hier: räumlicher Geltungsbereich der Außenbereichssatzung „Rodholz“, OT Rodholz, Gemeinde Poppenhausen, genordet, ohne Maßstab
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppenhausen hat in ihrer Sitzung am 22.06.2026_die Außenbereichssatzung „Rodholz“ im Ortsteil Rodholz einschließlich der textlichen Festsetzungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Außenbereichssatzung „Rodholz“ im Ortsteil Rodholz in Kraft.
Jedermann kann die Außenbereichssatzung mit Begründung sowie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und wie diese in der Außenbereichssatzung berücksichtigt wurden bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Poppenhausen, Von-Steinrück-Platz 1 in 36163 Poppenhausen, Bauabteilung Obergeschoss einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Eine Einsichtnahme in die Unterlagen ist möglich während der allgemeinen Dienststunden:
| Montag, Mittwoch, Donnerstag | 08:00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr |
| Dienstag | 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr |
sowie nach Terminvereinbarung, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.
Die in Kraft getretene Außenbereichssatzung „Rodholz“ im Ortsteil Rodholz, wird ab sofort gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend auf die Internetseite der Gemeinde Poppenhausen (https://www.poppenhausen-wasserkuppe.de/rathaus-gemeinde/bauen &wohnen/ rechtskräftige bebauungspläne.html) zu jedermanns Einsicht eingestellt.
Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung umfasst die Flurstücke 4, 11/1 und 2/1 (teilweise), Flur 13 der Gemarkung Rodholz mit einer Fläche von ca. 3.500 m² und ist der anliegenden Übersichtskarte zu entnehmen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und |
| 4. | nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Grebenhain gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. |
Poppenhausen, 10.06.2026