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Poppenhausener Nachrichten
Ausgabe 27/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) (Kostenbeitragssatzung)



 

 

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe)

(Kostenbeitragssatzung)

Kostenbeitragssatzung

zur Satzung der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) vom 21.06.2018 über die Betreuung von Kindern in der/den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe).

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S.90, 93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) in ihrer Sitzung am 22.06.2026 nachstehende

Kostenbeitragssatzung

zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder

beschlossen:

§ 1

Kostenbeitragspflicht

(1)

Für die Betreuung von nutzungsberechtigten Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge zu entrichten.

(2)

Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten.

(3)

Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst derjenige Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Falls keine Zahlung eingeht und auch keine Übernahme der Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII erfolgt, ist der andere Elternteil kostenpflichtig. Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.

(4)

Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2-4 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Speisen und Getränke.

(5)

Bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt zu zahlen.

§ 2

Kostenbeitrag

(1)

Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für Krippenkinder (Das Entdeckernest) - Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr:

Mo. - Fr. 07.15 h - 15.00 h

195,00 €

5,00 €

200,00 €

Mo. - Do. 07.15 h - 16.30 h +

Fr. 7.15 h - 15.00 h

230,00 €

235,00 €

(2)

Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für Kindergartenkinder (RhönKinder-Haus) - Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr (altersübergreifende Gruppe), bzw. ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt:

3-6 Jahre

Vormittags: 07.15 h - 12.30 h + 1 freien Nachmittag

-.-

5,00 €

5,00 €

Vollzeit: Mo. - Do. 07.15 h -16.30 h + Fr. 7.15 h - 15.00 h

110,- €

115,00 € 

2 Jahre

Vormittags: 07.15 h - 12.30 h + 1 freien Nachmittag

150,- €

155,00 €

Vollzeit: Mo. - Do. 07.15 h -16.30 h + Fr. 7.15 h - 15.00 h

230,- €

235,00 €

§ 3

Befreiung von den Kostenbeiträgen

Das Land Hessen gewährt der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) Zuwendungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich. Daraus ergibt sich der Kostenbeitrag unter §2 (2).

§ 4

Verpflegungsentgelt

(1)

Der Gemeindevorstand setzt die monatliche Höhe des Verpflegungsentgelts für die in der Kinderkrippe angebotenen Speisen und Getränke auf der Grundlage der tatsächlich entstehenden Kosten als Pauschale fest. Die Höhe des jeweils geltenden Verpflegungsentgelts wird durch Mitteilung an die Erziehungsberechtigten mindestens 1 Monat im Voraus bekannt gemacht. Bis dahin gilt das Verpflegungsentgelt in zuvor festgelegter Höhe. Das Verpflegungsentgelt ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen.

(2)

In der Kindertagesstätte RhönKinder-Haus erfolgt die Verpflegung über einen externen Caterer, hier gelten die Konditionen des Anbieters.

§ 5

Abwicklung der Kostenbeiträge

(1)

Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2)

Der Kostenbeitrag sowie das Getränke- und Bastelgeld sind am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat, für jede Betreuungseinrichtung fällig und per SEPA-Lastschrifteinzug an die Gemeindekasse zu zahlen.

(3)

Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z. B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, Fortbildung, Streik) weiterzuzahlen.

(4)

Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen durchgehenden Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht besuchen, entfällt die Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.

(5)

Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden.

§ 6

Datenschutz

(1)

Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über

1.

Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten,

2.

Geburtsdatum des Kindes,

3.

Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,

4.

Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde/Stadt besuchen,

5.

weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften usw.).

(2)

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Gemeinde soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.

(3)

Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Gemeinde unter www.poppenhausen-wasserkuppe.de einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Gemeinde, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Gemeinde unter Datenschutz (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe)

Poppenhausen, den 23.06.2026