Titel Logo
Neues aus Ensdorf
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

5. Nachtragssatzung über die Festsetzung von Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde Ensdorf

- Festsetzungssatzung zur Abwassergebührensatzung

- FSAWGS -

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gebühren

§ 2 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 12 und 22 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl.I S. 1119), den §§ 1, 2, 4, 6, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl.I S.1119), § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26. November 1997 (Amtsblatt S 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2024 (Amtsblatt I S. 286), der §§ 49a, 50, 50a, 131 und 132 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsblatt S. 1994) zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsblatt I S. 2629), sowie der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Abwasserabgabengesetz - AbwAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ensdorf in seiner Sitzung am 19.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebühren

(1)

Die Schmutzwassergebühr nach § 3 der Abwassergebührensatzung beträgt je m³ eingeleiteter Schmutzwassermenge ab dem 01.01.2025 3,29 €/m³.

(2)

Die Niederschlagswassergebühr nach § 4 der Abwassergebührensatzung beträgt je m² angeschlossener bebauter, überbauter und befestigter Grundstücksfläche ab dem 01.01.2025 0,37 €/m².

(3)

Die Entsorgungsgebühr für das Beseitigen (Aufnehmen, Abfahren und Entsorgen) des in Kleinkläranlagen abflusslosen Gruben anfallenden Fäkalschlammes und Abwassers, die noch nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, wird nach § 6 der Abwassergebührensatzung

a) nach Rauminhalt und dem tatsächlichen Aufwand die Gebühr erhoben.

In diesen Gebührensätzen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten.

(4)

Die Kleineinleitergebühr nach § 7 der Abwassergebührensatzung beträgt jährlich 48,32 € pro Einwohner bzw. Einwohnergleichwert.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

DER BÜRGERMEISTER als Werkleiter
gez. -Siegel-
Jörg Wilhelmy

Hinweis:

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl.I S. 1119) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.