Aufgrund der §§ 87 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung von der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.10.2022 (Amtsbl.I S.1296) hat der Gemeinderat am 15.12.2022 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
| erhöht um | vermindert um | und damit der Gesamt-betrag des Haushalts-plans einschl. der Nachträge |
| gegenüber bisher | nunmehr festgesetzt auf |
| EUR | EUR | EUR | EUR |
| a) im Ergebnishaushalt | ||||
| die Erträge | 0 | 3.024.613 | 12.402.155 | 9.377.542 |
| die Aufwendungen | 0 | 214.721 | 13.963.153 | 13.748.432 |
| der Saldo der Erträge und Aufwendungen | 0 | 2.809.892 | -1.560.998 | -4.370.890 |
| b) im Finanzhaushalt | ||||
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 0 | 0 | 560.510 | 560.510 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0 | 0 | 1.046.550 | 1.046.550 |
| der Saldo aus Investitionstätigkeit | 0 | 0 | -486.040 | -486.040 |
| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 0 | 0 | 486.040 | 486.040 |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 0 | 0 | 333.745 | 333.745 |
| der Saldo aus Finanzierungstätigkeit | 0 | 0 | 152.295 | 152.295 |
§ 2
Der bisheriger festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird nicht geändert.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 6.500.000,- EUR.
§ 5
| Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergeb-nishaushalts wird gegenüber der | |
| bisherigen Festsetzung in Höhe | |
| von | 665.546 EUR |
| auf | 0 EUR |
neu festgesetzt.
und
| Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts wird gegenüber der | |
| bisherigen Festsetzung in Höhe | |
| von | 16.727.791 EUR |
| auf | 15.084.619 EUR |
neu festgesetzt.
§ 6
Die Hebesätze für die Realsteuern gelten in der vom Gemeinderat am 03.03.2022 beschlossenen Fassung:
| Steuerart | gegenüber 2021 v.H. | auf v.H. |
| 1. Grundsteuer | ||
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 270 | 270 |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 410 | 465 |
| 2. Gewerbesteuer | 430 | 430 |
§ 7
Es gilt der vom Gemeinderat am 03.03.2022 beschlossene Stellenplan.
Jörg Wilhelmy
Bürgermeister
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung zur Haushaltssatzung für das Jahr 2022 wird hiermit öffentlich bekanntgegeben.
Die Genehmigung des Landesverwaltungsamtes Saarland - Kommunalaufsicht - für das Haushaltsjahr 2022 hat folgenden Wortlaut:
Die vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 15.12.2022 beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung zur Haushaltssatzung für das Jahr 2022 habe ich Kenntnis genommen.
Die 1. Nachtragssatzung 2022 der Gemeinde Ensdorf enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile, sie kann bekanntgemacht werden.
Der 1. Nachtrag zum Haushaltsplan der Gemeinde Ensdorf für das Haushaltsjahr 2022 liegt zur Einsichtnahme vom 09.01.2023. bis einschließlich 16.01.2023 im Rathaus Ensdorf, Erdgeschoss Zimmer 108, während den Dienststunden öffentlich aus.
Um terminliche Voranmeldung unter der Tel. 06831-504-120 wird gebeten.
Nach § 12, Abs. 6, Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.10.2022 (Amtsbl.I S.1296) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.