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Neues aus Ensdorf
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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SATZUNG der Gemeinde Ensdorf über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 Hebesatzsatzung vom 19.12.2024

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsbl.I S. 1119), des Gewerbesteuergesetzes –GewStG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sowie Grundsteuergesetz -GrStG- vom 07.August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I S. 323) wird auf Beschluss des Gemeinderates vom 19.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Ensdorf erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze für 2025

Die Gemeinde Ensdorf setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

1. für die Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

- Grundsteuer A- auf

270 v.H.

b)

für Grundstücke -Grundsteuer B- auf

465 v.H.

2. für die Gewerbesbteuer auf

430 v.H.

§ 3

Kleinbetrag Regelung

Gemäß § 28 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes werden Kleinbeträge wie folgt fällig:

1.

am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,- Euro nicht übersteigt;

2.

am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30,- Euro nicht übersteigt.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.

Ensdorf, den 20.12.2024
gez. -Siegel-
Jörg Wilhelmy
Bürgermeister

Für vorstehend bekannt gemachte Satzung gilt folgendes:

Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl.I S. 1119), wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Ensdorf, den 20.12.2024
gez.
Jörg Wilhelmy
Bürgermeister