Titel Logo
Neues aus Ensdorf
Ausgabe 11/2025
Amtliche Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Regelungen zur Anleinpflicht für Hunde in der Gemeinde Ensdorf gemäß § 33 saarländisches Jagdgesetz

In § 33 des Saarländischen Jagdgesetzes hat der Gesetzgeber u.a. folgendes geregelt:

„Es ist verboten, in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) Hunde in einem Jagdbezirk außerhalb eingefriedeter Flächen, die sie nicht verlassen können, unangeleint laufen zu lassen, außer wenn sie zuverlässig den Bereich des Weges nicht verlassen. Das Verbot gilt nicht für Hirten-, Jagd-, Blinden-, Rettungs-, Suchhunde und Hunde von Diensthunde haltenden Behörden, die sich im Einsatz oder in Ausbildung befinden und entsprechend gekennzeichnet sind.“

In dieser Zeit vom 01.03. bis 30.06. eines Jahres sind die Hunde also grundsätzlich auch im Wald und Flur angeleint zu lassen. Ausnahmen macht das Gesetz bei Hirten-, Jagd-, Blinden-, Rettungs- und Suchhunden. Befreit von dieser Anleinpflicht sind allerdings auch diejenigen Hunde, die zuverlässig den Bereich der Wege nicht verlassen.

Entscheidend kommt es hier darauf an, dass ein Hund, der neben dem Weg läuft, sich jederzeit im Blickfeld der den Hund führenden Person befindet und von dieser zuverlässig abgerufen und bei Bedarf direkt angeleint werden kann.