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Amtsblatt Blickpunkt Petersberg
Ausgabe 51/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung Petersberg sowie die Wahl der Ortsbeiräte in den sechs Ortsbezirken der Gemeinde Petersberg

Durch Verordnung vom 23.05.2025 hat die Hessische Landesregierung

Sonntag, den 15.03.2026,

als Termin für die Kommunalwahlen in Hessen bestimmt.

Zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen

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für die Wahl der Gemeindevertretung Petersberg,

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die Wahl der Ortbeiräte in den sechs Ortsbezirken der Gemeinde Petersberg

wird hiermit aufgefordert.

Es wird eine Integrations-Kommission nach Maßgabe des § 89 HGO gebildet. Daher findet eine Ausländerbeiratswahl nicht statt.

Wahlvorschlagsrecht:

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge:

Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden. Es wird auf die Regelungen des § 23 der Hessischen Kommunalwahlordnung (KWO) hingewiesen.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.

Der Wahlvorschlag muss enthalten: Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung -Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort) der Bewerberinnen und Bewerber sowie Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters. Zusätzlich kann zu jeder Bewerberin/jedem Bewerber ein Doktortitel, Ordens- oder Künstlername, der im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist, auf dem Stimmzettel aufgenommen werden.

Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs, 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge anstelle ihres/seines Wohnortes (Hauptwohnung) den Ort ihrer/seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass eine Person nicht feststeht.

Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterinnen- und Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in dem Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten oder Vertreterin oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Bundesland Hessen im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.

Jeder Wahlberechtigte kann für eine Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Wahlberechtigt ist gem. § 30 HGO, wer Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat; Entsprechendes gilt für den Ortsbezirk (§ 81 HGO).

Muss ein Wahlvorschlag von weiteren Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster zu erbringen.

Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

Für jede Unterzeichnerin oder jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie oder er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere oder einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die Betreffende oder der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.

Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterinnen- und Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Aufstellung der Wahlvorschläge:

Die Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen oder Vertreter (Vertreterinnen- und Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter für die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterinnen- und Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Gemeindewahlleitung an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG beachtet worden sind. Die Gemeindewahlleitung ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterinnen- und Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.

Zahl der zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber:

Die zuletzt vor der Bestimmung des Wahltages durch das Hessische Statistische Landesamt (HSL) festgestellte und veröffentlichte Einwohnerzahl zum Stichtag 30.09.2024 und auf Grundlage des Zensus 2022 ist 16.043.

Die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern folgt aus § 38 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Petersberg. Demnach sind 37 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu wählen.

Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder ist in § 4 Abs. 3 Hauptsatzung der Gemeinde Petersberg festgelegt. Danach ist die folgende Anzahl zu wählen:

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Ortsbezirk Marbach

9 Mitglieder

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Ortsbezirk Petersberg

9 Mitglieder

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Ortsbezirk Steinau

9 Mitglieder

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Ortsbezirk Haunedorf

7 Mitglieder

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Ortsbezirk Margretenhaun

7 Mitglieder

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Ortsbezirk Steinhaus

7 Mitglieder

Werden für die Ortsbeiratswahlen in den Ortsbezirken keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder werden weniger Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl zugelassen als Sitze zu vergeben sind, findet eine Wahl nicht statt; die Einrichtung des Ortsbeirats im jeweiligen Ortsbezirk entfällt dann für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit (§ 82 Abs. 1 HGO).

Wählbarkeitsvoraussetzungen:
Wahl zur Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte:

Wählbar nach § 32 HGO sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag Deutsche im Sinne des Art.116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger) sind, das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz haben

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für die Wahl zur Gemeindevertretung in Petersberg oder

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für die Wahl eines Ortsbeirates im entsprechenden Ortsbezirk.

Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Hinweis gem. § 22 S. 2 KWO zu der Aufnahme von zusätzlichen Angaben auf den Stimmzettel:

Die Gemeindevertretung Petersberg hat gem. § 16 Abs. 2 S. 3 KWG beschlossen, auf den Stimmzettel zur Wahl der Gemeindevertretung zu jedem Bewerber zusätzlich den nach § 12 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung benannten Gemeindeteil der Hauptwohnung aufzunehmen.

Die Gemeindeteile sind von der Gemeindevertretung Petersberg gem. § 12 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung wie folgt benannt worden:

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Haunedorf

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Marbach

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Margretenhaun

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Petersberg

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Steinau

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Steinhaus

Einreichungsfrist:

Die Wahlvorschläge sind spätestens bis

Montag, 05.01.2026, 18:00 Uhr,

schriftlich bei dem

Wahlleiter der Gemeinde Petersberg

Wahlbüro (Zimmer 0.13), Rathausplatz 1, 36100 Petersberg

einzureichen.

Eine vorherige Terminvereinbarung (Tel.: 0661/6206-20, E-Mail: wahlen@petersberg.de) wird empfohlen.

Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem genannten Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Änderung oder Rücknahme von Wahlvorschlägen:

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Der Gemeindewahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge am 16.01.2026.

Anlagen zum Wahlvorschlag:

Dem Wahlvorschlag (amtlicher Vordruck KW Nr. 6) sind folgende Unterlagen beizufügen:

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Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber (KW Nr. 9),

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Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber (KW Nr. 10),

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Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterinnen- und Vertreterversammlung nebst Versicherung an Eides statt (KW Nr. 11)

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Falls erforderlich (siehe Punkt „Inhalt und Form der Wahlvorschläge“): Unterstützungsunterschriften mit der Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (KW Nr. 7).

Die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Formblätter sind auf der Internetseite der Gemeinde Petersberg (www.petersberg.de) sowie auf der Homepage des Landeswahlleiters Hessen (www.wahlen.hessen.de) abrufbar und im Wahlbüro der Gemeinde Petersberg erhältlich.

Das Formblatt für Unterstützungsunterschriften (KW Nr. 7) kann über die Gemeindewahlleitung (Tel.: 0661/6206-20; E-Mail: wahlen@petersberg.de) angefordert werden.

Petersberg, den 17.12.2025

Der Wahlleiter
der Gemeinde Petersberg
gez. G. Hillenbrand