden diese Kosten dem jeweiligen Benutzer in Rechnung gestellt.

4)

Der Gemeindevorstand ist berechtigt, mit den Nutzern abweichende Nutzungsentgelte zu vereinbaren, wenn das Verlangen des vollen Entgeltes für den Nutzer eine besondere Härte bedeutet oder die Abweichung den Interessen der Gemeinde dient.

5)

Das Nutzungsentgelt für Körperschaften des öffentlichen Rechts, Schulen und Institutionen, die dem Gemeinwohl dienen, wird nach dem Tarif "örtliche Nutzer" berechnet.

§ 4

Inkrafttreten

1)

Dieses Entgeltverzeichnis tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Mietverträge gelten unverändert weiter.

2)

Gleichzeitig tritt das bisherige Entgeltverzeichnis vom 28.05.2020 außer Kraft.

Das Entgeltverzeichnis wird hiermit ausgefertigt.

Petersberg, 15.12.2022

Der Gemeindevorstand
Der Gemeinde Petersberg
gez. Froß
Bürgermeister
(Siegel)