Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2015 (GVBl. S. 366) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 4. November 2016, BGBl. I 2460) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) am 14.12.2022 die folgende Satzung beschlossen:
Satzung über die Betreuung von Kindern
in den Tageseinrichtungen der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe)
(Benutzungssatzung)
Weitere Tageseinrichtung für Kinder unter der Trägerschaft der katholischen Kirchengemeinde St. Georg Poppenhausen (für die eine eigene Benutzersatzung gilt):
Katholische Kindertagesstätte „St. Elisabeth“, Georgstraße 36, 36163 Poppenhausen
§ 1
Träger und Rechtsform
| (1) | Die Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) unterhält die Tageseinrichtungen für Kinder als öffentliche Einrichtungen. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. | |
| (2) | In den Tageseinrichtungen für Kinder werden betreut: | |
| 1. | Kinder vom 1. bis zum 3. Lebensjahr in Kinderkrippen bzw. Krippengruppen oder altersgemischten Gruppen. | |
| 2. | Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Kindergärten bzw. Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen. | |
| 3. | Schulkinder bis zum Ende der Grundschulzeit höchstens jedoch bis zum vollendeten 12. Lebensjahr im Kinderhort. | |
§ 2
Aufgaben
| (1) | Die Tageseinrichtung für Kinder haben gemäß § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs-und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Die Erziehung des Kindes in der Familie wird ergänzt und unterstützt und die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote gefördert. Aufgabe der Tageseinrichtungen für Kinder ist insbesondere durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben. |
| (2) | Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 26 HKJGB sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen und Tagespflegepersonen partnerschaftlich zusammenarbeiten. |
| (3) | Die Tageseinrichtungen sollen über ein schriftlich niedergelegtes pädagogisches Konzept verfügen; es ist bei Bedarf fortzuschreiben. |
§ 3
Kreis der Berechtigten
| (1) | Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) ihre Hauptwohnung i.S. des Melderechts haben, | |
| 1. | vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3.Lebensjahr (Krippenkinder) und/oder | |
| 2. | vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zur Einschulung (Kindergartenkinder) und/oder | |
| 3. | Schulkindern bis zum Ende der Grundschulzeit höchstens bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (Hortkinder) offen. | |
| (2) | Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) auf Aufnahme eines Kindes insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht nicht. | |
§ 4
Aufnahmeantrag
| (1) | Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung und/oder der Leitung der Kindertagesstätte. Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid nach den unter § 5 genannten Aufnahmekriterien durch die Leitung der Kindertagesstätte entschieden. |
| (2) | Für die Betreuung in einer anderen Altersgruppe (Krippengruppe, Kindergartengruppe, Hortgruppe) bzw. den Wechsel der Altersgruppe ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. |
| (3) | Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung des Robert-Koch-Instituts nach § 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Kenntnis genommen haben; § 8 bleibt unberührt. |
| (4) | Das Kindergartenjahr endet jährlich zum 31. Juli. Schulpflichtig gewordene Kinder haben ab dem 1. August keinen Anspruch auf eine Betreuung in der Kindertageseinrichtung während den gesetzlichen Schulferien. |
§ 5
Aufnahmekriterien
| (1) | Die Aufnahme in Kinderkrippe und Kindertagesstätte erfolgt nach dem Eingang der schriftlichen Anträge nach § 4 Abs. 1 gemäß dem Alter des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe nach § 3 Abs. 1. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. |
| (2) | Die Aufnahme im Kinderhort erfolgt nach Eingangsdatum der Anmeldung. Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. |
| (3) | Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden. |
| (4) | Die persönlichen und sozialen Verhältnisse und Umstände der Erziehungsberechtigen (z. B. in Ausbildung befindliche, berufstätige, alleinerziehende Erziehungsberechtigte) sowie das Erfordernis, pädagogische Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen, finden unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 letzter Satz bei der Vergabe der Betreuungsplätze Berücksichtigung. Eine Abwägung findet durch die Leitung der Einrichtung statt. |
| (5) | Ortsfremde Kinder können grundsätzlich nur in die Tageseinrichtungen für Kinder aufgenommen werden, wenn und solange freie Kapazitäten vorhanden sind. Der Betreuungsvertrag wird jährlich bis zum 31. Juli befristet und ggf. neu geprüft. |
| (6) | Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. |
§ 6
Betreuungszeiten
| (1) | Die Tageseinrichtungen für Kinder sind an Werktagen montags bis freitags wie folgt geöffnet: | |
| Kinderkrippe „Das Entdeckernest“ 07.15 Uhr - 16.30 Uhr, freitags bis 15.00 Uhr Kindergarten „RhönKinder-Haus“ 07.15 Uhr - 16.30 Uhr, freitags bis 15.00 Uhr Kinderhort im „Von-Steinrück-Haus“ 12.30 Uhr - 16.30 Uhr, freitags bis 15.30 Uhr | ||
| (2) | Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht. | |
| (3) | Die Leitung der Kindertagesstätte RhönKinder-Haus ermöglicht zweimal jährlich den Wechsel des Betreuungsmoduls nach schriftlicher Bekanntgabe. | |
