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Neues aus Ensdorf
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Ensdorf am 09. Juni 2024

I.

Gemäß § 23 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828) in Verbindung mit §§ 18 und 19 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsbl. I S. 878) fordere ich hiermit die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, die Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl am 09. Juni 2024 in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 zur KWO bis spätestens am 66. Tag vor der Wahl, 04. April 2024, 18.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter in 66806 Ensdorf, Provinzialstr. 101a (Zimmer 212) einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 66. Tag vor dem Wahltag, 04. April 2024, einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Die notwendigen Formblätter für die Einreichung der Wahlvorschläge können auf der Website der Landeswahlleiterin unter www.wahlen.saarland.de heruntergeladen werden.

Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur dann zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält. Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe angeben.

Ein Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Jede Bereichsliste soll halb so viele Bewerber enthalten wie Gemeinderats-mitglieder zu wählen sind.

Ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er darf in der Gebietsliste und einer oder mehreren Bereichslisten desselben Wahlvorschlages aufgestellt werden.

Als Bewerber kann nur aufgestellt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Erklärung kann nicht zurückgenommen werden.

Die Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung aufzuführen.

In jedem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden; diese sollen in der Gemeinde Ensdorf wohnen. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung hat persönlich und handschriftlich zu erfolgen, jeder Unterzeichner muss dabei seinen Familien- u. Vornamen, seinen Wohnort sowie seine Wohnung angeben. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.

Mit den Wahlvorschlägen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:

1.

die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber

2.

für Deutsche die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Gemeinderat wählbar sind,

3.

für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

a)

die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,

b)

die Versicherungen an Eides Statt über die Staatsangehörigkeit,

c)

die Versicherungen an Eides Statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedsstaaten, mit denen bestätigt wird, dass sie in diesem Mitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist,

4.

eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt gegenüber der Gemeindewahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind.

II.

Der Gemeinderat der Gemeinde Ensdorf besteht nach § 1 KWG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S 204) aus 27 Mitgliedern. Es sind demnach 27 Gemeinderatsmitglieder zu wählen.

III.

Nach § 22 Abs. 2 KWG bedarf der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat zufiel, der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder, das sind 81 Wahlberechtigte.

Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer politischen Partei oder Wählergruppe bedarf es nicht, wenn dieser Partei oder Wählergruppe bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Landtag des Saarlandes Sitze zugefallen sind.

Zur Unterstützung eines Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe haben sich die Wahlberechtigten dazu bis spätestens zum 66. Tag vor dem Wahltag – 04. April 2024 18.00 Uhr -, persönlich in eine beim Gemeindewahlleiter für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegenden Liste einzutragen.

Die Unterstützungslisten liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 04. April 2024, 18:00 Uhr im Rathaus, Zimmer 212, zur Eintragung auf.

Die Eintragung ist während der Dienstzeiten (montags bis donnerstags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr sowie freitags von 8:30 bis 12:00 Uhr) sowie an den letzten vier Samstagen vor dem 04. April 2024 (09. März, 16. März, 23. März und 30. März 2024) von 9.00 bis 12.00 Uhr und am Donnerstag, 04. April 2024 von 8:00 Uhr bis 18.00 Uhr, möglich.

Die Unterzeichnung der Unterstützungsliste kann erst dann zugelassen werden, wenn der Unterzeichnende seine Identität und Wahlberechtigung hinreichend nachgewiesen hat.

Eine Unterzeichnung der Unterstützungsliste durch Wahlbewerber ist zulässig. Die Parteien und Wählergruppen sind allein dafür verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden.

Auf die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Einrichtung eines Unterstützungsverzeichnisses sowie über die Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis in § 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO wird hingewiesen.

IV.

Gemäß § 22 Abs. 2 KWG darf ein Wahlberechtigter nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Ein Zurückziehen einer auf der Unterstützungsliste geleisteten Unterschrift kann nicht vorgenommen werden.

V.

Die Mitglieder des Gemeinderates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.

VI.

Nach § 29 KWG i.V.m. § 24 KWO ist die Verbindung von Wahlvorschlägen zulässig; sie muss dem Gemeindewahlleiter von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge spätestens am 66. Tag vor dem Wahltag, 04. April 2024, schriftlich bis 18.00 Uhr erklärt werden.

Ensdorf, den 12. Dezember 2023
Der Gemeindewahlleiter
Jörg Wilhelmy