| (4) | Die Tageseinrichtung für Kinder kann aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden: | |
| Kinderkrippe „Das Entdeckernest“ und Kindergarten „RhönKinder-Haus“ | ||
| a) | während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für 3 Wochen, | |
| b) | während der gesetzlich festgelegten Weihnachts-, Oster- und/ oder Herbstferien in Hessen je nach vorheriger Bekanntgabe. | |
| c) | wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen. | |
| Kinderhort im „Von-Steinrück-Haus“ | ||
| a) | während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen. | |
| b) | während der gesetzlich festgelegten Weihnachts-, Oster- und/ oder Herbstferien in Hessen. | |
| c) | wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen. | |
| (5) | Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Streiks keinen Rückerstattungsanspruch. | |
| (6) | Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen zeitnah schriftlich oder digital an die Eltern. | |
§ 7
Notbetreuung
Über das Angebot der Notbetreuung entscheidet der Träger. Der Mindeststandard nach §45 Sozialgesetzbuch VIII in Verbindung mit §25 a bis 25d Hessisches Kinder- und Jungendhilfegesetzbuch sollte sichergestellt werden.
§ 8
Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme
| (1) | Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben. |
| (2) | Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen. |
| (3) | Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist. |
| (4) | Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Die Eltern haben gegenüber der Einrichtung eine Mitteilungspflicht. |
| (5) | Im Falle einer Pandemie gelten die Bestimmungen der zu dieser Zeit aktuellen Landesverordnung. |
§ 9
Pflichten der Erziehungsberechtigten
| (1) | Die Kinder sollen die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen. |
| (2) | Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Kindertageseinrichtung grundsätzlich mit persönlichem Kontakt und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Kindertageseinrichtung pünktlich wieder ab. Nach Absprache mit der Gruppenerzieherin können Kinder die Einrichtung ohne Erziehungsberechtigten betreten. Das betreffende Kind muss sich beim Betreten der Gruppe bei einer Erzieherin anmelden. |
| (3) | Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes. Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung verlassen dürfen. |
| (4) | Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. |
| (5) | Bei wiederholt verspäteter Abholung kann nach schriftlicher Mahnung ein Verspätungszuschlag von 10,- € erhoben werden. (Ermessensentscheidung der Kindertageseinrichtungsleitung). |
| (6) | Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 3. |
| (7) | Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtungen für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, am gleichen Tag, unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit beim Fachpersonal der Kindertageseinrichtung abwesend zu melden. |
| (8) | Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen. |
§ 10
Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung
| (1) | Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder nach vorheriger Terminabsprache, die Möglichkeit zu einem persönlichen Gespräch. |
| (2) | Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes. |
§ 11
Elternversammlung und Elternbeirat
Für Elternversammlung und Elternbeirat nach dem § 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.
§ 12
Versicherung
Der Träger trägt die gesetzliche Unfallversicherung für Personen- und Sachschäden.
§ 13
Kostenbeiträge
Für die Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein im Voraus zahlbarer Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.
§ 14
Abmeldung
| (1) | Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder oder der Gemeindeverwaltung Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. |
| (2) | Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen. |
| (3) | Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Magistrat/Gemeindevorstand auf Antrag der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder und nachgewiesener Anhörung der Erziehungsberechtigten. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. |
| (4) | Sofern Kinder die Kindertageseinrichtung ohne Begründung nicht regelmäßig besuchen, kann es nach schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt §3, Abs. 2 dieser Satzung. |
| (5) | Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz mit der Bekanntgabe durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten. |
§ 15
Gespeicherte Daten
| (1) | Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder sowie für die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung für Kinder werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert: | |
| a) | Allgemeine Daten: | |
| Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten, | ||
| b) | Kostenbeitrag: | |
| Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen | ||
| c) | Rechtsgrundlage: | |
| Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), diese Satzung. | ||
| (2) | Die Löschung der Daten erfolgt gemäß den geltenden Aufbewahrungsfristen. | |
| (3) | Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen | |
| Erziehungsberechtigten gem. § 18 Abs. 2 HSDG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet. | ||
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Sie wird hiermit ausgefertigt.